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Über Dr. Olaf Dilling

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Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten: Für Menschen und Umwelt?

In das Lieferkettengesetz (inzwischen offiziell: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – LkSG) werden große Hoffnungen gesetzt. Globalisierung soll gerechter gestaltet werden und es soll die Verlagerung von Umweltzerstörung ins Ausland verhindern. Den Gesetzesentwurf hatten wir hier schon einmal kurz vorgestellt.

Allerdings wurde am im Juni diesen Jahres schließlich verabschiedeten Gesetz kritisiert, dass es nun primär um Menschenrechte, nicht aber mehr um den Schutz der Umwelt als solchen ginge. Nur wenn zugleich Menschenrechte betroffen sind, etwa weil auch die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht, ist es anwendbar. Dies geht aus der Definition der geschützten Rechtspositionen in § 2 LkSG hervor.

Wie ist es also mit Umweltproblemen, die deutsche Unternehmen in anderen Ländern verursachen? Ein aktuell diskutiertes Beispiel ist die Erdgasgewinnung. In Brunsbüttel wird aktuell ein Flüssiggasterminal mit einer jährlichen Kapazität von 8 Mrd. Nm³ geplant, um den Import von Erdgas über den Seeweg zu ermöglichen. Kritiker machen darauf aufmerksam, dass das Erdgas häufig mit Methoden gewonnen wird, die in Deutschland verboten sind. So etwa in Patagonien, wo Wintershall an der Gewinnung von Erdgas durch Fracking in Schiefervorkommen involviert ist.

Gastankschiff

Vor einigen Tagen hat auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung ein argentinischer Umweltschützer und eine Vertreterin der ortsansässigen indigenen Bevölkerung den Kanzlerkandidaten Olaf Scholz mit dem Fall konfrontiert. Daraufhin hat Scholz das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz als Verdienst der großen Koalition angepriesen und nahegelegt, dass solche Fälle nun durch das Gesetz geregelt seien. Nun, wie gesagt, müsste es beim umweltschädlichen Fracking schon zu Menschenrechtsverletzungen kommen, damit das Gesetz zum Tragen käme. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit der Bevölkerung durch die Vergiftung des Grundwassers geschädigt würde oder die Gegend schlechthin unbewohnbar wird. Insofern sind es relativ hohe Hürden, die eine “Haftung” voraussetzen würde.

Wobei eine Haftung im zivilrechtlichen Sinn noch nicht einmal Ziel des Gesetzes ist. Vielmehr geht es zunächst um Berichtspflichten, bei hartnäckigen Verstößen auch um Bußgelder und schließlich auch darum, für bis zu drei Jahren vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen zu werden. Ob und wie sich Unternehmen durch diese Sanktionen schrecken lassen, bleibt abzuwarten. Im im Wesentlichen wird es davon abhängen, wie streng die Regeln von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, durchgesetzt werden (Olaf Dilling).

2021-11-15T18:48:55+01:0015. November 2021|Gas, Industrie, Umwelt|

Der nicht klagebefugte Ad-hoc-Umweltverband

In Umsetzung der Aarhus-Konvention und des Europarechts wurden in Deutschland die Rechte von Umweltverbänden erheblich ausgeweitet. Dies hat sicher dazu beigetragen, dass bestehende Umweltgesetze effektiver umgesetzt und öfter eingeklagt werden. Auf der anderen Seite gibt das Umweltverbänden auch erhebliche Macht, auch dazu, Infrastrukturprojekte zu verzögern. Insofern ist nachvollziehbar, wenn Justiz und Verwaltung es bei der Frage genau nehmen, wer genau die Verbandsklage- und Beteiligungsrechte für sich in Anspruch nehmen kann.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ging es dieses Jahr in einem Fall um einen Bürgerinitiative, die erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens offiziell als Umweltverband anerkannt worden war. Geklagt hatte die BI gegen die Planung eines Rad- und Fußweges durch den Bienwald.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ergibt sich, dass eine bei Klageeinlegung nicht anerkannte Vereinigung nur dann klagebefugt ist, wenn sie die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, über den aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde. Mit anderen Worten, nur wenn die Verzögerung bei der Anerkennung nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegt, kann eine noch nicht anerkannte Vereinigung klagen.

Dies ist auch im Lichte der Aarhus-Konvention durchaus nachvollziehbar. Denn von der Klagebefugnis sollen Verbände profitieren, die sich allgemein und kontinuierlich für Umweltbelange einsetzen. Bei einer Bürgerinitiative, die sich anlassbezogen gebildet hat, um ein einzelnes Projekt zu verhindern, liegt nahe, dass die Umweltbelange bloß vorgeschoben sind (Olaf Dilling).

2021-11-11T23:42:19+01:0011. November 2021|Naturschutz, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Abschleppfall: Sicherung der Leichtigkeit des Fahrradverkehrs

Der Erfolg von Maßnahmen zur Verkehrwende steht und fällt fast immer mit dem Vollzug. Denn systematische Rechtsverstöße können jedes noch so durchdachte Verkehrskonzept zu Fall bringen. Eine Fußgängerzone ist keine Fußgängerzone, wenn der Durchgangsverkehr Verbotsschilder ignoriert und ein Radfahrstreifen kann seinen Zweck nicht erfüllen, wenn er zugeparkt wird.

Trotz der Anhebung einiger Bußgelder ist das Ordnungswidrigkeitsrecht häufig weiterhin ein Tiger mit stumpfen Zähnen, vor allem wenn das Ordnungsamt über zu wenig Personal verfügt. Was dagegen tatsächlich abschreckende Wirkung hat, ist das Abschleppen fasch geparkter Kfz. Denn dann wird nicht nur eine Rechnung von 300 Euro oder mehr fällig, sondern es drohen erhebliche Umstände, vom Auto, das im Betriebshof abgeholt werden muss, bis zu evtl. beim Abschleppen verursachten Schäden.

Nun ist das Abschleppen zwar keine besonders oft in Anspruch genommene Maßnahme. Rechtlich gesehen sind die Anforderungen jedoch auch nicht so hoch. Dazu hat dieses Jahr das Verwaltungsgericht Leipzig im Fall eines zugeparkten Fahrradweges entschieden.

Demnach ist das Abschleppen auch dann verhältnismäßig, wenn noch keine konkrete Behinderung oder Gefährdung eingetreten ist. Geeignet ist die Maßnahme, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs wiederhergestellt werden kann und zugleich der vom Fahrzeug ausgehende ordnungswidrige Zustand beendet wird. Es reicht für die Verhältnismäßigkeit auch, dass das Fahrzeug lediglich in den Fahrradweg hineinragt. Für Kommunen bedeutet das, dass Abschleppen auch als Maßnahme geeignet ist, um Behinderungen von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern zu verhindern (Olaf Dilling).

2021-11-09T00:02:13+01:009. November 2021|Allgemein|