Sharing is caring – § 42c EnWG und die geplante Neure­gelung zur gemein­samen Nutzung von EEG Anlagen

Die Idee, Anlagen zur regene­ra­tiven Strom­erzeugung im Sinne des EEG gemeinsam zu betreiben und zu nutzen ist nicht neu, sttieß in der Vergan­genheit aber regel­mäßig auf diverse Rechts­pro­bleme. Das soll nach dem Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 zur Novel­lierung des EnWG mit dem neuen § 42c EnWG jetzt alles einfacher werden.

Letzt­ver­braucher sollen hiernach eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien zur gemein­samen Nutzung oder eine Energie­spei­cher­anlage, deren zwischen­ge­spei­cherte Energie ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt, betreiben oder an einer Verein­barung darüber teilnehmen können, wenn sie eine vertrag­liche Verein­barung über die Lieferung von in der Anlage erzeugtem Strom mit anderen mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chern getroffen haben, der Betrieb der Anlagen nicht Haupt­tä­tigkeit der betrei­benden oder mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers ist, sich die Anlage und die Verbrauchs­stellen in demselben Gebiet befinden, in dem der Betreiber von Energie­ver­tei­ler­netzen nach § 42c Absatz 3 EnWG eine solche gemeinsame Nutzung zu ermög­lichen hat, und die Strom­be­zugs­mengen jedes mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers sowie die Erzeu­gungs­menge der Anlage viertel­stündlich gemessen werden können.

Die hierfür erfor­der­liche vertrag­liche Regelung der teilneh­menden Letzt­ver­braucher hat dabei mindestens Folgendes zu regeln: Das Recht des mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers zur Nutzung der elektri­schen Energie, die durch die Anlagen erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Auftei­lungs­schlüssels ermit­telten Anteils, einen entspre­chenden Auftei­lungs­schlüssel und Angaben, ob eine entgelt­liche Gegen­leistung für die Nutzung der elektri­schen Energie durch den mitnut­zenden Letzt­ver­braucher an den Betreiber zu leisten ist sowie dessen Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Für Unter­nehmen als Letzt­ver­braucher soll diese Regelung aller­dings nur gelten, wenn es sich dabei um Kleinst­un­ter­nehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst­un­ter­nehmen (ABl. L 124 von 20.5.2003, S. 36) oder um kleine oder mittlere Unter­nehmen handelt.

(Christian Dümke)

2024-09-20T17:32:10+02:0020. September 2024|Allgemein|

Verkehr als Selbst­zweck: Cruisen im Alpenvorland

Wenn es um Verkehrs­ver­wal­tungs­recht geht, dann stehen oft die proble­ma­ti­schen Seiten des Verkehrs im Vorder­grund. Es wäre aber geheu­chelt, dass Verkehr und Mobilität nur ein notwen­diges Übel ist. Sich zu bewegen macht Spaß, das gilt fürs Joggen und Fahrrad­fahren genauso wie fürs sonntäg­liche Cruisen mit dem Motorrad oder einem Auto.

Am Wochenende war ich mit meinen Töchtern zu Besuch beim technik­af­finen Onkel, der in einem oberbay­ri­schen Dorf in Chiem­seenähe wohnt. Das Wetter war wechselhaft und so ging es mit dem Tesla meines Onkels durch die wunder­schöne Moränen­land­schaft mit Seen und Wäldern und ab und zu überra­schenden Ausblicken auf die erste Kette der Alpen­gipfel, die aufgrund des frühen Winter­ein­bruchs schnee­be­deckt waren. Irgendwann kam dann die Frage meiner Töchter, ob es eigentlich erlaubt sei, so ohne Ziel in der Gegend rumzufahren…

Oberbayrische Landschaft

Da war doch was. Nämlich der § 30 Abs. 1 StVO, zu dem wir schon mal über einen Fall im Zusam­menhang mit Auto-Posen berichtet haben. Demnach ist bei der Benutzung von Fahrzeugen „unnötiger Lärm und vermeidbare Abgas­be­läs­ti­gungen“ verboten. Nun, mein Onkel in seinem Tesla hat sich dadurch nicht besonders anfechten lassen. Immerhin war er fast geräuschlos und ohne unmit­telbare Emissionen unterwegs. Und tatsächlich verbietet § 30 StVO auch nicht grund­sätzlich unnötiges Fahren, das Lärm und Abgase erzeugt. Außer, jemand belästigt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO Andere durch unnützes Hin- und Herfahren  innerhalb geschlos­sener Ortschaften.

