Hoppla, was ist denn das? Das Preisanpassungsverbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergangenheit an. So weit, so bekannt, wir berichteten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmittelbar weiterzugeben. Im Juli bezahlen Letztverbraucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, vorausgesetzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unterschiedlichen Kundengruppen regeln das die neugeschaffenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusammenhang bemerkenswerte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetzgeber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so “klar nachvollziehbar” an den Letztverbraucher weitergereicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Transparenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

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Denn was wird nun aus vertraglichen Preisanpassungsrechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privatautonomie der Unternehmen dar, weil normalerweise Preisanpassungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Stromlieferverträge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jedenfalls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preisanpassung ja möglich. Doch wenn sie nun justamente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung im Wege der Vertragsauslegung entlang des mutmaßlichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragmatisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechtssichere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetzgeber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

OLG Düsseldorf verpflichtet Versorger ENNI Kunden auf mögliche Erstattungsansprüche hinzuweisen

Heute möchten wir auf eine interessante aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022 hinweisen.

Auf Betreiben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V wurde der Energieversorger ENNI Energie Umwelt Niederrhein GmbH darin zunächst verpflichtet es zu unterlassen ihre Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte nicht auf transparente und verständliche Weise zu unterrichten oder die Allgemeine Geschäftsbedingung

„Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufgeführten Preisen und ihrer bisherigen Wunschlaufzeit.“

gegenüber ihren Kunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das OLG bestätigte damit die Wertung der Vorinstanz Landgericht Kleve, wonach das von ENNI gegenüber ihren Kunden verwendete Preisanpassungsschreiben intransparent formuliert sei und ein Schweigen der Kunden hierauf keineswegs als Zustimmung gewertet werden könne.

Darüber hinaus verpflichtete das OLG die ENNI die betroffenen Kunden einzeln anzuschreiben und auf die Unwirksamkeit der Preisanpassung sowie auf mögliche Erstattungsansprüche der Kunden hinzuweisen. Der Inhalt des entsprechenden Musterschreibens wurde der ENNI dabei auf Antrag der Verbraucherschutzzentrale vom Gericht wörtlich vorgeschrieben.

Eine unangenehme Rechtsfolge für den Versorger, denn wer macht gerne auf eigene Fehler aufmerksam und lädt dann noch Kunden dazu ein, mögliche Erstattungsansprüche zu prüfen? Möglich macht dies §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der nicht nur die Pflicht zur Unterlassung von unlauteren Wettbewerbsmethoden, sondern auch eine Pflicht zur Folgenbeseitigung vorsieht.

Die betroffenen Kunden der ENNI erhalten so nach Auffassung des OLG Düsseldorf vielmehr einen nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klärung von Erstattungsansprüchen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einer von ihr begehrten Abschwächung der Aussagekraft des Berichtigungsschreibens bestände nicht, denn es gehe ihr ersichtlich darum, die Erträge aus ihrem unlauteren Verhalten zu sichern – so das OLG.

Es bleibt abzuwarten, ob der Versorger nun mit Rückforderungsansprüchen seiner Kunden konfrontiert wird.

(Christian Dümke)

2022-05-17T19:54:56+02:0017. Mai 2022|Rechtsprechung|

Die Anpassung des Energiepreises – kein Automatismus!

Gerade steigen wieder die Energiepreise und Letztverbraucher sehen sich mit Preisanpassungen ihres Strom- oder Gasanbieters konfrontiert. Was hier oft so einfach und selbstverständlich zu funktionieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.

Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefervertrag eingegangen und haben sich dabei auf einen Lieferpreis (Anfangspreis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum vereinbarten Preis zu liefern. Es gibt kein automatisches Recht des Energieversorgers (Telekomanbieters, Bank, Zeitschriftenzustellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzulegen (auch wenn einige gerne mal so tun).

Eine Preisanpassung in einem laufenden Energieliefervertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preisanpassungsrecht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preisanpassungsklauseln in den Vertragsbedingungen.

Hat sich ein Energieversorger in seinen Lieferbedingungen ein solches Preisanpassungsrecht vorbehalten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Rechtsprechung hat hierbei recht hohe Hürden aufgestellt und regelmäßig Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangsprämisse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausreichend transparent sein und darf ihn nicht unangemessen benachteiligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbesondere da nach der Rechtsprechung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kundenfeindlichsten Auslegung zu messen ist.

Weil solche Klauseln gleichwohl marktüblich sind, hat der Gesetzgeber zahlreiche begleitende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entsprechende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preisänderungen spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preisänderungsmitteilung sogar extra hinweisen.

Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere rechtliche Hürde, denn sie muss dem Kunden rechtzeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preisänderung ausreichend informieren. Hierzu ist es erforderlich, dass der Versorger hinreichend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preisanpassung ist, insbesondere welcher Preisfaktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berichteten.

All diese Vorgaben sind in der Praxis fehleranfällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit einer Preisanpassung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preisanpassung zu widersprechen.

(Christian Dümke)

 

2021-12-10T17:43:30+01:0010. Dezember 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|