Die Wider­spruchs­frist des Kunden gegen unwirksame Energie­preis­an­pas­sungen erklärt

Ist der Kunde eines Energie­ver­brau­chers mit seiner Verbrauchs­ab­rechnung, genauer gesagt mit den dort vom Versorger abgerech­neten Liefer­preisen nicht einver­standen, hat er eine Frist von 3 Jahren, der Rechnung zu wider­sprechen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt der dort abgerechnete Preis automa­tisch als rechtmäßig.

Diese Frist findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom Bundes­ge­richtshof entwi­ckelt. Zunächst für den Bereich der Strom- und Gasver­sorgung nach dem EnWG (BGH, 14.03.2012, VIII ZR 93/11) und dann später auch auf den Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung übertragen (BGH, 24.09.2014, VIII ZR 350/13, BGH,10.03.2021, VIII ZR 200/18).

Der BGH begründet diese Frist mit einer jeweils vorzu­neh­menden ergän­zenden Vertrags­aus­legung des Energie­ver­sor­gungs­ver­trages. Enthält dieser Vertrag eine unwirksame Preis­an­pas­sungs­klausel ist nämlich grund­sätzlich zunächst jede darauf gestützte Preis­an­passung unwirksam und es gilt der vertraglich verein­barte Anfangs­preis unver­ändert fort. Macht der Kunde in diesem Rückfor­de­rungs­an­sprüche für die Vergan­genheit geltend, bestimmt sich die höhe seines Anspruches aus der Differenz zwischen dem bei Vertrags­schluss verein­bartem Preis und dem später vom Versorger aufgrund unwirk­samer Preis­er­hö­hungen tatsächlich abgerech­netem Preis.

Handelt es sich um einen Vertrag, der vor längerer zeit abgeschlossen wurde, kann diese Differenz zwischen dem vertrag­lichen Anfangs­preis und dem gegen­wärtig abgerech­neten Preis enorm hoch ausfallen. In dem Fall, den der BGH 2012 zu entscheiden hatte, lag der Anfangs­preis bei 4,86 Pfennig (!) je kWh. Hier nahm der BGH dann eine Einschränkung vor, in dem er entschied, dass jeder vom Versorger abgerechnete Preis als neu verein­barter (und damit wirksamer) Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­sprochen hat.

Auf diese Weise wird das Risiko des Versorgers deutlich begrenzt. Die 3 Jahres­frist gilt (anders als bei der Verjährung) direkt ab Zugang der jewei­ligen Rechnung.

Aber Moment – gilt nicht ohnehin eine gesetz­liche Verjäh­rungs­frist von 3 Jahren, die Rückfor­de­rungs­an­sprüche von Kunden auf diesen Zeitraum begrenzt? Hier muss man genau unter­scheiden: Die gesetz­liche Verjährung bestimmt den Zeitraum, für den der Kunde seine Zahlungen bei unwirk­samen Preis­än­de­rungen teilweise zurück­fordern kann. Die Wider­spruchs­re­gelung des BGH dagegen bestimmt die Höhe des Anspruches in diesem Zeitraum, denn der Anspruch berechnet sich der Höhe als Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem vertraglich geltenden Preis. Und der vertraglich geltende Preis ist der letzte Preis, den der Kunde dadurch akzep­tiert hat, dass er ihm nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungs­zugang wider­sprochen hat.

(Christian Dümke)

2022-06-17T17:39:08+02:0017. Juni 2022|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

Neure­gelung: Wegfall der Pflicht zur Preis­än­de­rungs­mit­teilung und des Sonder­kün­di­gungs­rechtes bei bestimmten Senkungen des Energiepreises

Lange Zeit galt im Recht der Dauer­schuld­ver­hält­nisse über die Lieferung von Strom und Gas eine einfache Regel: Ändert der Energie­ver­sorger einseitig den Liefer­preis, darf er das nur unter bestimmten engen Voraus­set­zungen und wenn er den Kunden hierüber recht­zeitig in ausrei­chender Form infor­miert. Der Kunde hat dann seiner­seits das Recht, sich durch Sonder­kün­digung vom Vertrag zu lösen. Normiert ist das Ganze in § 41 Abs. 5 EnWG.

Im Jahr 2017 entschied der BGH, dass das Sonder­kün­di­gungs­recht auch unein­ge­schränkt bei Preis­än­de­rungen gilt, die allein auf einer Weitergabe von gestie­genen Steuern und Abgaben beruhen (BGH, 5.07.2017, VIII ZR 163/16) und verlieh dem Sonder­kün­di­gungs­recht damit umfas­sende Geltung. Dieses Prinzip wurde in der Folgezeit aller­dings etwas aufgeweicht.

Erste Ausnahme 2020: Umsatz­steu­er­än­de­rungen ohne Sonderkündigungsrecht

Die bekannte Syste­matik änderte sich erstmals, als der Gesetz­geber im Jahr 2020 temporär entschied, die Umsatz­steuer für 6 Monate abzusenken. Die führte sehr kurzfristig zu einer Senkung der steuer­lichen Belastung auf Energie­lie­fe­rungen und damit zu einer Verän­derung des Brutto­lie­fer­preises. Der Gesetz­geber schuf hierfür extra eine gesetz­liche Ausnah­me­re­gelung in § 41 Abs. 6 EnWG. Bei unver­än­derter Weitergabe von umsatz­steu­er­lichen Mehr- oder Minder­be­las­tungen, die sich aus einer gesetz­lichen Änderung der geltenden Umsatz­steu­er­sätze ergeben bedurfte es hiernach fortan keiner Unter­richtung des Kunden mehr und dem Kunden sollte in diesen Fällen auch kein Sonder­kün­di­gungs­recht mehr zustehen.

