Landge­richt Frankfurt entscheidet: Erdgas­index ist kein taugliches Markt­element nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen sind immer wieder Gegen­stand  gericht­licher Ausein­an­der­set­zungen. Regel­mäßig geht es dabei um die Frage, ob die entspre­chende Klausel die recht­lichen Anfor­de­rungen des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV erfüllt und insoweit sowohl die Entwicklung der Brenn­stoff­kosten (Kosten­element) als auch die allge­meine Entwicklung auf dem Wärme­markt abbildet.

In einem vor dem Landge­richt Frankfurt/Main geführten Klage­ver­fahren einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gegen den Wärme­ver­sorger Techem Solutions GmbH ging um die frage, ob die alleinige Bezug­nahme auf einen Ergdgas­preis­index in der Preis­klausel ein ausrei­chendes Markt­element darstellt. Dies wurde vom Landge­richt Frankfurt mit folgender Begründung verneint:

Die genutzte Preis­an­pas­sungs­klausel ist inhaltlich unangemessen.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass § 24 IV 1 AVBFern­wärmeV eine inhalt­liche Angemes­senheit solcher Klauseln derge­stalt verlangt, dass die jewei­ligen Verhält­nisse auf dem Wärme­markt angemessen zu berück­sich­tigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 27 ff.). Dieses Markelement muss auf die Verhält­nisse auf dem allge­meinen, das heißt sich auch auf andere Energie­träger erstre­ckenden, Wärme­markt ausge­richtet sein (Rn. 30).

Mit diesen höchst­rich­ter­lichen Anfor­de­rungen ist die von der Beklagten verwendete Preis­an­pas­sungs­klausel unver­einbar. Sie bildet von vornherein nur die Verhält­nisse für einen Energie­träger (Erdgas) ab und richtet sich damit gerade nicht an den Verhält­nissen auf dem allge­meinen Wärme­markt aus.

Es kommt auch nicht in Betracht, diese höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung einer Neube­wertung zu unter­stellen. Unabhängig davon, ob und gegebe­nen­falls in welchem Umfang der Anteil einzelner Energie­träger an der Gesamt­ener­gie­ver­sorgung schwankt, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Erdgas­markt mittler­weile den allge­meinen Wärme­markt reprä­sen­tieren könnte. Auch nach ihrem Vortrag kommt anderen Energie­trägern ein nicht nur unerheb­licher Anteil an der Energie­ver­sorgung zu, wie in ihrem Schriftsatz vom 10.06.2024 ausge­führt (Bl. 125 d.A.). Versor­gungs­re­le­vante andere Energie­träger (erneu­erbare Energie­träger etc.) sind Bestandteil des allge­meinen Wärme­marktes und werden in der streit­ge­gen­ständ­lichen Preis­an­pas­sungs­klausel ausgeblendet.“

Rechts­folge dieser Wertung war die Unwirk­samkeit der Preis­klausel und sämtlicher darauf beruhender Preis­an­pas­sungen, denen die klagende Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft innerhalb der 3‑Jahresfrist wider­sprochen hatte.

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2–03 O 100/24

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:51:59+02:0013. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|

SUV-Front­ge­staltung: Gefahren für Fußgänger

Gefahren im Straßen­verkehr machen an Länder­grenzen nicht Halt und die Gesetze der Physik sind universal. Deswegen ist es einiger­maßen überra­schend, dass in deutschen Studien lange Zeit behauptet wurde, dass SUVs keine signi­fikant erhöhten Sicher­heits­ri­siken für Fußgänger und Fahrrad­fahrer bieten würden. Hingegen wird in Studien aus anderen Ländern z.B. den USA ein klarer Zusam­menhang zwischen Höhe und „martia­li­scher“, kantiger Gestaltung der Autofront und den Sicher­heits­ge­fahren für vulnerable Verkehrs­teil­nehmer festgestellt.

