Die Pullover­prämie: Das CO2-Rückerstat­tungs­modell des BEE

Eine inter­es­sante Variation des derzeit viel disku­tierten CO2-Preises, speziell bezogen auf den Heizungs­be­reich, erwähnte kürzlich ein Bekannter. In diesem vom Bundes­verband Erneu­erbare Energien (BEE) entwi­ckelten und letzten Herbst vorge­stellten Modell zahlen erst alle Verbraucher und die Energie eine CO2-Steuer auf Heizwärme. Konkret bedeutet das, das der Endpreis für Heizöl eine Steuer enthalten würde, die sich am Kohlen­stoff­gehalt des Heizöls bemisst. Damit gilt: Familie Schmidt, die mit Braun­koh­le­bri­ketts ihre schlecht isolierte Wohnung auf 25° C heizt, zahlt viel CO2-Steuer. Aus Verein­fa­chungs­gründen: Sprechen wir von frei gegrif­fenen 100 EUR. Familie Müller, die vorwiegend eine solar­ther­mische Anlage und Holz nutzt, um ihr Niedrig­ener­giehaus zu heizen, und bei niedrigen Tempe­ra­turen einen Pullover mehr anzieht, zahlt deutlich weniger, also etwa nur 20 EUR für ein bisschen ergän­zendes Erdgas.

Doch das ist nicht das ganze Modell. Der Effekt soll gesteigert und soziale Folgen abgemildert werden, indem eine Rückerstattung statt­findet. Ohne eine solche wäre das Modell vermutlich angesichts der klaren Absage der Politik an Steuer­erhö­hungen im Koali­ti­ons­vertrag in der politi­schen Arena auch kaum überlebensfähig.

Doch natürlich erhält nicht jeder zurück, was er bezahlt hat. Sondern jeder bekommt einen Durch­schnittswert zurück, sagen wir: 60 EUR. Das heißt: Familie Schmidt bekommt 60 EUR zurück und zahlt dann in Summe nur noch 40 EUR. Familie Müller dagegen macht sogar Plus: Sie freuen sich über 40 EUR mehr.

In einer idealen Welt würde Familie Schmidt nun sofort ihr Haus isolieren und den Brenn­stoff­träger wechseln. In einer realen Welt aber wohnt Familie Schmidt vielleicht im Hochhaus. Natürlich können Schmidts sich Pullover anziehen und auf effizi­entes Lüften setzen. Doch so emissonsarm wie Familie Müller in ihrem neuen, hochmo­dernen Haus werden Schmidts wohl nie. Der Druck, den die Steuer auf sie ausübt, nützt also am Ende ökolo­gisch zumindest bei dieser Familie noch nicht einmal viel.

Realis­ti­scher­weise sind die Schmidts im Hochhaus aber ohnehin dieje­nigen, die mit viel weniger Geld auskommen müssen als die Müllers. Und hier sind mein Bekannter und ich beim Bier am Ende zu dem Schluss gekommen: Finan­zi­eller Druck gerade auf dieje­nigen, die wenig Optionen zum effizi­en­teren Heizen haben, senkt das verfügbare Einkommen der Betrof­fenen, ohne dass erkennbar wäre, dass der Druck zu weniger Emissionen führt.

Es soll aller­dings nicht verschwiegen werden, dass der BEE selbst das anders sieht und von einer Entlastung von Familien und Allein­er­zie­henden spricht. Dies hat der BEE auch beziffert. Sollte es für dieses Problem wirklich eine zielgenaue Lösung geben, die den Druck dort ausübt, wo auch wirklich Änderungs­po­tential besteht, wäre das Modell durchaus ein denkbarer Baustein für die längst überfällige Wärmewende.

2018-04-12T08:57:47+02:0012. April 2018|Allgemein|

Neue von der Rechtsmittelbelehrung

Geben Sie zu, auch Sie haben lange nichts von De-Mail gehört. De-Mail war als groß angelegter spezi­fisch deutscher Versuch gestartet, eine sichere und vertrau­liche Möglichkeit für die elektro­nische Kommu­ni­kation einzu­richten. Das System hat sich aber nicht durch­ge­setzt; ich zumindest kenne niemanden, der per De-Mail kommu­ni­ziert und dies beispiels­weise auf seinem Briefkopf oder in anderer Weise nach außen trägt.

