Warum Kinder­räder nicht als Fahrräder gelten, dafür aber Pedelecs

Der urbane öffent­liche Verkehrsraum ist heiß umkämpft. Manchmal ist es nicht so einfach immer den Überblick zu behalten, wer und was sich da alles so tummelt. Insbe­sondere, wenn es um neue Formen von Elektro­mo­bi­lität geht: Was gibt es da alles, welche Regeln gelten und wie ändern sich angesichts techni­scher Innova­tionen die Konflikt­lagen und die Regeln?

Das deutsche Verkehrs­recht unter­schiedet grund­sätzlich zwischen (nicht-motori­sierten) Fahrrädern und Kraft­fahr­zeugen. Diese Unter­scheidung ist inzwi­schen stark relati­viert. denn viele Fahrräder sind inzwi­schen (hilfs-)motorisiert (was sie nicht in jedem Fall zu Kraft­fahr­zeugen bzw Kraft­rädern macht). Und es gibt im Übrigen viele neue Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für die gibt es zum Teil wieder andere Regeln.

Aber von Anfang an: Warum ist es überhaupt wichtig, zwischen Fahrrädern, Kfz und anderen Fahrzeugen zu unter­scheiden? Zunächst einmal, weil für sie unter­schied­liche Regeln gelten, z.B. über die Benut­zungs­pflicht von Fahrrad­wegen. Eine Definition des Fahrrads findet sich in § 63a Straßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ordnung (StVZO). Dort heißt es im Absatz 1:

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskel­kraft auf ihm befind­licher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“

Da stellen sich gleich Anschluss­fragen, beispiels­weise: Ist ein Einrad also kein Fahrrad? Nein, ein Einrad ist tatsächlich ein „Spiel­gerät“ gemäß § 24 Abs. 1 StVO und entspre­chend § 16 Abs. 2 StVZO, genau­ge­nommen gilt das auch für Kinder­räder, die von diesen Normen ebenfalls von den Regeln für den Fahrzeug­verkehr ausge­nommen sind. Für sie gilt nicht die Benut­zungs­pflicht nach § 2 Abs. 4 StVO, die für Fahrräder immer dann gilt, wenn ein Radweg mit einem entspre­chenden Verkehrs­zeichen angeordnet ist.

Wie ist es mit Pedelecs? Sie gelten nach § 63a Abs. 2 StVZO als Fahrräder, wenn sie lediglich einen „elektro­mo­to­ri­schen Hilfs­an­trieb“ oder ein „Trethilfe“ haben. Die techni­schen Details sind ebenfalls in dieser Norm zu finden. Wenn sie einen stärkeren Motor haben, der sie insbe­sondere schneller als 25 km/h fahren lässt, dann handelt es sich um sogenannte S‑Pedelecs, die genau genommen Kraft­räder bzw Kraft­fahr­zeuge sind. Mit ihnen muss man daher grund­sätzlich auf der Kfz-Fahrbahn fahren. Aller­dings gibt es davon inzwi­schen auch Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen in NRW Kommunen Radwege für S‑Pedelecs freigeben. Den Erlass gibt es aufgrund der Anfrage eines Bürgers gemäß Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf der Plattform „Frag den Staat“.

Als Fahrräder im Sinne der StVO gelten übrigens auch bestimmte E‑Lastenräder, die äußerlich eher Klein­trans­portern ähneln als Fahrrädern. Es kommt hier auch darauf an, dass ihr Motor der Tretun­ter­stützung (§ 63a Abs. 2 StVZO) dient und sie bestimmte Dimen­sionen nicht gemäß § 32 Abs. 9 StVZO nicht überschreiten: 1 m Breite und 4 m Länge bei einer maximalen Höhe von 2,50 m.

