Das Boots­verbot als „Geschenk“ an Angler

Dass Natur­schutz nicht umsonst zu haben ist, wissen wir ja schon aus der Diskussion über die Planung von Windener­gie­an­lagen. Ganz allgemein gefragt ist zwar so ziemlich jeder für Arten­vielfalt. Aber was, wenn Rote Milane oder seltene Fleder­mäuse in vielen einzelnen Fällen die Stand­ortwahl so einschränken, dass aufs Ganze gesehen die Energie­wende gefährdet ist? Dann stehen manchmal harte Entschei­dungen an zwischen Inter­essen an Biodi­ver­sität und Klimaschutz.

Eine gar nicht so unähn­liche Kollision von berech­tigten Inter­essen gibt es auch zwischen Natur­schutz und der Natur­nutzung durch Erholungs­su­chende. Ein Beispiel dafür sind Befah­rungs­verbote und ‑regelungen für den Kanusport, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (Hess. VGH) im März 2017 zu entscheiden hatte. In dem Fall ging es um die Nidda, ein hessi­sches Flüsschen, dass im Vogelsberg entspringt und nach beschau­lichen 90 km durch Wälder, Äcker und Wiesen bei Höchst in den Main mündet. Die Schutz­ge­biets­ver­ordnung für das Landschafts­schutz­gebiet „Auenverbund Wetterau“ vom 22.12.2014 untersagt u.a. das Befahren der Nidda mit Wasser­fahr­zeugen aller Art.

Geklagt hatten dagegen der Hessische Landes­ka­nu­verband und zwei einzelne Paddler. Das Verbot, das vor allem zum Schutz laichender Fische und brütender Vögel erlassen wurde, war für die Kanufahrer nicht nachvoll­ziehbar. Unter anderem ist der Fluss norma­ler­weise tief genug, so dass organi­sierte, geschulte Paddler Grund­be­rüh­rungen vermeiden können, die für den Fisch­laich schädlich sind. Außerdem ist für sie nicht nachvoll­ziehbar, dass Sport­angler nach der Verordnung weiterhin vom Ufer aus angeln durften.

Das Gericht hat die Verordnung in seiner Entscheidung jedoch aufrecht­erhalten. Unter anderem, weil auch mit noch unerfah­renen Paddlern zu rechnen sei, die dann eben doch mit dem Ufer oder Kiesbänken kolli­dieren. Außerdem können sich Paddler im Gegensatz zu Anglern allein auf die allge­meine Handlungs­freiheit berufen. Die Ausübung des Fische­rei­rechts beruht dagegen auf dem Grund­ei­gentum und lässt sich zur Ausübung auf Pächter übertragen. Daher fallen ihre Rechte stärker ins Gewicht. Zudem sind die Angler eine überschaubare Gruppe, mit der sich vertrag­liche Regelungen über den Natur­schutz treffen lassen.

Obwohl das rechtlich vertretbare Argumente sind, ist verständlich, dass die Kanuten die Entscheidung nicht recht überzeugt. Denn die Störwirkung des Angelns ist mit dem Kanufahren durchaus vergleichbar. Auch gibt es anderenorts Maßnahmen, die organi­sierte, geschulte Paddler vom Befah­rens­verbot ausnehmen und im Übrigen auf Grundlage freiwil­liger Verein­ba­rungen ähnlich wie die Angler einbinden. Solche Maßnahmen greifen weniger in die Rechte der Sportler ein und wären daher rechtlich vorzug­würdig. So wie die Verordnung ausge­staltet ist, erscheint sie aus Sicht der Kanuten eher als Geschenk an die Angler. Sie können nun von Paddlern gänzlich ungestört ihrem Hobby nachgehen – zum Nachteil der Fische und im Uferbe­reich brütenden Vögel.

 

 

2019-10-29T12:29:51+01:002. Oktober 2019|Allgemein|

TMI als Problem: Zur Entscheidung EuGH, C‑673/17

Durch die Gesetz­gebung der letzten Jahrzehnte zieht sich der Gedanke, der Verbraucher, wahlweise als Kunde oder ganz schlicht als Mensch, würde durch möglichst viel Infor­mation in die Lage gesetzt, optimal infor­miert maximal selbst­be­stimmte Entschei­dungen zu treffen. Ein schönes Beispiel für diese Idee ist § 42 EnWG, der die Strom­kenn­zeich­nungs­pflicht anordnet. Auf dass jedermann auf Grundlage einer mehrsei­tigen Infor­mation eine bewusste, von ökono­mi­schen oder ökolo­gi­schen Idealen getragene Entscheidung trifft, ob er bei seinem Strom­ver­sorger richtig ist, und wo er künftig versorgt werden möchte.

Besonders üppige Blüten trägt diese Idee vom infor­mierten Verbraucher im Internet. Hierzu hat der EuGH heute eine Entscheidung getroffen, die auf einer deutschen Vorlage beruht: Das Unter­nehmen Planet49 GmbH hatte eine Homepage bereit­ge­stellt, mit der es Cookies setzte. Für solche Cookies – also kleine, im Browser des Nutzers hinter­legte Textda­teien mit Infor­ma­tionen, die es einem Server ermög­lichen, jemanden wieder zu erkennen und Einstel­lungen zu speichern, braucht man bekanntlich Einwil­li­gungen. Eine solche Einwil­ligung holte das Unter­nehmen ein mittels eines Ankreuz­käst­chens mit einem vorein­ge­stellten Häkchen.

Dies missfiel dem Bundes­verband der Verbrau­cher­ver­bände. Mit Entscheidung von heute schloss sich der EuGH dem an. Inter­essant: Für den EuGH macht es keinen Unter­schied, ob es um perso­nen­be­zogene Daten geht oder nicht, weil er von einem sehr umfas­senden Schutz der Privat­sphäre ausgeht. Vorein­ge­stellte Häkchen sind also unwirksam, wer Cookies verwendet, muss diese für den konkreten Fall so einholen, dass der Verbraucher genau infor­miert wird, wie es mit der Funkti­ons­dauer und Zugriffs­mög­lich­keiten Dritter aussieht.

Es gibt also noch mehr Infor­ma­tionen. Und noch mehr zu klicken. Rein theore­tisch wird der Verbraucher also noch besser geschützt. Tatsächlich dürfte es auch hier aussehen wie bei der Strom­kenn­zeichnung: Too much Infor­mation, neudeutsch TMI, schlägt ab einem gewissen Punkt in wenig bis gar keine Infor­mation um. Denn dann verschwindet das Relevante in einem Meer an vermeint­lichen Aufklärungen.

2019-10-01T19:49:41+02:001. Oktober 2019|Vertrieb|