Ein entspre­chendes Schat­ten­dasein führen der § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO und der § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO, der als sicheren Weg für die Kommu­ni­kation mit Gerichten auch De-Mail nennt. Dieser gilt seit dem 01.01.2018, wie mir kürzlich ein aufmerk­samer Leser zugerufen hat, und wer weiß: Vielleicht richte mir, wenn es mit einem sicheren beA noch länger dauert, eines Tages noch einen De-Mail-Zugang ein.

Aller­dings scheinen auch die Gerichte auf De-Mail nicht einge­richtet zu sein. Bei Heise liest man, dass die Berliner Gerichte ihre De-Mailadressen geheim hielten. Und auch in Baden-Württemberg führte der durchaus okkulte Weg zu Gericht – in diesem Fall in das verwal­tungs­ge­richt­liche Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren – zu Problemen. Hier nämlich hatte das erstin­stanz­liche Gericht unter anderem in die Rechts­mit­tel­be­lehrung aufgenommen:

Einzel­heiten zum Einrei­chungs­ver­fahren in elektro­ni­scher Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service­/Online-Dienste unter dem Stichwort elektro­ni­scher Rechts­verkehr. Die Zusendung einer „schlichten“ E‑Mail genügt nicht.“

Das VGH Mannheim sieht mit Beschluss vom 05.02.2018 – A 11 S 192/18, schon den Verweis auf das Portal kritisch, konnte dies jedoch offen­lassen. Denn an der angege­benen Stelle fehlte jeden­falls der Hinweis auf die Möglichkeit, per De-Mail einzu­reichen. Damit sah der Gerichtshof die Rechts­mit­tel­be­lehrung als unzurei­chend an. Es galt also nicht die Monats­frist für den Antrag auf Berufungs­zu­lassung. Sondern die Jahres­frist, die gem. § 58 Abs. 2 VwGO stets gilt, wenn die Beleh­rungen fehlen oder eben falsch sind.

2018-04-11T09:49:30+02:0011. April 2018|Allgemein|

Grundkurs Energie: Kapazi­täts­markt vs. Energy Only

Wenn Sie in der Energie­wirt­schaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine “Einführung in das Energie­recht” vermittele. Es geht also um Basics.

Wer anfängt, sich mit Energie zu beschäf­tigen, stößt schnell auf Debatten und Begriffe, die in der Tages­presse nur am Rande oder gar nicht vorkommen, die Branche aber stark beschäf­tigen. Zu diesen Themen gehört auch die künftige Ausrichtung des Strom­markts. „Kapazi­täts­markt oder Energy only“ lautet das Schlagwort. Was verbirgt sich also dahinter?

Die Ausgangslage ist eigentlich erfreulich. Der Anteil an Strom aus Erneu­er­baren Energien steigt. Das ist eine gute Nachricht fürs Klima. Doch der Ausbau hat eine nicht ebenso erfreu­liche Neben­wirkung: Die Erzeugung von Strom aus Erneu­er­baren Quellen schwankt stark, weil Sonne und Wind sich eben nicht genauso gut an- und abschalten lassen wie beispiels­weise die Gaszufuhr in einem Kraftwerk. Nun ist Strom aber nur sehr bedingt und zudem nur zu erheb­lichen Kosten speicherbar. Es müssen also ausrei­chend gut steuerbare, damit regel­mäßig fossil betriebene Kraft­werke her, die kurzfristig dann einspringen, wenn die momentane Nachfrage das Angebot an Erneu­er­baren übersteigt. Doch da für Erneu­er­baren Strom ein gesetz­licher Einspei­se­vorrang gilt, er also immer zuerst vom Netzbe­treiber abgenommen werden muss, kommen die Reser­ve­kraft­werke nur selten zum Zug.

Nun kostet ein Kraftwerk auch dann Geld, wenn es steht. Die Inves­ti­ti­ons­kosten müssen ebenso wie Perso­nal­kosten getragen werden. Es wird gewartet, es muss moder­ni­siert werden. Alle diese Kosten muss das Kraftwerk also auch wieder erwirt­schaften. Wird es aber nur für extrem geringe Mengen aufge­rufen, werden diese Reser­ve­strom­mengen nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage absurd teuer.

