Landgericht Düsseldorf verurteilt gas.de zur Rückzahlung von Preisanpassungen an zwei Kunden

Das Landgericht Düsseldorf hat gestern am 07.12.2023 den Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH im Rahmen eines Versäumnisurteils (gerichtliches Aktenzeichen 37 O 18/23 [EnW] ) zur Rückzahlung von unberechtigt erhobenen Entgelten für Gaslieferungen verurteilt.

Geklagt hatte ein Rechtsdienstleister aus abgetretenem Recht für zwei betroffene Kunden in den Tarifen “grüngas classic” und “grüngas easy24”. Streitig waren Preisanpassungen vom 21.11.2018 im Tarif grüngas classic und vom 01.03.2019 und 01.11.2021 im Tarif grüngas easy24. Der Rechtsdienstleister argumentierte, dass die von gas.de vorgelegten Preisanpassungsmitteilungen nach seiner Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, wie sie zuletzt vom BGH präzisiert worden waren.

Zum Verhandlungstermin erschien der beklagte Versorger (und auch dessen Anwälte) nicht. Das Landgericht Düsseldorf erlies daher ein Säumnisurteil. Im Rahmen eines solchen Säumnisurteils prüft das Gericht nur, ob der Vortrag der Klägerseite schlüssig ist und die Forderung rechtfertigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2023-12-08T13:40:47+01:008. Dezember 2023|Rechtsprechung|

Die Zuteilung 2026 – 2030: Vorschlag der KOM

Lange erwartet, nun hat die Konsultation begonnen: Bis zum 2. Januar 2024 kann man sich auf der Seite der Kommission (KOM) zum Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (FAR) und dem Annex zu dieser delegierten Verordnung äußern.

Die Grundpfeiler der kommenden Zuteilung sind keine Überraschung: Sie sind schon in der Novelle der Emissionshandelsrichtlinie enthalten. Auch nicht überraschend ist, dass die Zuteilungen sinken sollen: Das ist einerseits Teil des Konzepts des Emissionshandels generell, der auf eine Reduzierung von fossilen Emissionen abzielt. Andererseits meint die KOM, dass sie mit dem CBAM nun eine Antwort auf die drohende Abwanderung energieintensiver Industrien gefunden hat und deswegen keine so hohe Zuteilung mehr braucht. Generell setzen die FAR aber auf Kontinuität zu den bisherigen Regeln, indes gibt es doch einige Punkte, in denen die Zukunft der kostenlosen Zuteilung sich doch deutlich von der aktuellen Rechtslage unterscheidet. Das sind die Markantesten :Fabrik, Schornstein, Industriell

# Bei Lieferungen zwischen ETS-Anlagen werden für die Emissionen der liefernden Anlage der belieferten an sich Zertifikate zugeteilt. Das fällt bei Siedlungsabfall aus.

# Ganz neu und bisher komplett systemfremd: Bisher gab es keine Zuteilungen, wenn Produkte mit Strom statt Vor-Ort-Feuerungen hergestellt wurden. Das soll sich ändern, sogar für Wärme. Für die indirekten Emissionen, für die es Zertifikate gibt, gibt es aber keine Stromkostenkompensation mehr.

# Der Methodenplan wird genehmigungsbedürftig.

# Zuteilungen für Produkte, die dem CBAM unterfallen, sinken in dem Maße, in dem der CBAM aufwächst.

# Wärme als Zusatzprodukt wird aufgewertet. Die Regelungen für die Vermeidung der Doppelzählung wirken kompliziert, aber manche Betreiber, die Zuteilungen nach Brennstoffbenchmark und Prozessemissionen erhalten, dürften profitieren.

# Die besten 10% der Anlagen werden nicht sektorübergreifend gekürzt. Hier gibt es komplexe Ausnahme- und Rückausnahmeregeln, generell ist es aber durchaus nicht unwahrscheinlich, dass diese Regelung gar nicht zum Tragen kommt.

# Die Zuteilung für Prozessemissionen sinkt von 97% auf 91% der historischen Emissionen, aber erst ab 2028.

# Die Sonderregeln für Stromerzeuger werden aufgehoben, die in der Vergangenheit für Industriekraftwerke bisweilen unerwünschte Effekte hatten. Es gibt nach wie vor keine Zuteilung für Strom selbst, aber sie werden für ihre Wärmeerzeugung behandelt wie andere Anlagen auch.

# In Zukunft werden Zuteilungen gekürzt, wenn Empfehlungen in Energieaudits und zertifizierten Energiemanagementsystemen nicht umgesetzt werden. Diese Kürzungen werden rückgängig gemacht, wenn die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Das wird jährlich überprüft.