Zweite Ausnahme 2022: Senkung bestimmter Kostenbestandteile

Nun kam es aktuell zu einer weiteren gesetz­lichen Änderung bei der Preis­an­pas­sungs­sys­te­matik: Mit dem „Gesetz zur Absenkung der Kosten­be­las­tungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letzt­ver­braucher“ wollte der Gesetz­geber zunächst sicher­stellen, dass die kurzfristig entfallene EEG-Umlage auch als Preis­senkung beim Verbraucher ankam. Im Rahmen dieses Gesetzes kam es dann zu einer Erwei­terung der bisher nur für die Umsatz­steuer geltenden Ausnah­me­re­gelung des § 41 Abs. 6 EnWG.

Künftig bedarf es auch bei „unver­än­derter Weitergabe von Minder­be­las­tungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalku­la­ti­ons­be­stand­teile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG“ weder einer Preis­än­de­rungs­mit­teilung an den Kunden noch steht dem Kunden in diesen Fällen ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu. Das bedeutet kurz gesagt: kommt es in Zukunft zu einer Senkung der der EEG- Umlage, der KWK-Umlage, der Umlage nach § 19 StromNEV oder der Umlage für abschaltbare Lasten gem. § 18 AbLaV und führt diese Senkung zu einer Senkung des Endkun­den­preises, muss der Energie­ver­sorger den Kunden über diese bevor­ste­hende Preis­senkung weder infor­mieren, noch steht dem Kunden dann das Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Für die Versorger ist das vorteilhaft, denn sie können so schneller auf die Verän­derung dieser externen Kosten reagieren und vermeiden Aufwand und Kosten der Kunden­in­for­mation über die anste­hende Senkung. Für den Kunden wiederum dürfte der Wegfall des Sonder­kün­di­gungs­rechtes keine unange­messene Benach­tei­ligung darstellen, weil er durch die Senkung ja einen Preis­vorteil erhält, der keine außer­or­dent­liche Vertrags­be­en­digung rechtfertigt.

Fazit

Kann man damit jetzt pauschal sagen, dass ein Versorger künftig nur noch bei Preis­er­hö­hungen den Kunden infor­mieren und ihm das Sonder­kün­di­gungs­recht gewähren muss, aber nicht mehr bei Preis­sen­kungen? Leider nein, denn die gesetz­liche Ausnahme gilt nur für die Änderung der genannten externen Preis­be­stand­teile – aber nicht für den Fall, dass der Versorger seinen Netto-Liefer­preis wegen gesun­kener eigener Beschaf­fungs- und Vertriebs­kosten absenken will oder muss oder andere Kosten­be­stand­teile sinken. In diesem Fall bleibt alles beim alten.

Vor diesem Hinter­grund stellt sich die Frage, warum der Gesetz­geber insoweit inkon­se­quent ist und die Infor­ma­ti­ons­pflicht und das Sonder­kün­di­gungs­recht des Kunden nicht bei sämtlichen Preis­sen­kungen ausschließt oder die Ausnah­me­re­gelung zumindest auf sämtliche externen Kosten­be­stand­teile des § 40 Abs. 3 EnWG ausweitet, wenn deren Verän­derung zu einer Preis­senkung führt.

Auswir­kungen auf die Vertragsgestaltung

Energie­ver­sorger dürften diese neuen erleich­terten Regelungen bisher noch nicht in ihren Liefer­be­din­gungen umgesetzt haben. Wenn diese Liefer­be­din­gungen daher abwei­chend von den neuen gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen noch ein Sonder­kün­di­gungs­recht des Kunden auch für Preis­sen­kungen wegen gesetz­licher Kosten­be­sa­tand­teile vorsehen, dürften diese Vertrags­be­din­gungen – da kunden­freund­licher als das Gesetz – der Neure­gelung im EnWG vorgehen. Insoweit könnte eine Anpassung sinnvoll sein.

(Christian Dümke)

2022-06-15T00:13:46+02:0014. Juni 2022|Vertrieb|

Hoppla, was ist denn das? Das Preis­an­pas­sungs­verbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergan­genheit an. So weit, so bekannt, wir berich­teten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmit­telbar weiter­zu­geben. Im Juli bezahlen Letzt­ver­braucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, voraus­ge­setzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unter­schied­lichen Kunden­gruppen regeln das die neuge­schaf­fenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusam­menhang bemer­kens­werte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetz­geber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so „klar nachvoll­ziehbar“ an den Letzt­ver­braucher weiter­ge­reicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Trans­parenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

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Denn was wird nun aus vertrag­lichen Preis­an­pas­sungs­rechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privat­au­to­nomie der Unter­nehmen dar, weil norma­ler­weise Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Strom­lie­fer­ver­träge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jeden­falls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preis­an­passung ja möglich. Doch wenn sie nun justa­mente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnus­mä­ßigen Anpassung im Wege der Vertrags­aus­legung entlang des mutmaß­lichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragma­tisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechts­si­chere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetz­geber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|