Solange diese Kraft­werke überhaupt – und sei es in einer einzigen Stunde pro Jahr – ihre Kosten und eine gewisse Marge erwirt­schaften, funktio­niert der Markt grund­sätzlich, auch wenn die Preis­spreizung natur­gemäß grotesk anmutet. Aber der Betreiber der Anlage verdient Geld, bleibt also am Netz, und die Versorgung mit Strom ist damit stets gewähr­leistet. Da dieses Markt­modell nur Strom vergütet, nennt man es „Energy only“.

Doch für den Betreiber dieser selten aufge­ru­fenen Kraft­werke ist das Risiko faktisch groß, gar nicht aufge­rufen zu werden. Außerdem werden die Erneu­er­baren Energien weiter ausgebaut, er wird also immer seltener gebraucht. Doch auch ein Kraft­werks­be­treiber lebt nicht von Luft und Liebe. Er könnte also den Kraft­werks­be­trieb einstellen (müssen), was die Versor­gungs­si­cherheit wiederum verschlechtern würde. Deswegen geistert seit einigen Jahren die Idee durch den Raum, die Vorhal­te­kosten für diese Kraft­werke nicht über die – geringen – Strom­mengen abzugelten. Sondern einen Markt für die eigent­liche Leistung dieser Kraft­werke zu vergüten, nämlich die Bereit­stellung einer gewissen Kapazität. Die Kraft­werke verkaufen dann also nicht mehr Strom, sondern – wenn man so will – die Sicherheit, dass Strom immer fließt.

Derzeit existiert ein solcher Markt nicht. Der Gesetz­geber hat sich 2016 mit dem Strom­markt­gesetz statt dessen für andere Möglich­keiten entschieden, ausrei­chend Reserven sicher­zu­stellen: Die Netzre­serve nach § 13d EnWG, die das Nord-Süd-Gefälle im Winter ausgleichen soll. Diese besteht teilweise aus Kraft­werken, die die Betreiber still­legen wollen, denen dies wegen ihrer System­re­levanz aber nicht gestattet ist, § 13b EnWG. Die (jüngst von der Kommission geneh­migte) Kapazi­täts­re­serve nach § 13e EnWG, in die nach Ausschreibung Kraft­werke überführt werden sollen, die aus dem Strom­markt ausscheiden und den Übertra­gungs­netz­be­treibern vor ihrer endgül­tigen Still­legung als Rückfall­option für Strom­flauten dienen. Die Braun­koh­le­re­serve nach § 13g EnWG, die ebenfalls auf eine endgültige Still­legung der teilneh­menden Kraft­werke abzielt. Doch obwohl die Zielrichtung dieser Maßnahmen auf vergleichbare Effekte wie der Kapazi­täts­markt abzielt, fehlt ihnen mindestens das Vermark­tungs­element auf der Basis von sich frei bildenden Preisen. Kapazi­täts­märkten im engeren Sinne erteilte der Gesetz­geber damit eine deutliche Absage.

Daran soll sich im Prinzip im künftigen Strom­markt­design bis 2030 nichts ändern. Im sogenannten Winter­paket, dessen ersten Entwurf die Europäische Kommission im November 2016 vorstellte, kommen Kapazi­täts­märkte nur in absoluten Ausnah­me­fällen und mit Auflagen vor. So sollen die Kapazi­täts­märkte gerade nicht dazu dienen, fossile Kraft­werke am Leben zu erhalten, indem ab 2025 nur solche Kraft­werke teilnehmen sollen, die pro kWh Strom nicht mehr als 550 g CO2 emittieren. Zum Vergleich: Ein braun­koh­le­be­trie­benes Kraftwerk im Konden­sa­ti­ons­be­trieb (d. h. ohne Wärme­aus­kopplung) emittiert mindestens 950 g CO2/kWh. Die Ausge­staltung dieser Regelungen ist aber noch ausge­sprochen umstritten. Erst Ende des Jahres sollen die für den künftigen europäi­schen Strom­markt über viele Jahre prägenden Regelungen stehen.

Sie haben auch eine Frage nach Grund­lagen des Energie­rechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-04-10T09:53:20+02:0010. April 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|