Entlastung der Industrie: Die Regie­rungs­pläne vom 09.11.2023

Nun kommt der Indus­trie­strom­preis also nicht. Für viele Unter­nehmen ist das eine gute Nachricht, weil der Kreis der Begüns­tigten gegenüber den ursprüng­lichen Plänen des BMWK deutlich steigt. Dieser hätte nur einem relativ kleinen Kreis niedrigere Energie­kosten als heute ermög­licht. Doch was hat die Bundes­re­gierung nun vor und was hat das zu bedeuten?

Zunächst sinkt die Strom­steuer von dem (bereits heute nach § 9b StromStG für Unter­nehmen um rund 0,5 Cent/kWh ermäßigten) Satz von 1,537 Cent/kWh auf 0,05 Cent/kWh. Das ist niedrigste Steuersatz, den die EU zulässt. Wichtig für die Einordnung: Schon jetzt können Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes nach § 10 StromStrG den sog. Spitzen­aus­gleich beantragen. Dieser beträgt aller­dings „nur“ bis zu 90% der Steuer, so dass die nun geplante Absenkung den Unter­nehmen doch Einiges bringt. Zudem entfällt der Antrags­aufwand, etwa Nachweis­pflichten für ein Energie­ma­nage­ment­system. Das haben viele Unter­nehmen zwar aus anderen Gründen sowieso, eine Beschneidung des ausufernden Nachweis- und Antrags­wesens ist trotzdem zu begrüßen. Dass Preis­sen­kungen Unter­nehmen dazu verführen könnten, Strom zu verschwenden, ist gleich­zeitig eher fernliegend, dafür ist und wird Elektri­zität mit oder ohne Steuer­senkung schlicht zu teuer.

Deutscher Bundestag, Reichstagsgebäude

Über die Ausweitung der Strom­kos­ten­kom­pen­sation wird dagegen gestritten. Um die Bedeutung und die Funktion der Strom­kos­ten­kom­pen­sation zu erklären, muss man etwas weiter ausholen: Der Emissi­ons­handel setzt bekanntlich preis­liche Anreize, Emissionen zu mindern. Die Strom­pro­duktion aus fossilen Quellen etwa ist mit Abgabe­pflichten von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen verbunden. Strom­erzeuger müssen also Berech­ti­gungen kaufen und geben diesen Preis an ihre Kunden weiter, entweder über die Kosten­kal­ku­lation im konkreten konkreten Strom­be­zugs­vertrag, oder über die Preis­bil­dungs­me­cha­nismen an der Börse, wo das preis­bil­dende Grenz­kraftwerk – meist ein Gaskraftwerk – regel­mäßig CO2-Kosten trägt. Der Strom­erzeuger selbst reicht die Kosten also nur durch, effektiv bezahlt sie der Strom­kunde. Bei diesem kommt also auch zuerst der Minde­rungs­anreiz an.

Dieser Minde­rungs­anreiz sinkt natürlich, wenn der indus­trielle Strom­kunde diesen Preis gar nicht voll bezahlt. Dass es die Strom­kos­ten­kom­pen­sation trotzdem gibt, liegt daran, dass bei Abwägung des Schutzes der europäi­schen Industrie und einem ungebremsten Preis­an­stieg für fossil erzeugten Strom der struk­tur­po­li­tische Aspekt überwiegt, und wegen des unver­än­derten Budgets für Emissionen auf EU-Ebene ohnehin insgesamt nicht mehr emittiert wird. Es macht aber auch deutlich, wieso um eine Ausweitung dieser Privi­le­gierung mehr gestritten wird. Denn künftig sinken die emissi­ons­han­dels­be­dingten Lasten für den Kreis der Berech­tigten noch weiter: Der Selbst­behalt von rund 40.000 EUR/a soll abgeschafft werden, das Super-Cap für die Topver­braucher im deutschen Stromnetz wird fortge­führt. Insgesamt soll die Strom­kos­ten­kom­pen­sation für fünf Jahre verlängert werden. Anders als beim Spitzen­aus­gleich für die Strom­steuer soll es aber weiter ein Antrags­ver­fahren geben, da die quali­ta­tiven Anfor­de­rungen, die der konkreten Beihil­fenhlhe zugrunde liegen, schon aus europa­recht­lichen Gründen nicht entbü­ro­kra­ti­siert werden können (Miriam Vollmer).