Und wie ist es mit den E‑Rollern? Das sind ja offen­sichtlich keine Fahrräder. Dürfen sie also als „Spiel­geräte“ auf dem Gehweg fahren? Nein, es sind Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für sie gibt es eine spezielle Verordnung. Darin ist in § 10 u.a. geregelt, dass für sie im Wesent­lichen die gleichen Verkehrs­flächen wie für den Radverkehr bestimmt sind. Aller­dings werden sie in anderer Hinsicht auch wie Kraft­fahr­zeuge behandelt. Überall dort wo Kraft­verkehr verboten ist, sind auch sie verboten.

Insgesamt haben die Fahrräder Gesell­schaft bekommen und es ist nur recht, wenn die Radver­kehrs­in­fra­struktur mit dem steigenden Bedarf mitwächst. Zugleich gibt es neue Gefähr­dungen für Fußgänger, so dass auch auf den Gehwegen mehr Platz geschaffen werden sollte. (Olaf Dilling)

2025-05-20T15:12:33+02:0019. Mai 2025|Verkehr|

Was wird aus der Kundenanlage?

Für viele Wohnan­lagen und Indus­trie­standorte ist es von wirtschaftlich elemen­tarer Bedeutung, ob die Leitungs­struktur vor Ort als Stromnetz gilt oder den Status einer Kunden­anlage nach § 3 Nummer 24a EnWG behält. Denn innerhalb von Kunden­an­lagen fallen weder Netzent­gelte noch Umlagen an. Strom aus dem BHKW im Keller oder der PV-Dachanlage ist damit signi­fikant günstiger als bei Transport über ein Vertei­lernetz. Hinzu kommt ein erheb­licher bürokra­ti­scher Aufwand für den Betreiber der Leitungsstrukturen.

Umso größer war die Aufmerk­samkeit, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.11.2024 (Rs. C‑293/23) entschied, dass im vom Bundes­ge­richtshof (BGH) vorge­legten Fall nicht von einer Kunden­anlage auszu­gehen sei. Es gebe keine netzfreien Leitungs­struk­turen, die nicht schon in der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie 2019/944 vorge­sehen seien.

Diese Entscheidung des EuGH hat der BGH nun mit Beschluss vom 13.05.2025 umgesetzt. In dem Fall plante die Antrag­stel­lerin zwei Block­heiz­kraft­werke mit zwei elektri­schen Leitungs­sys­temen, um 160 Wohnein­heiten mit Strom zu versorgen. Der Betreiber beantragte den Anschluss an das vorge­la­gerte Netz sowie die Einrichtung von Zählpunkten. Der örtliche Verteil­netz­be­treiber verwei­gerte den Anschluss, da die geplante Leitungs­struktur keine Kunden­anlage sei. Der Betreiber wandte sich an die zuständige Landes­re­gu­lie­rungs­be­hörde, blieb dort jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Oberlan­des­ge­richt. Auch dort blieb er ohne Erfolg, so dass er schließlich Rechts­be­schwerde beim BGH einlegte.

Der BGH wies diese Rechts­be­schwerde nun zurück. Die Leitungs­an­lagen seien keine Kunden­an­lagen, sondern ein Vertei­lernetz, also Leitungs­an­lagen, die der Weiter­leitung von Elektri­zität zum Verkauf an Endkunden dienen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Energie­anlage ist also ein Netz, es fallen Netzent­gelte und Umlagen an.

Die Entscheidung des BGH, zu der bislang nur eine Presse­mit­teilung vorliegt, lässt zwar hoffen, dass der BGH weiterhin von der Existenz von Kunden­an­lagen ausgeht. Die Kategorie soll offenbar nicht völlig aufge­geben werden. Der BGH lässt jedoch bislang nicht erkennen, unter welchen Voraus­set­zungen er nun noch von einer Kunden­anlage ausgeht. Uns fehlt – ehrlich gesagt – ein Stück weit die Fantasie, wann das nach den Kriterien für Vertei­ler­netze, wie sie der EuGH definiert, überhaupt noch der Fall sein soll. Aber noch liegen die Entschei­dungs­gründe nicht vor, Wir bleiben also gespannt (Miriam Vollmer).

