Der EuGH entscheidet über Schieds­ver­fahren (Rs. C‑284/16)

Über Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen hört man in der Öffent­lichkeit wenig Gutes. Es handele sich um eine Paral­lel­justiz für Konzerne, nationale Standards würden unter­laufen: Im Internet und auch in manchen Medien gibt es eine ganz große Koalition von links nach rechts, die solche Abkommen verur­teilt. Dabei ist der Grund­ge­danke solcher Abkommen sicherlich mehr als sinnvoll. Sie schützen den auslän­di­schen Investor meist vor unrecht­mä­ßigen Enteig­nungen, garan­tieren eine faire und gerechte Behandlung, das Recht, Gewinne ins Ausland zu trans­fe­rieren und sichern Vertrau­ens­schutz zu. Der Investor soll nicht durch plötz­lichen und unerwartete Kehrwen­dungen des Landes, in dem er inves­tiert, um sein Investment gebracht werden.

Auch die Idee, Verlet­zungen der jeweils verein­barten Standards nicht vor ein natio­nales, sondern vor ein inter­na­tio­nales Gericht zu bringen, ist an sich nachvoll­ziehbar. Schließlich sind nationale Gerichte an nationale Gesetze gebunden. Wenn die Verlet­zungs­handlung aber in einem natio­nalen Gesetz besteht, so verringert sich die Chance des Investors aus fremden Landen in vielen Fällen sicher ganz erheblich, geht der Rechts­streit vor die Gerichte des Landes.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer viel disku­tierten Entscheidung vom 06.03.2018 (Rs.: C‑284/16) den Weg zu inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richten gleichwohl deutlich erschwert. Was war hier geschehen? Die Nieder­lande, Tsche­chien und die Slowa­kische Republik hatten 1991 ein Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen mit Schieds­klausel abgeschlossen, das BIT.

Die Slowa­kische Republik wurde erst später Mitglied der EU und öffnete ihren Kranken­ver­si­che­rungs­markt. U. a. ein nieder­län­di­sches Unter­nehmen, die Achmea, wurde daraufhin im Lande aktiv. Aber 2006 machte die Slowakei die Libera­li­sierung teilweise rückgängig Sie verbot u. a. die Gewinn­aus­schüttung. Nach einem Spruch des dortigen Verfas­sungs­ge­richts wurde dies erst 2011 wieder erlaubt. Das nieder­län­dische Unter­nehmen hatte aber nach eigenem Dafür­halten bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Schaden erlitten. Es forderte diesen als Schadens­ersatz vor einem Schieds­ge­richt ein. Dieses tagte in Frankfurt, so dass für den Schieds­spruch deutsches Recht Anwendung fand. Dieses enthält mit § 1059 Abs. 2 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) eine Regelung, nach der Schieds­sprüche u. a. aufge­hoben werden können, wenn die Schieds­ver­ein­barung nach dem Recht, dem die Parteien sie unter­stellt haben, ungültig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstre­ckung des Schieds­spruchs der öffent­lichen Ordnung widerspräche.

Die Slowa­kische Republik war überzeugt, dass genau das vorliegt. Nachdem sie vom Schieds­ge­richt verur­teilt wurde, 22,1 Mio. EUR an das nieder­län­dische Unter­nehmen zu zahlen, zog sie vor die deutschen Zivil­ge­richte. Das Unions­recht gehe dem BIT vor, trugen die Anwälte der Slowa­ki­schen Regierung vor. Vor allem stützten sie ihre Bedenken auf Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV, der lautet:

Die Mitglied­staaten verpflichten sich, Strei­tig­keiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorge­sehen zu regeln.“

Daneben stützte die Slowa­kische Republik ihre Argumen­tation noch auf Art. 267 Abs. 1 AEUV, der seiner­seits lautet:

Der Gerichtshof der Europäi­schen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  a) über die Auslegung der Verträge,
  b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrich­tungen oder sonstigen Stellen der Union,“

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitglied­staats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erfor­derlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.“

Doch sind diese Regelungen wirklich einschlägig? Schließlich streiten hier nicht Mitglied­staaten, sondern ein Mitglied­staat mit einer Kranken­ver­si­cherung. Und geht es hier überhaupt um die Verträge der EU? Der Bundes­ge­richtshof (BGH), vor dem der Rechts­streit schließlich landete, hatte Zweifel. Bei solchen Zweifeln über die Auslegung des Gemein­schafts­rechts darf ein deutsches Gericht nicht selbst entscheiden, sondern muss die Frage dem EuGH im sogenannten Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren vorlegen. So kam der Rechts­streit also am Ende nach Luxemburg.

