Nachdem die letzte Bundes­re­gierung den Fokus auf den Ausbau der Erneu­er­baren gelegt hat, steht nun die Anpassung der Infra­struktur an die neue Erzeu­gungs­land­schaft im Vorder­grund: Die Kraft­werks­stra­tegie, die auf schnell regelbare Gaskraft­werke abzielt, war schon 2024 vorge­stellt und mit der Kommission verhandelt worden (und wird nun mögli­cher­weise noch einmal neuge­fasst. Neben den neuen Gaskraft­werken sollen auch Batte­rie­speicher künftig die Netze entlasten, in dem sie Erzeugung und Verbrauch zeitlich entkoppeln und so Spitzen glätten und dunkle, windstille Zeiten überbrücken.

Vor allem in den letzten Jahren massiv gefal­lenen Preise haben einen so vor wenigen Jahren noch nicht erwar­teten Boom von Batte­rie­spei­cher­sys­temen ausgelöst. Der Gesetz­geber könnte den Aufbau der Speicher­land­schaft aber noch weiter beschleu­nigen, wenn er bürokra­tische Hürden und Unklar­heiten im Gesetz besei­tigen würde.

Ob auch für Batte­rie­speicher Baukos­ten­zu­schüsse erhoben werden dürfen, wird demnächst der Bundes­ge­richtshof (BGH) klären. Das System der Netzan­schluss­be­gehren muss sich ohnehin neu justieren, wenn immer mehr große Verbraucher auf die Netze zugreifen. Doch in einem Punkt kann der Gesetz­geber schnell Sicherheit schaffen: Die baurecht­liche Zuläs­sigkeit von Batte­rie­spei­cher­sys­temen im Außen­be­reich, also dort, wo es keine zusam­men­hän­gende Bebauung gibt und auch keinen Bebauungsplan.

An sich will der Gesetz­geber nicht, dass der Außen­be­reich zugebaut wird. Deswegen gibt es nur wenige Bebau­ungen, die im Außen­be­reich überhaupt zulässig sein sollen. Sie sind in § 35 BauGB aufge­zählt, der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch Vorhaben nennt, die der öffent­lichen Versorgung mit Elektri­zität dienen. Das trifft auf Batte­rie­speicher unpro­ble­ma­tisch zu.

Doch dies allein reicht nicht. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) fordert für Vorhaben im Außen­be­reich schon seit den Siebziger Jahren die „Ortsge­bun­denheit“ des Vorhabens, also dass es nach seinem Gegen­stand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann und an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Ob dies für Batte­rie­speicher gilt, ist heftig umstritten. Technisch könnten sie durchaus auch irgendwo anders stehen, solange die Strom­netz­in­fra­struktur ereichbar ist. Aber vielfach gibt es energie­wirt­schaftlich gute Gründe, sie an einem ganz konkreten Standort zu errichten, vor allem in Hinblick auf die Gegeben­heiten der Strom­netz­in­fra­struktur. Doch ob dies ausreicht, wird bundesweit alles andere als einheitlich beantwortet.

Sind die örtlichen Behörden skeptisch, verweisen sie auf die Möglichkeit, einen Bebau­ungsplan zu erlassen. Doch Bebau­ungs­pläne sind in Deutschland eine aufwändige Angele­genheit. Das Projekt wird mindestens Monate, eher Jahre verzögert. Hier könnte der Gesetz­geber mit einer einfachen Ergänzung des BauGB helfen, die die (auch vom Bundesrat schon einge­for­derte) Klarstellung der Lage ermög­lichen würde. Einer Bundes­re­gierung, die sich Versor­gungs­si­cherheit und Entbü­ro­kra­ti­sierung auf die Fahnen geschrieben hat, stünde dies in jedem Falle gut zu Gesicht (Miriam Vollmer).