Von Hüh nach Hott: Der Preispfad des BEHG

Nach Zeitungsberichten plant die Bundesregierung nun, den § 10 Abs. 2 BEHG erneut zu ändern. Dieser sieht augenblicklich vor, dass die Emissionszertifikate, die die Inverkehrbringer von Gas, Öl, Benzin etc. dieses Jahr 30 EUR kosten, 2024 für 35 EUR abgegeben werden. Diese Preise wurden gesetzlich wegen der Energiepreisentwicklung 2022 niedriger festgelegt, als ursprünglich geregelt worden war.

Free co2 global warming global illustration

Nun haben sich die Energiemärkte wieder beruhigt. Gleichzeitig sind die Staatskassen leer, und insbesondere der vom BEHG auch erfasste Verkehrssektor hat sein Minderungsziel erneut deutlich verfehlt. Es ist insofern konsequent, mindestens auf das Ursprungsniveau zurückzukehren. In der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war sogar ein Systemwechsel diskutiert worden, der direkt 2024 (und nicht erst 2026/2027) zu einer marktförmigen Preissetzung geführt hätte, voraussichtlich mit der Folge deutlich höherer Preise. Hierzu hat sich die Politik nicht durchringen wollen, aber immerhin soll das Zertifikat 2024 nun 45 EUR kosten. Bezogen auf den Liter Benzin macht das immerhin einen Unterschied von 3 ct/l.

Lieferanten von Brenn- und Treibstoffen im Anwendungsbereich des BEHG müssen also nun die Gesetzgebung verfolgen und direkt auf die Änderung hin ihre Verträge prüfen: Tauchen hier konkrete Zahlen auf, die als Teil des Produktpreises weitergegeben werden, so muss der Vertrag angepasst werden (Miriam Vollmer).

2023-07-05T01:35:59+02:005. Juli 2023|Emissionshandel|

Die neue Gasheizung im neuen GEG

Man soll ja immer positiv denken, und immerhin weiß nun wirklich jeder, was Wärmepumpen sind und dass die Bundesregierung sie Gasheizungen vorzieht. Weil der Bundesregierung aber auch die FDP angehört, die Vorschriften eher nicht so mag, bleibt es in dem aktuellen Formulierungsvorschlag von heute aber dabei, dass ein Eigentümer einer Bestandsimmobilie auch künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen darf. Das steht im § 71 Abs. 8 GEG-E.

Ewig soll das zwar nicht möglich sein, sondern in Städten ab 100.00 Einwohner bis 30.06.2026, in kleineren Städten noch zwei Jahre länger, es sei denn, per kommunaler Wärmeplanung ist über ein Wärm- oder Wasserstoffenetz schon entschieden worden. Doch was passiert mit den nach diesen Regelungen ab 2024 eingebauten fossil betriebenen Heizungen später?

Co2, Verschmutzung, Kontinente, Abgase

Laut § 71 Abs. 9 GEG-E darf die fossile Heizung bleiben. Indes: Ab 2029 muss mindestens 15%, ab 2035 mit 30% und ab 2040 mit mindestens 60% der Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt werden. Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Brenn- und Treibstoffe dann ohnehin nicht mehr möglich. Das heisst: Neue Gasheizungen sind weiterhin möglich. Aber viel spricht dafür, dass dieser Weg kostspielig wird, weil zum einen Gas wegen der Bepreisung von CO2 teuer wird, zum anderen auch Biomethan und Wasserstoff voraussichtlich deutlich teurer werden als Erdgas heute ist, zum dritten wird die Infrastruktur die Netzentgelte möglicherweise verteuern.

Für viele Eigentümer wird diese Regelung abschreckend wirken. Doch wie sieht es bei Vermietern aus? Im nunmehr aktuellen Entwurf fehlt der bisher vorgesehene § 71o Abs. 1 GEG-E, der die Umlagefähigkeit von Biomethan und Wasserstoff begrenzt hat. Das heisst: Wenn ein Vermieter beschliesst, eine neue Gasheizung einzubauen, muss er ab 2027 mit steigenden Kosten für CO2 rechnen, die er nur bei neuen, effizienten Gebäuden auf die Mieter umlegen kann, aber die fossilfreien Brennstoffe, die die Kosten ab 2029 möglicherweise treiben, kann er umlegen. Mieter müssen also aufpassen (Miriam Vollmer).

2023-07-01T02:09:52+02:001. Juli 2023|Allgemein, Wärme|