2023-11-10T09:38:52+01:0010. November 2023|Allgemein|

Herstel­ler­ver­ant­wortung im Wasserrecht

Stoffe der Pharma- und Kosme­tik­in­dustrie sind für die Wasser­ent­sorgung und ‑versorgung ein Problem. Denn Haushalts­ab­wässer sind häufig mit Spuren von Arznei­mitteln oder Kosmetika belastet. Das betrifft nicht nur das inzwi­schen bekannte Problem der Mikro­plas­tik­par­tikel, die zum Beispiel in Peelings enthalten sind und sich leicht durch organische Stoffe ersetzen ließen. Es betrifft auch Wirkstoffe aus Arznei­mitteln. Da sie im Körper nicht sofort abgebaut werden dürfen, sind sie oft sehr stabil und bleiben auch in der Umwelt erhalten. Da sie oft nicht nur für Menschen, sondern auch für andere Organismen wirksam sind, führt dies zu starken ökolo­gi­schen Beein­träch­ti­gungen. Für die Wasser­ver­sorgung werden sie dann zum Problem, wenn sie oft mit jahrzehn­te­langer Verzö­gerung irgendwann im Grund­wasser landen.

Umgekippte Tablettenflasche mit verschiedenen Pillen.

Demnach soll für Kläran­lagen in der Europäi­schen Union nun eine weitere, vierte Klärstufe einge­richtet werden: Neben der mecha­ni­schen Säuberung, der biolo­gi­schen „Fermen­tierung“, der chemi­schen Ausfällung von Nährstoffen soll nun noch eine Reinigung durch Aktiv­kohle oder Ozon treten, durch die Mikro­schad­stoffe effektiv heraus­ge­filtert oder oxidiert werden können. Im Gespräch ist dies für Kläran­lagen ab Größen­klasse 3 (mehr als 5.000 Einwohner). Der Kosten­auswand für diesen Umbau ist immens: Insgesamt müssten in der EU jährlich über 6 Milli­arden Euro bereit­ge­stellt werden.

Da die pharma­zeu­tische Industrie und Kosme­tik­in­dustrie als Hersteller der Schad­stoffe in der Verant­wortung sind, soll nach Artikel 9 des Kommis­si­ons­ent­wurfs zur Änderung der Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie 91/271/EEG eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt werden. Diese bezieht sich auf die Hersteller von Arznei­mittel und Kosmetika, die nun für Kosten der vierten Klärstufe aufkommen sollen. Die Hersteller haben jedoch die Möglichkeit nachzu­weisen, dass die Menge der von ihnen betrie­benen Produkte unter zwei Tonnen beträgt oder dass die Produkte keine Quelle von Mikro­schad­stoffen im Abwasser sind. Diese Regelung wurde Mitte Oktober zwischen den Umwelt­mi­nistern der Mitglieds­staaten als Basis für Verhand­lungen mit dem EU-Parlament abgestimmt. Für die kommunale Wasser­wirt­schaft ist diese Regelung aus drei Gründen sinnvoll:

  1. Die Beweis­last­umkehr, nach der Hersteller die Ungefähr­lichkeit ihrer Produkte nachweisen müssen, sorgt dafür, Daten über die Schäd­lichkeit von Arznei­mitteln und Kosmetika zu generieren.
  2. Die Kosten­tragung durch die Hersteller entlastet die Kommunen auch wirtschaftlich bei ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
  3. Die Herstel­ler­ver­ant­wortung setzt zugleich Anreize, Mikro­schad­stoffe in Arznei­mitteln und Kosmetika zu vermeiden.

