Dass der Gesetz­geber die ungeliebte EEG-Umlage abschaffen will – und das lieber heute als morgen – gilt als gesetzt, ist aber noch nicht Gesetz. Bisher befindet sich die Umsetzung noch im Status von Gesetzesentwürfen.

Und hier, so haben wir in der vergan­genen Woche in unserer Beratungs­praxis festge­stellt, beginnt bei vielen die Verwirrung. Wird die EEG-Umlage nun abgeschafft? Oder beibe­halten aber gesetzlich auf den Wert 0 festge­setzt? Und war das nicht nur befristet im Geset­zes­entwurf? Was passiert dann nach Ablauf der Frist? Kann die EEG-Umlage dann nicht wieder hochge­setzt werden?

Fragen über Fragen, wir haben die Antwort:

Der Wegweiser zur Abschaffung der EEG Umlage

Man muss dazu wissen, dass es hierzu nicht nur einen, sondern gleich zwei Geset­zes­ent­würfe gibt. Da ist zunächst der Referen­ten­entwurf einer erneuten Novel­lierung des EEG, mit geplanter Geltung ab dem 01.01.2023. Dieser Entwurf sieht tatsächlich die ersatzlose Strei­chung der bishe­rigen Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage vor. Wird dieser Entwurf vom Gesetz­geber verab­schiedet, dann ist damit die EEG-Umlage Geschichte – ab 2023.

Da dieser Zeitho­rizont der Regierung aber zwischen­zeitlich als nicht mehr ausrei­chend schnell erschien, gibt es jetzt noch einen weiteren Entwurf eines Gesetzes zu dem Thema, nämlich das „Gesetz zur Absenkung der Kosten­be­las­tungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letzt­ver­braucher“. Dieser Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlage bereits ab Juli 2022 mit dem Wert Null angesetzt wird, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Denn danach soll sie ja durch die bereits geplante Novelle des EEG ganz entfallen.

Die Abschaffung würde also rechtlich in zwei Schritten erfolgen: Erst die Absenkung der Umlage auf Null und unmit­telbar danach der dauer­hafte Wegfall.

(Christian Dümke)