Kein Dritt­schutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betrof­fenen, einen Verstoß gegen Normen des öffent­lichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Bauge­neh­migung vorgehen, wenn es sich um meine Bauge­neh­migung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvor­haben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umwelt­recht eine deutliche Relati­vierung erfahren. Dank des Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) können Umwelt­ver­bände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht dritt­schützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphalt­misch­anlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbe­sitzer aus der Umgebung eine Umwelt­ver­träglickeits­prüfung und sah Immis­si­ons­schutz und Natur­schutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keines­falls die Rechte eines Natur­schutz­ver­bandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der „betrof­fenen Öffent­lichkeit“, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klage­recht der Umwelt­ver­bände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zuläs­sigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch dritt­schüt­zende Normen vorge­tragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richt­linie fußenden Natur­schutz­re­ge­lungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

die Unter­schutz­stellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigen­tümer keine eigenen Abwehr­rechte. Die Überwa­chung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Natur­schutz und Landschafts­pflege zustän­digen Behörden“

Das BVerwG unter­strich dies nun. Ein Bezug zu den Inter­essen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigen­tums­schutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmen­tiert, der Natur­schutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Natur­schutz­ver­bände vor Gericht können, können nur Natur­schutz­ver­bände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Texanische Strom­knappheit und das Risiko variabler Tarife

Die Strom­wirt­schaft des US-Bundes­staates Texas hat in den letzten Tagen die Aufmerk­samkeit der Welt auf sich gezogen. Ein extremer Winter- und Kälte­ein­bruch hatte zunächst weite Teile der Strom­erzeugung lahmgelegt und die texani­schen Letzt­ver­braucher im Dunkeln und Kalten sitzen­ge­lassen. Aber auch dieje­nigen, die noch Strom geliefert bekamen stehen jetzt wohl oft vor einem Problem, dass deutschen Haushalts­kunden unbekannt ist – der (knappe) Strom wurde plötzlich zu extremen Preisen geliefert. Es gab Preis­stei­ge­rungen von 10.000 % und produ­zierten Schlag­zeilen wie etwa „5000 Dollar für fünf Tage Strom“. Aber wie kann das sein?

Im extrem deregu­lierten texani­schen Energie­markt ist es zulässig mit Haushalts­kunden Strom­lie­fer­ver­träge abzuschließen, die keinen fest verein­barten Liefer­preis enthalten, sondern sich nach den aktuellen Großhan­dels­preisen für Strom bestimmen. In Zeiten von texani­schen Strom­über­schüssen ein verlo­ckendes Modell. Teilweise wurde der Strom in lastschwachen Zeiten sogar verschenkt. „Gratis­strom für alle“ frohlockte der Spiegel im Jahr 2015. Das gleiche Modell kann bei extremer Strom­knappheit aller­dings zur Kosten­falle werden. Ein Versorger soll seine Kunden sogar noch im Vorfeld gewarnt und Ihnen einen Wechsel empfohlen haben – in einigen Fällen offenbar vergeblich. In der texani­schen Politik wird derzeit disku­tiert, ob die Kunden tatsächlich auf diesen Kosten sitzen­bleiben sollen oder der Staat einspringen müsse.

Texas ist flächen­mäßig fast doppelt so groß wie Deutschland und produ­ziert in normalen Zeiten mehr Strom als jeder andere US-Bundes­staat. Fast 30 % der Erzeugung stammen aus Windkraft. Das texanische Verbundnetz ist nicht mit den übrigen Strom­netzen in den USA synchro­ni­siert. Strom­im­porte aus Nachbar­staaten sind daher in Notfällen nicht möglich. Eine vergleichbare Notlage gab es bereits im Jahr 2011.

In Deutschland können derartige Preis­schwan­kungen die Haushalts­kunden nicht treffen. Tarife mit variablem, zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses nicht festste­henden Preis können hier nicht angeboten werden, Preis­än­de­rungen muss der Strom­ver­sorger mit ausrei­chend zeitlichem Vorlauf den Kunden ankündigen.
(Christian Dümke)

2021-02-22T19:00:24+01:0022. Februar 2021|Allgemein, Strom|

Wann ist Erzeugung dezentral?

Der § 18 der StromNEV gewährt bei Einspeisung ins Nieder­span­nungs- oder ins Mittel­span­nungsnetz ein Entgelt für den einspei­senden Anlagen­be­treiber, weil die Übertra­gungs­netze entlastet werden. Doch wann ist eine Anlage eine solche dezen­trale Erzeu­gungs­anlage? Hierzu hat sich der BGH am 27.10.2020 (Az.: EnVR 70/19) geäußert.

In der Entscheidung geht es um Block E des Kraft­werks Westfalen mit statt­lichen 764 MW Leistung. Der Block wurde 2014 in Betrieb genommen und war zunächst nur ans 380-kV-Höchst­span­nungsnetz angeschlossen. Erst 2016 kam ein zusätz­licher Anschluss ans 110-kV-Hochspan­nungs­ver­tei­lernetz der Netzbe­trei­berin und Antrags­geg­nerin im Verfahren hinzu. Seitdem speist der Block E in mehr als 90% der Betriebs­stunden ins Hochspan­nungsnetz, gleich­zeitig findet stets eine Mindestein­speisung von 50 MW ins Übertra­gungsnetz statt.

Die Netzbe­trei­berin verwei­gerte der Kraft­werks­be­trei­berin ab Januar 2017 die Entgelte für vermiedene Netzent­gelte für 2.117 GWh, die diese ins Verteilnetz einge­speist hatte. Darauf regte die Kraft­werks­be­trei­berin ein Missbrauchs­ver­fahren bei der Bundes­netz­agentur (BNetzA) an, das diese ablehnte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kraft­werks­be­trei­berin. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, nun hat auch der BGH die Rechts­be­schwerde zurückgewiesen.

Wie schon das OLG Düsseldorf betrachtet auch der BGH Kraft­werke, die auch ins Übertra­gungsnetz einspeisen, nicht als dezen­trale Erzeu­gungs­anlage. Es sei erfor­derlich, dass eine Anlage ausschließlich ans Verteilnetz angeschlossen sei. Denn die Netzkosten durch Ausbau­ver­meidung sinken nur, wenn ausschließlich das Verteilnetz genutzt wird. Zudem beruhe § 18 StromNEV auf einer genera­li­sierten Fiktion, so dass der Vortrag, die Netzent­lastung finde tatsächlich statt, den BGH nicht überzeugt. Auch syste­ma­tische HInweise auf ältere Normver­sionen überzeugten den BGH ebenso wenig wie Vertrau­ens­schutz, weil 2016 für einige Monate vermie­denes Netzentgelt gezahlt wurde.

Im Ergebnis bleibt es dabei: Dezen­trale Erzeu­gungs­an­lagen dürfen nur an eine Netzebene angeschlossen sein (Miriam Vollmer)

2021-02-19T19:39:05+01:0019. Februar 2021|BNetzA, Strom|