(Olaf Dilling)

2023-11-08T14:53:29+01:008. November 2023|Industrie, Verwaltungsrecht, Wasser|

Verfahren mit Bart: BGH zu Entschä­di­gungen bei überlanger Verfahrensdauer

Das kennen wir leider: Wir haben auch laufende Gerichts­ver­fahren, die sind älter als unsere Kanzlei. Wir haben Verfahren, die sind praktisch ausge­schrieben, aber mündliche Verhand­lungen nicht absehbar, obwohl wir regel­mäßig sanft bis energisch erinnern. Und ab und zu denken wir dann tatsächlich, dass das doch so nun gar nicht mehr geht. Schließlich steht doch im Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, dass auch zivil­recht­liche Strei­tig­keiten in angemes­sener Frist verhandelt werden sollen. Ob das noch der Fall ist, wenn zwischen der Klage­er­hebung und dem Eintritt der Rechts­kraft bisweilen fast ein Jahrzehnt liegt? Müsste nicht in solche Fällen der § 198 Abs. 1 S. 1 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG) greifen? Dieser lautet:

Wer infolge unange­mes­sener Dauer eines Gerichts­ver­fahrens als Verfah­rens­be­tei­ligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.“

Wenn ein Verfahren sieben Jahre und acht Monate gedauert hat, sollte eine solche Entschä­digung fließen, sollte man meinen. Doch der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 15. Dezember 2022 (III ZR 192/21) in einem solchen Fall geurteilt, dass das Oberlan­des­ge­richt als Vorin­stanz die Verzö­gerung mit acht Monaten zutreffend beziffert hatte, und für jeden Monat nicht mehr als 150 EUR, also insgesamt 1.200 EUR, zuzusprechen seien. Dabei sei die Verfah­rens­führung durch den Richter nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertret­barkeit zu überprüfen, so dass es erst dann Geld gibt, wenn bei „voller Würdigung auch der Belange einer funkti­ons­tüch­tigen Rechts­pflege das richter­liche Verhalten nicht mehr verständlich“ sei. Es reicht also nicht, dass das Gericht Jahre braucht, die es nicht hätte brauchen müssen. Erst bei einer völlig unver­ständ­lichen Verfah­rens­führung wird die Prozess­partei entschädigt. Ob es sich um ein Muster- oder Pilot­ver­fahren handelt, auf das alle Welt wartet, findet übrigens keinerlei Niederschlag.

Auch bei der Entschä­digung ist der BGH zurück­haltend. § 198 Abs. 2 S. 3 GVG benennt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzö­gerung, wobei nach S. 4 der Betrag einzel­fall­be­zogen höher oder niedriger festge­setzt werden kann. Insofern sind 150 EUR pro Monat mehr als der gesetz­liche Standard, aber angesichts des Umstandes, dass das OLG noch über 800 EUR sehen wollte, doch insgesamt sehr moderat.

In der Gesamt­schau stellt sich die Frage, ob diese Linie wirklich dazu führt, das Gebot eines halbwegs zügigen Rechts­schutzes zu reali­sieren. Gegenüber den Kosten, die eine ordent­liche Ausstattung der Gerichte mit Personal verur­sachen, sowohl juris­tisch als auch in den Geschäfts­stellen, dazu auch eine robuste und gut gewartete IT, fallen die ohnehin wenigen Entschä­di­gungen nicht ins Gewicht. Die Schäden, die entstehen, wenn Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass die Justiz ihnen nicht irgendwann, sondern in angemes­sener Zeit recht gibt, zahlen am Ende aber eben nicht die Jusitz­haus­halte, sondern: Wir alle (Miriam Vollmer).

 

2023-11-04T01:23:22+01:004. November 2023|Allgemein|