Übrigens gibt es oft die Frage lärmge­plagter Kommunen, ob es eigentlich Möglich­keiten gibt, im Sommer­halbjahr an Sonn- und Feier­tagen Strecken für cruisende Motor­räder zu sperren. Kurz gesagt, das ist allein aus Lärmschutz­gründen schwierig. Denn meist werden die zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörden und Verwal­tungs­ge­richte davon ausgehen, dass die dafür nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erfor­der­liche quali­fi­zierte Gefah­renlage nicht vorliegt oder jeden­falls mildere Mittel möglich sind, um durch Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen o.ä. die Lärmbe­lastung auf ein erträg­liches Maß zu reduzieren. Oft befinden sich in der Nähe jedoch Serpen­ti­nen­strecken mit hohem Gefah­ren­po­tential, so dass aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit ein Verbot möglich sein kann. Deshalb wurde dieses Jahr vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Nordrhein-Westfalen eine zeitweilige Strecken­sperrung für Motor­räder im Eilver­fahren bestätigt.

Ab 2035 dürfte sich die Lärmbe­lastung durch Motor­räder ohnehin drastisch reduzieren. Zwar gibt es auch für Motor­räder eine Ausnahme für synthe­tische Kraft­stoffe. Aller­dings sind die aus techni­schen Gründen in der Herstellung so teuer, dass Viele vermutlich doch auf die geräuscharme elektro­nische Variante umsteigen werden. Jeden­falls dieje­nigen Motor­rad­fahrer, denen es nicht primär um den Lärm und die Vibra­tionen geht, die sie verur­sachen. (Olaf Dilling)

2024-09-18T12:45:11+02:0018. September 2024|Verkehr|

Wer soll das alles lesen – die Veröf­fent­li­chungs­pflichten der neuen AVBFernwärmeV

Bürokra­tie­abbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Minis­terium geht, gilt das nicht für Fernwär­me­ver­sorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFern­wärmeV verviel­fachen sich die in § 1a AVBFern­wärmeV angeord­neten Veröffentlichungspflichten.

Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFern­wärmeV auf wenige Punkte, insbe­sondere die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen und die Netzver­luste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energie­trä­germix, die Eigen­erzeugung und den Fremd­bezug und deren Kosten­an­teile publi­zieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen einge­gangen werden, zusätzlich auf den Primär­ener­gie­faktor. Der Verord­nungs­geber will weiter ein Berech­nungs­bei­spiel für ein normiertes Einfa­mi­li­enhaus und ein Mehrfa­mi­li­enhaus sehen.

Auch bisher gehörten die Preis­blätter bereits zu den Pflicht­an­gaben, die zu veröf­fent­lichen waren. Sofern diese eine Preis­gleit­klausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Muster­be­rechnung zu veröf­fent­lichen. Außerdem muss der Versorger ein Berech­nungs­in­strument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite inter­aktiv die Preis­ent­wicklung nachvoll­ziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.

In Hinblick auf die Netzver­luste gehören weitere Details an die Öffent­lichkeit, effizi­enz­be­zogen sind zudem Effizi­enz­maß­nahmen des Versorgers zu publi­zieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.

Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflich­tungen wirklich mehr Trans­parenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so inten­sives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröf­fent­li­chenden Infor­ma­tionen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflich­tungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmah­nungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2024-09-14T00:28:59+02:0014. September 2024|Wärme|