Wenn angesichts dieser erdrü­ckenden Tatsachen behauptet wird, dass es nicht ausrei­chend deutsche Studien gäbe, ist das wenig überzeugend. Was tatsächlich unter­schieden werden sollte, sind Studien, die sich auf den Verkehr innerhalb und außerhalb der Europäi­schen Union beziehen. Denn in der EU gibt es im Rahmen der Typge­neh­migung andere Anfor­de­rungen an die Sicherheit von Kraft­fahr­zeugen für Fußgänger (Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typge­neh­migung von Kraft­fahr­zeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrs­teil­nehmern…). In der Verordnung sind detail­lierte Vorgaben für die Prüfung der Sicherheit von Kraft­fahr­zeugen bei der Kollision mit Fußgängern enthalten. Typischer­weise müssen Crash­tests mit 35 oder 40 km/h durch­ge­führt werden. Dies hat durchaus Einfluss auf die Gestaltung der Fahrzeuge, insbe­sondere der Fahrzeug­fronten. Die schlimmsten Fahrzeuge, was Verkehrs­si­cherheit für Fußgänger und Fahrrad­fahrer angeht, werden daher per Einzel­ge­neh­migung der deutschen Verkehrs­ver­waltung in die EU impor­tiert. Es handelt sich um ein recht­liches Schlupfloch, das EU-Regulierung unter­läuft und weder an eine Bedarfs­prüfung gekoppelt ist, noch eine mengen­mäßige Beschränkung vorsieht.

Es gibt auch in Bezug auf für die EU typge­neh­migte Fahrzeuge eine neue Studie aus Belgien, die zeigt, dass die Gefähr­lichkeit von durch­schnitt­lichen Kfz und insbe­sondere SUVs in den letzten Jahren konti­nu­ierlich gestiegen ist. Dies korre­liert zum einen mit der Höhe der Fahrzeug­fronten, die jedes Jahr durch­schnittlich um einen halben Zenti­meter höher ausfallen. Zum anderen ist das Design der Fahrzeug­front wichtig. Designer von SUVs lassen diese gerne martia­lisch aussehen: die Schein­werfer wie zu Schlitzen geschlossene Augen, fetter Kühler­grill, hohe Aufbauten, am besten noch ein sogenannter Kuhfänger. Die Konsu­menten schätzen dies vermutlich, weil sie sich im oft konfron­ta­tiven Verkehrs­ge­schehen mit diesem Aussehen von vornherein Respekt verschaffen. Tatsächlich haben diese Fahrzeuge maximalen Impakt inbesondere bei Unfällen mit „weichen“, ungeschützten Verkehrs­teil­nehmern. Je kantiger das Design, desto eher werden lebens­wichtige Organe im Brust- und Kopfbe­reich verletzt.

Vergleich zwischen drei Autos, Mittelklasse Pkw, SUV und Pick-up mit 4,5 bzw 9 jährigen Kindern, die zum Teil vollkommen von der Fahrzeugfront verdeckt werden, wenn sie unmittelbar vor dem Kfz stehen.

Evidentes Sicher­heits­risiko: Selbst 9‑jährige Kinder verschwinden im „toten Winkel“ vor Pick-Ups der Marke RAM TRX.

Dass Kinder oder sogar Erwachsene im Kopf- und Brust­be­reich erfasst werden und dann unter das Fahrzeug geraten, ist eine Gefahr. Bei niedriger Front geraten sie eher auf die Motor­haube, die aus flexiblem Blech besteht und daher geringere Verlet­zungen verur­sacht. Die andere Gefahr ist der große tote Winkel, der nicht nur seitlich, sondern auch vor dem Wagen durch die hohe Front­ge­staltung entsteht. Bei Pick-Ups wie dem Doge Ram TRX verschwinden selbst durch­schnittlich große 9 jährige Kinder vollständig in dem toten Winkel, wenn sie unmit­telbar vor dem Fahrzeug stehen.