Die Luxem­burger Richter meinten, das Schieds­ge­richt habe schließlich EU-Recht anzuwenden. Für dieses seien aber nach den genannten Regelungen die Gerichte der Mitglied­staaten und die Europäi­schen Gerichte zuständig. Zu diesen Gerichte gehöre ein solches Schieds­ge­richt nicht. Dies beein­trächtige die Autonomie und damit auch die volle Wirksamkeit des Unions­rechts. Die Schieds­klausel ist damit hinfällig. Der Schieds­spruch wird aufge­hoben werden. Aus den 22,1 Mio. Schadens­ersatz wird also nur dann etwas, wenn – was wohl unwahr­scheinlich ist – dies nach natio­nalem Recht und Europa­recht der Fall sein sollte.

Der EuGH, so sinngemäß, will also keine anderen Gerichte neben sich haben. Schieds­ver­ein­ba­rungen zwischen Mitglied­staaten der EU sind damit wohl hinfällig. Anders mag es mögli­cher­weise aussehen, wenn die EU selbst Partei eines Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommens ist. Aller­dings ist es durchaus denkbar, dass auch dann der EuGH bei seinen Bedenken bleibt, weil auch in diesen Fällen kein Weg zum EuGH führen dürfte. Indes stellt sich die Frage, ob solche Abkommen nicht dem EU-Recht grund­sätzlich vorgehen. Hier bleibt abzuwarten, ob in diesen Fällen auch zwischen EU-Mitgliedern Schieds­ver­fahren möglich sind. Oder nur zwischen Mitglied­staaten oder der EU selbst und Dritten. Dies wird große Bedeutung auch für die Energie­wende haben, weil sich gerade in diesem Bereich die Gesetz­gebung in den letzten Jahren schnell geändert und damit Inves­ti­tionen entwertet hat. Bekannt sind vor allem die Verfahren der Vattenfall AB wegen des Atomaus­stiegs und das inzwi­schen abgeschlossene Verfahren wegen des Kraft­werks Hamburg Moorburg. Aber auch das Vorgehen von RWE Innogy gegen Spanien wegen der geänderten Vergütung für Solarstrom.

2018-03-08T12:50:25+01:008. März 2018|Allgemein|

Anwalt­liche Selbstverwaltung

Auf der einen Seite bin ich Dienst­leis­terin. Wenn Sie beispiels­weise eine Immis­si­ons­s­schutz­ge­neh­migung, mehr Emissi­ons­be­rech­ti­gungen oder Geld von Ihrem Fernwär­me­kunden haben möchten, werde ich loslaufen und bei Behörden, privaten Gegnern oder vor Gericht dafür streiten, dass Sie bekommen, was Sie wollen. Auf der anderen Seite bin ich mehr als das. Gemäß § 1 der Bundes­rechts­an­walts­ordnung bin ich ein unabhän­giges Organ der Rechts­pflege. Ich habe also eine Aufgabe, die weit darüber hinaus reicht, Ihnen oder dem Gericht oder schlicht den Leuten, mit denen Sie sich gerade streiten, zu sagen, dass Sie recht haben und keiner sonst. Wie die Richter oder die Staats­an­walt­schaft bin ich dafür da, den Rechts­staat Bundes­re­publik Deutschland zu garantieren.

Weil das so ist, habe ich einige Privi­legien. Ich habe aber auch einige Verpflich­tungen, die ein normaler Dienst­leister nicht hätte. Rein praktisch spielen diese in meinem Leben keine große Rolle. Ich bin beispiels­weise zu Beratungs­hilfe (§ 49a BRAO) oder Pflicht­ver­tei­digung (§ 49a BRAO) verpflichtet und könnte mich nicht heraus­reden. Rein praktisch gibt es aber zum Glück so viele Kollegen, die so etwas gern und gut machen, dass noch nie jemand mit dem Ansinnen auf mich zugekommen ist, so etwas zu übernehmen. Ich würde auch ganz schön schwitzen. Neben diesen Punkten, die im prakti­schen Leben des mit solchen Mandaten nicht befassten Anwalts keine große Rolle spielen, gibt es aber noch weitere Unter­schiede zu anderen Dienst­leistern, etwa bei der Werbung, aber auch bei vielen anderen Punkten.

Ein ganz gravie­render Unter­schied ist aber: Wir haben eine Selbst­ver­waltung. (Mindestens) einmal im Jahr treffen wir uns in jedem Kammer­bezirk zur Kammer­ver­sammlung, dann werden besonders wichtige Themen disku­tiert, abgestimmt und alle zwei Jahre in Teil des Vorstands neu gewählt. Der Vorstand berät und erteilt Hinweise, organi­siert Veran­stal­tungen, vereidigt neue Mitglieder, übt eine Aufsicht aus und rügt beispiels­weise Mitglieder, die Berufs­pflichten verletzen. In Berlin, wo es rund 14.000 Anwälte gibt, besteht der Vorstand aus 29 Mitgliedern, eins davon bin ich. Jede der Kammern – eine pro Oberlan­des­ge­richts­bezirk – hat vertreten durch ihren Präsi­denten Sitz und Stimme in der Haupt­ver­sammlung der Bundes­rechts­an­walts­kammer, die wiederum ein Präsidium wählt. An ihrer Spitze steht der Präsident.

