Nachdem die letzte Bundesregierung den Fokus auf den Ausbau der Erneuerbaren gelegt hat, steht nun die Anpassung der Infrastruktur an die neue Erzeugungslandschaft im Vordergrund: Die Kraftwerksstrategie, die auf schnell regelbare Gaskraftwerke abzielt, war schon 2024 vorgestellt und mit der Kommission verhandelt worden (und wird nun möglicherweise noch einmal neugefasst. Neben den neuen Gaskraftwerken sollen auch Batteriespeicher künftig die Netze entlasten, in dem sie Erzeugung und Verbrauch zeitlich entkoppeln und so Spitzen glätten und dunkle, windstille Zeiten überbrücken.
Vor allem in den letzten Jahren massiv gefallenen Preise haben einen so vor wenigen Jahren noch nicht erwarteten Boom von Batteriespeichersystemen ausgelöst. Der Gesetzgeber könnte den Aufbau der Speicherlandschaft aber noch weiter beschleunigen, wenn er bürokratische Hürden und Unklarheiten im Gesetz beseitigen würde.
Ob auch für Batteriespeicher Baukostenzuschüsse erhoben werden dürfen, wird demnächst der Bundesgerichtshof (BGH) klären. Das System der Netzanschlussbegehren muss sich ohnehin neu justieren, wenn immer mehr große Verbraucher auf die Netze zugreifen. Doch in einem Punkt kann der Gesetzgeber schnell Sicherheit schaffen: Die baurechtliche Zulässigkeit von Batteriespeichersystemen im Außenbereich, also dort, wo es keine zusammenhängende Bebauung gibt und auch keinen Bebauungsplan.
An sich will der Gesetzgeber nicht, dass der Außenbereich zugebaut wird. Deswegen gibt es nur wenige Bebauungen, die im Außenbereich überhaupt zulässig sein sollen. Sie sind in § 35 BauGB aufgezählt, der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch Vorhaben nennt, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen. Das trifft auf Batteriespeicher unproblematisch zu.
Doch dies allein reicht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fordert für Vorhaben im Außenbereich schon seit den Siebziger Jahren die „Ortsgebundenheit“ des Vorhabens, also dass es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann und an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Ob dies für Batteriespeicher gilt, ist heftig umstritten. Technisch könnten sie durchaus auch irgendwo anders stehen, solange die Stromnetzinfrastruktur ereichbar ist. Aber vielfach gibt es energiewirtschaftlich gute Gründe, sie an einem ganz konkreten Standort zu errichten, vor allem in Hinblick auf die Gegebenheiten der Stromnetzinfrastruktur. Doch ob dies ausreicht, wird bundesweit alles andere als einheitlich beantwortet.
Sind die örtlichen Behörden skeptisch, verweisen sie auf die Möglichkeit, einen Bebauungsplan zu erlassen. Doch Bebauungspläne sind in Deutschland eine aufwändige Angelegenheit. Das Projekt wird mindestens Monate, eher Jahre verzögert. Hier könnte der Gesetzgeber mit einer einfachen Ergänzung des BauGB helfen, die die (auch vom Bundesrat schon eingeforderte) Klarstellung der Lage ermöglichen würde. Einer Bundesregierung, die sich Versorgungssicherheit und Entbürokratisierung auf die Fahnen geschrieben hat, stünde dies in jedem Falle gut zu Gesicht (Miriam Vollmer).
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