Der Verband Transport & Environment fordert von der EU bis 2035 die Höhe der Fahrzeug­fronten von Pkw auf 85 cm zu begrenzen. Dies soll Teil eines Reform­pakets sein, was sinnvoll erscheint, da die Höhe nicht allein ausschlag­gebend für die Gefähr­lichkeit ist. (Olaf Dilling)

2025-06-13T11:54:44+02:0013. Juni 2025|Allgemein, Verkehr|

Batte­rie­speicher im Außenbereich

Nachdem die letzte Bundes­re­gierung den Fokus auf den Ausbau der Erneu­er­baren gelegt hat, steht nun die Anpassung der Infra­struktur an die neue Erzeu­gungs­land­schaft im Vorder­grund: Die Kraft­werks­stra­tegie, die auf schnell regelbare Gaskraft­werke abzielt, war schon 2024 vorge­stellt und mit der Kommission verhandelt worden (und wird nun mögli­cher­weise noch einmal neuge­fasst. Neben den neuen Gaskraft­werken sollen auch Batte­rie­speicher künftig die Netze entlasten, in dem sie Erzeugung und Verbrauch zeitlich entkoppeln und so Spitzen glätten und dunkle, windstille Zeiten überbrücken.

Vor allem in den letzten Jahren massiv gefal­lenen Preise haben einen so vor wenigen Jahren noch nicht erwar­teten Boom von Batte­rie­spei­cher­sys­temen ausgelöst. Der Gesetz­geber könnte den Aufbau der Speicher­land­schaft aber noch weiter beschleu­nigen, wenn er bürokra­tische Hürden und Unklar­heiten im Gesetz besei­tigen würde.

Ob auch für Batte­rie­speicher Baukos­ten­zu­schüsse erhoben werden dürfen, wird demnächst der Bundes­ge­richtshof (BGH) klären. Das System der Netzan­schluss­be­gehren muss sich ohnehin neu justieren, wenn immer mehr große Verbraucher auf die Netze zugreifen. Doch in einem Punkt kann der Gesetz­geber schnell Sicherheit schaffen: Die baurecht­liche Zuläs­sigkeit von Batte­rie­spei­cher­sys­temen im Außen­be­reich, also dort, wo es keine zusam­men­hän­gende Bebauung gibt und auch keinen Bebauungsplan.

An sich will der Gesetz­geber nicht, dass der Außen­be­reich zugebaut wird. Deswegen gibt es nur wenige Bebau­ungen, die im Außen­be­reich überhaupt zulässig sein sollen. Sie sind in § 35 BauGB aufge­zählt, der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch Vorhaben nennt, die der öffent­lichen Versorgung mit Elektri­zität dienen. Das trifft auf Batte­rie­speicher unpro­ble­ma­tisch zu.

Doch dies allein reicht nicht. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) fordert für Vorhaben im Außen­be­reich schon seit den Siebziger Jahren die „Ortsge­bun­denheit“ des Vorhabens, also dass es nach seinem Gegen­stand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann und an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Ob dies für Batte­rie­speicher gilt, ist heftig umstritten. Technisch könnten sie durchaus auch irgendwo anders stehen, solange die Strom­netz­in­fra­struktur ereichbar ist. Aber vielfach gibt es energie­wirt­schaftlich gute Gründe, sie an einem ganz konkreten Standort zu errichten, vor allem in Hinblick auf die Gegeben­heiten der Strom­netz­in­fra­struktur. Doch ob dies ausreicht, wird bundesweit alles andere als einheitlich beantwortet.

Sind die örtlichen Behörden skeptisch, verweisen sie auf die Möglichkeit, einen Bebau­ungsplan zu erlassen. Doch Bebau­ungs­pläne sind in Deutschland eine aufwändige Angele­genheit. Das Projekt wird mindestens Monate, eher Jahre verzögert. Hier könnte der Gesetz­geber mit einer einfachen Ergänzung des BauGB helfen, die die (auch vom Bundesrat schon einge­for­derte) Klarstellung der Lage ermög­lichen würde. Einer Bundes­re­gierung, die sich Versor­gungs­si­cherheit und Entbü­ro­kra­ti­sierung auf die Fahnen geschrieben hat, stünde dies in jedem Falle gut zu Gesicht (Miriam Vollmer).

2025-06-06T21:25:16+02:006. Juni 2025|Allgemein, Energiepolitik, Strom|