Wir Anwälte haben für unser Berufs­recht auch eine eigene Gerichts­barkeit, die Anwalts­ge­richts­barkeit, die in erster Instanz, dem Anwalts­ge­richt, ganz aus Anwälten besteht, und in den weiteren Instanzen, dem Anwalts­ge­richtshof und dem Bundes­ge­richtshof in Anwalts­sachen, zumindest zum Teil.

Man kann in den Organen der anwalt­lichen Selbst­ver­waltung alte Zöpfe oder ungerecht­fer­tigte Privi­legien eines manchmal verstaubten Berufs­tandes sehen. Wir haben uns alle über das beA in den vergan­genen Wochen geärgert, gelästert und manchmal gelacht. Ab und zu sitze ich auch Tagungen oder Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen und frage mich, was mich eigentlich mit diesen meist älteren, etwas behäbigen Herren verbindet, und ob wir wirklich Rechts­staat­lichkeit garan­tieren oder in unserer Mehrheit nicht einfach nur einen verhält­nis­mäßig einträg­lichen Beruf ausüben und mit großen Autos und oft noch größerem Ego aus dem Umstand Profit ziehen, dass wir die für den Laien oft undurch­schaubare Rechtslage zumindest etwas besser verstehen als unser Mandant. Schaut man aber in die Türkei, in der derzeit mehr als 400 Anwälte inhaf­tiert sind, so ist – angesichts der vielen Verhaf­tungen an sich essen­tiell – eine vernünftige Vertei­digung oft kaum mehr möglich und mit großen persön­lichen Risiken verbunden. Auch in vielen anderen Ländern unter­liegen Anwälte Repres­sionen. Eine selbst­be­wusste Anwalt­schaft hat damit ihren eigenen, sicht­baren Wert. Doch eine vom Staat unabhängige Selbst­ver­waltung lebt von ihren Mitgliedern, ihren Diskus­sionen, vom Ehrenamt.

Insofern: Opfern Sie Ihre Zeit. Kommen Sie zu den Kammer­ver­samm­lungen. Wenn Sie Berliner sind: Heute nachmittag um 15.00 Uhr in der Urania. Und wenn Sie mich sehen, sagen Sie mir gern hallo. Ich würde mich freuen.

2018-03-07T07:12:08+01:007. März 2018|Allgemein|

Kurz und knapp: Das Hochwas­ser­schutz­gesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klima­wandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verhee­render Natur­ka­ta­strophen. Mit dem Hochwas­ser­schutz­gesetz II hat der deutsche Gesetz­geber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), als auch das Wasser­haus­halts­gesetz (WHG), das Bauge­setzbuch (BauGB) und das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwas­ser­schutz­an­lagen erleichtern und beschleu­nigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufs­recht der Länder in Hinblick auf Grund­stücke, die für Hochwas­ser­schutz und Gewäs­ser­schutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteig­nungen zugunsten des Küsten- oder Hochwas­ser­schutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechts­schutz: Die Regelungen über Überschwem­mungs­ge­biete sind nun qua Gesetz dritt­schützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entschei­dungen der Behörden Verschlech­te­rungen beim Schutz seines Grund­stücks vor Überschwem­mungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizöl­ver­brauchs­an­lagen, deren Nutzung in Überschwemmungs‑, aber auch anderen Risiko­ge­bieten einge­schränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahms­weise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anfor­de­rungen gelten gem. dem grund­legend novel­lierten § 78 WHG und dem neuge­schaf­fenen § 78a WHG künftig im Überschwem­mungs­gebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwem­mungs­er­eignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risiko­ge­bieten außerhalb von Überschwem­mungs­ge­bieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risiko­ma­nage­mentplan erfor­derlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anfor­derung an Bauleit­planung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebiets­ka­te­gorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwas­ser­ent­ste­hungs­ge­biete. Die detail­lierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Nieder­schlägen oder Schnee­schmelze in kurzer Zeit zu starken oberir­di­schen Abflüssen kommt, die eine Hochwas­ser­gefahr bei oberir­di­schen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Geneh­mi­gungs­pflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes zu bevor­raten. Außerdem sollen Hochwas­ser­schutz­be­lange bei der Aufstellung von Bauleit­plänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festge­setzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwas­ser­schäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versi­ckerung von Nieder­schlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundes­ge­setz­geber damit wichtige Schritte unter­nommen, um einer tenden­ziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neuge­schaf­fenen Möglich­keiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zuneh­mende Wohnungsnot in den urbanen Ballungs­räumen stellt eine besondere Heraus­for­derung für einen Hochwas­ser­schutz dar, der nicht prohi­bitiv wirken soll und den ohnehin von der Energie­wende heraus­ge­for­derten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umwelt­recht, Auftsturz, Orani­enburg Straße 67, 10117 über den Hochwas­ser­schutz. Die Veran­staltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift „Der Gemein­derat“ demnächst mein zweitei­liger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|