# Viele Unternehmen haben sich schon gefragt, wie sie feststellen, ob sie einen Klimaneutraltätsplan vorlegen müssen. Hier wird nun konkretisiert: Es geht um die Jahre 2016 und 2017. Ausgangspunkt sind die Benchmarks der DVO 2021/447. Weiter soll gelten: Klimaneutralitätspläne sind mit den Zuteilungsplänen und nicht zum 01.05.2024 vorzulegen. Sie werden alle fünf Jahre überarbeitet und veröffentlicht.

# Die Kürzungen wegen Klimaneutralitätsplänen und unzureichenden  Energieeffizienzmaßnahmen werden nicht kumulativ angewandt.

# Aus dem Annex ergeben sich eine ganze Reihe veränderter Benchmarks.

Das Zuteilungsverfahren soll im nächsten Frühjahr stattfinden. Angesichts der Fülle neuer Anforderungen stellt das die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Entsprechend ist es sinnvoll, sich nun schnell mit den voraussichtlichen Regeln für die Jahre 2026 bis 2030 vertraut zu machen.(Miriam Vollmer)

2023-12-08T00:28:18+01:008. Dezember 2023|Emissionshandel|

Letzter Stopp vor der Aufhebung der gemeinsamen Gebotszone?

Der Missstand ist bekannt: Die Systematik der Netzentgelte belohnt die Regionen, die den Ausbau der Erneuerbaren verweigern. Die Anreizwirkung ist fatal. Am 1.12.2023 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) deswegen ein Eckpunktepapier zur besseren Verteilung von Ausbaukosten für erneuerbare Stromerzeugung vorgelegt. Bis zum 31.1.2024 läuft nun eine öffentliche Konsultation.

Die Mechanik des Problems: Wenn regional Windkraft- und PV-Freiflächenanlagen zugebaut werden, muss mehr Strom abtransportiert werden. Die Ausbaukosten für die Kapazitätserweiterung der Netze unterhalb der Höchstspannungsebene wachsen, auch die Aufwendungen für Digitalisierung nehmen zu. Die Erzeugungskapazitäten besonders in Norddeutschland übersteigen die Entnahmelast und erfordern Rückspeisung bzw. Weitertransport von Energie in andere Netzregionen. Die Netzentgelte sind aber an die Entnahmestelle geknüpft (§ 17 StromNEV). Je weniger Nutzer den höheren Netzentgelten gegenüberstehen, desto spürbarer sind letztlich auch höhere Stromkosten in den betroffenen Netzgebieten.

Um Abhilfe zu schaffen, will die BNetzA nun die – frisch am 10.11.2023 im Rahmen der EnWG-Novelle beschlossene –  Option aus § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 g) EnWG nutzen. Hiernach kann die BNetzA Regelungen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festlegen.

Konkret schlägt die Behörde ein dreistufiges Modell vor, das den Mechanismus der Umlage in § 19 StromNEV nutzt: Zuerst wird eine besondere Kostenbelastung des Netzbetreibers ermittelt. Ob eine solche „besondere“ Belastung soll vorliegen, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird – für diesen Abgleich will die BNetzA eine Kennzahl auf Grundlage der ans Netz angeschlossenen, erneuerbaren Erzeugungsleistung bilden. Im zweiten Schritt könnte die so ermittelte Mehrbelastung bundesweit verteilt werden – und in den betroffenen Regionen drittens die Netzentgelte sinken. Die finanziellen Auswirkungen wären beträchtlich. Aktuell wären 17 Netzbetreiber (mit 10,5 Mio. versorgten Netznutzern) in Zuständigkeit der BNetzA berechtigt, ihre Mehrkosten zu wälzen. Nach den – vorläufigen und mit zahlreichen ifs and thens versehenen – Berechnungen der BNetzA könnten einzelne Player mit einem Rückgang der Entgelte um bis zu 25% rechnen. Überwiegend würde eine Angleichung an den aktuellen Bundesdurchschnitt der Netzentgelte erfolgen.

Festgelegt werden soll das neue Wälzungsmodell im dritten Quartal 2024. In Kraft treten könnte es zum 1.1.2025. Das könnte ein letzter Versuch sein, die gemeinsame Gebotszone in Deutschland aufrechtzuerhalten und nicht das Engpassdilemma zu wiederholen, das 2019 zur Auflösung der gemeinsamen Gebotszone mit Österreich geführt hatte (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).

2023-12-06T21:50:23+01:006. Dezember 2023|BNetzA, Energiepolitik|