Akute Bedrohung für die Recyclinginfrastruktur – Entsorger appellieren dringend an die Politik

In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesumweltminister Carsten Schneider und Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche warnen die Entsorgerverbände BDE und bvse eindringlich vor einer existenzbedrohenden Krise (siehe auch hier). Die Zahl der Brände in Recyclinganlagen und Müllfahrzeugen liegt wohl bei rund 30 täglich, meist verursacht durch falsch entsorgte Lithium-Batterien und akkubetriebene Geräte. Über 70 öffentlich bekannte Brandereignisse zwischen Januar 2024 und Juli 2025 wurden von den Verbänden dokumentiert. Die Schäden belaufen sich mittlerweile auf dreistellige Millionenbeträge jährlich, und für viele mittelständische Betriebe wird es zunehmend unmöglich, bezahlbaren Versicherungsschutz zu erhalten – viele Versicherer ziehen sich zurück oder verschärfen die Bedingungen drastisch.

Trotz erheblicher Investitionen in automatische Brandfrüherkennung und Löschsysteme reichen technische und betriebliche Maßnahmen allein nicht aus. Die Vielfalt der Produkte mit Lithium-Batterien – von Einweg-Vapes bis zu blinkenden Grußkarten oder Sportartikeln – macht die genaue Trennung praktisch unmöglich. Und diese Geräte sind des dann auch, die die Probleme in der Praxis verursachen. Dem Verbraucher fehlt die die Kenntnis und/oder die Einsicht. Die Konsequenz davon tragen die Entsorger.

Für die Branchenverbände geht es daher mit Nachdruck um praktikable Maßnahmen. Angedacht wird z.B. die Einführung eines generellen Batteriepfands bis hin zu einem Verbot von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest sollte ein verbindliches Pfandsystem eingeführt werden, damit sie eben nicht im Müll landen. Die Verbände fordern außerdem die Einrichtung eines verbindlichen Runden Tisches mit Vertretern von Bund, Ländern und Wirtschaft als Grundlage für ein dringend erforderliche Nachjustierung der rechtlichen Lage. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-18T15:11:38+02:0018. Juli 2025|Abfallrecht|

Ungeschützte Radfahrstreifen

Gestern war ich mit einer Bekannten in einem Café in den Hackeschen Höfen. Das Gespräch ging so über dies und das, aber vor allem hatten wir uns aber über die Beschäftigung mit dem Radverkehr kennengelernt. Daher kam das Gespräch irgendwann unweigerlich auch auf Verkehrsrecht. Mit einer Frage hat sie mich etwas in Bedrängnis gebracht:

Die Frage lautete, welche Abstände Kraftfahrer zu Fahrradfahrern einhalten müssen, die auf einem Radfahrstreifen fahren. Die Antwort kam mir selbst völlig unzureichend vor: Während Kfz beim Überholen von Radfahrern auf einem Schutzstreifen oder im Mischverkehr gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO einen Seitenabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten müssen, ist für das Vorbeifahren an Radfahrern auf dem Radfahrstreifen kein bezifferter Seitenabstand vorgesehen. Denn genau genommen handelt es sich hierbei nicht um einen Überholvorgang. Die Radfahrer befinden sich nicht auf der Fahrbahn, sondern vielmehr auf einem Sonderweg.

Irgendwie handelt es sich um eine dieser juristischen Fragen, bei denen es einem als gesetzestreuem Juristen mehr oder weniger die Sprache verschlägt. Denn eigentlich kann es ja nicht sein: Ein Radfahrer ist auf dem Radfahrstreifen schließlich nicht weniger schutzbedürftig als auf dem Schutzstreifen oder im Mischverkehr. Außerdem werden Radfahrstreifen extra dafür angelegt, um die Sicherheit und Ordnung des Radverkehrs zu gewährleisten. Dort wo sie angeordnet sind, müssen nach § 45 Abs. 1 iVm. Abs. 9 Satz 1 und 4 Nr. 3 StVO konkrete Gefahren bestehen und die Anordnung zwingend sein. Denken wir also an Kinder, die ab acht Jahren auf dem Radfahrstreifen fahren dürfen bzw. ab 10 Jahren müssen. Denken wir an Radfahrstreifen, die zwischen einer Kfz-Spur entlangführen, die geradeaus führt und einer Kfz-Spur, die für Rechtsabbieger gedacht ist. Denken wir an große LKW, die immer noch nicht alle mit Assistenzsystemen ausgestattet sind.

Nun folgt aus § 1 Abs. 2 StVO, dass Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aber bedeutet das wirklich, dass Kfz auf mehrstreifigen Streifen warten, wenn sie zu Fahrradfahrern auf dem Radfahrstreifen einen angemessenen Abstand nicht einhalten können? Ich habe Zweifel.

Unprotected bike lane in Toronto with cyclist and cars.

Dylan Passmore from Toronto, Canada, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Konsequenz sollte sein, dass Radfahrstreifen ohne physische Barrieren nur dann angeordnet werden sollten, wenn sie ausreichend breit sind. Die 2,00 m, bzw. 1,60 m bei geringem Radverkehr, die laut aktuellen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) bisher vorgesehen sind, reichen da nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Kfz-Fahrstreifen daneben nicht breit genug ist. Denn die meisten Kfz-Fahrer wollen Radfahrer ja nicht vorsätzlich oder fahrlässig gefährden.

Überall wo das nicht der Fall ist, sollten geschützte Radfahrstreifen der Standard sein. Das heißt Radfahrstreifen, die durch Poller oder Trennelemente von der Kfz-Fahrbahn separiert sind. Leider gibt es bezüglich der Gestaltung dieser Trennelemente oft noch Unsicherheiten bei der Verwaltung und sogar bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daher wäre es sehr wichtig, dass fachliche Standards entwickelt und von den Verkehrsministerien aufgegriffen werden, die hier Klarheit schaffen. Sicher ist nur eins: weiße Farbe gibt Orientierung, verhindert im Zweifel aber keine Unfälle. (Olaf Dilling)

 

2025-07-17T13:22:22+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

BGH zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern (Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24)

Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzgekoppelten Batteriespeichersystems (BESS) verlangen dürfen.

Sachverhalt: Streit um Baukostenzuschuss für BESS

Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzgekoppelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzanschlussbegehrens verlangte der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbetreiber die Erhebung eines BKZ zu untersagen. Kyon argumentierte, dass BESS – anders als gewöhnliche Letztverbraucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.

Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumentation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.

BGH korrigiert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig

Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukostenzuschusses durch den Netzbetreiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbetreiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzanschlusskunden – Besonderheiten, aber keine Sonderbehandlung

Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letztverbraucher – auch netzdienlich eingesetzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entscheidendes Differenzierungskriterium, das eine generelle Untersagung von Baukostenzuschüssen rechtfertigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steuerungsfunktion, die der BKZ im System der Netzentgelte zukomme.

Anschlussnehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzanschluss entsprechend dem tatsächlichen Leistungsbedarf dimensionieren. Eine übermäßige Anschlusskapazität, die möglicherweise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.

Unionsrecht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen

Das Unionsrecht sieht für Speicher zwar gewisse Erleichterungen vor – etwa bei Entgelten oder diskriminierungsfreiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrücklichen Ausschluss von Baukostenzuschüssen. Die Mitgliedstaaten behalten insoweit Gestaltungsspielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbetreiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.

Fazit: Die Energiewende wird teurer

Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzanschluss vernünftig dimensionieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energiewende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unterstrichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteuerungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetzgeber aktiv werden und die Finanzierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).

2025-07-17T00:25:08+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Strom|