2025-05-16T21:20:18+02:0016. Mai 2025|Allgemein|

Alpha Ventus: Pionier Offshore-Windpark vor dem Rückbau?

Alpha Ventus war 2010 der erste Offshore-Windpark Deutsch­lands, der ans Netz ging – rund 40 Kilometer nordwestlich von Borkum. Heute, 15 Jahre später, steht die Anlage womöglich vor einem bedeu­tenden Umbruch: Ein Rückbau des gesamten Windparks wird ernsthaft in Betracht gezogen. Zwar ist noch keine Entscheidung gefallen, doch eine Sprecherin des Betrei­ber­kon­sor­tiums bestä­tigte, dass derzeit verschiedene Optionen geprüft werden. Darunter fällt leider auch die komplette Still­legung des Windparks inklusive Rückbau.

Inzwi­schen hat sich die Offshore-Techno­logie nämlich erheblich weiter­ent­wi­ckelt. Neue modernere Windkraft­an­lagen sind heute deutlich leistungs­fä­higer und wirtschaft­licher als die frühen Modelle. Damit stellt sich für Altanlagen wie Alpha Ventus die Frage, ob sich ein Weiter­be­trieb lohnt – oder welche Bauteile überhaupt noch sinnvoll genutzt werden können. Eine umfas­sende Moder­ni­sierung wäre zwar technisch möglich, erscheint jedoch unter den derzei­tigen recht­lichen und finan­zi­ellen Rahmen­be­din­gungen wohl wenig attraktiv.

Ein Alter­na­tiv­sze­nario wäre die Umnutzung einzelner Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasser­stoff. Erste Konzepte dazu wurden bereits gemeinsam mit der Wasser­stoff-Projekt­ge­sell­schaft NorthH2 präsen­tiert. Aller­dings betrifft diese Idee nur ausge­wählte Windräder und nicht den gesamten Park.

Die Zukunft von Alpha Ventus wird nicht erst jetzt disku­tiert. Schon Ende 2024 hatte Eric Richter, Geschäfts­führer der Betrei­ber­ge­sell­schaft DOTI, bei einer Fachver­an­staltung der Fraun­hofer-Gesell­schaft in Hannover mögliche Perspek­tiven vorge­stellt. Dort wurde deutlich: Der Windpark markiert den Beginn eines neuen Kapitels in der Geschichte der deutschen Offshore-Windenergie – eines, in dem Rückbau und Erneuerung vieler Altanlagen anstehen.

Der wirtschaft­liche Druck wächst: Mit dem Auslaufen der erhöhten Einspei­se­ver­gütung nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2024 entfällt ein zentraler finan­zi­eller Pfeiler. Statt der bishe­rigen 15,4 Cent pro Kilowatt­stunde erhalten die Betreiber seither nur noch die Grund­ver­gütung von 3,9 Cent. Das reicht bei Offshore-Anlagen nicht aus, um den Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

Derzeit wird der Strom über die Börse direkt vermarktet. Künftige Entschei­dungen der Betreiber hängen daher stark von der Entwicklung der Strom­preise und möglichen Förder­me­cha­nismen ab. Sollte sich kein tragfä­higes Geschäfts­modell finden, dürfte der Rückbau unaus­weichlich sein. Falls jedoch eine wirtschaft­liche Anschluss­nutzung – etwa im Wasser­stoff­sektor – reali­sierbar erscheint, könnten sich neue Chancen für den Standort ergeben.

Fest steht: In den kommenden Jahren wird es vermehrt zu Rückbau­pro­jekten kommen, da viele der frühen Offshore-Windparks an ihre technische und wirtschaft­liche Lebens­grenze stoßen. Damit wird der politische und wirtschaft­liche Handlungs­druck steigen – denn über die Zukunft dieser Standorte muss bald entschieden werden.

(Christian Dümke)

2025-05-16T19:43:31+02:0016. Mai 2025|Allgemein|