Juhu, kein Überwachungsplan?

Wenn man etwas nicht machen muss, ist das normalerweise Grund zur Freude. Insofern sind viele Verantwortliche nach dem (heute im Bundestag verabschiedeten) BEHG nicht unglücklich darüber, dass sie nun doch nicht, wie im § 6 Abs. 1 BEHG vorgesehen, einen Überwachungsplan erstellen und noch vor Beginn der Handelsperiode – das wäre bis Ende des laufenden Jahres – bei der DEHSt genehmigen lassen müssen.

Als Grund für diese Nachsicht gibt das Ministerium im Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 an, man würde bis 2022 ja ohnehin nur Standardbrennstoffe erfassen. Die Berichterstattung sei also einfach. Allerdings war dies bereits bei Erlass des Gesetzes im Dezember 2019 bekannt. Vermutlich ist der wahre Hintergrund ganz schlicht, dass in diesem in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Jahr weder die DEHSt noch die Verantwortlichen nach dem BEHG in der Lage sind, noch vor Jahresende die Pläne zu erstellen und auch noch Genehmigungen dafür auszusprechen.

Doch keine Rose ohne Dornen: Auch wenn es für viele Gasversorger oder Heizöllieferanten klar wie Kloßbrühe sein mag, was ab dem 1. Januar zu passieren hat, trifft das auf gar nicht so wenige andere Verantwortliche nicht zu. Probleme mag schon mancher Gasversorger haben, der TEHG-Anlagen beliefert, und sich fragt, ob seine Methodik bei der Abgrenzung stimmt. Erst recht schwierig wird es bei Verantwortlichen, die Bioenergie und Biomethan beimischen. Hier ergeben sich aus § 6 des Entwurfs der BEV 2022 komplexe Anforderungen, die teilweise erhebliche Interpretationsspielräume eröffnen. Reicht das vorhandene Massebilanzsystem? Sind die Lieferverträge ausreichend? Ganz generell: Genügen die Methoden der Nachweisführung den strengen Augen der Behörde?

Ein genehmigter Überwachungsplan würde es in diesen Situationen erleichtern, auf jeden Fall richtig zu berichten. Da auf unrichtige Berichte selbst bei reiner Fahrlässigkeit ein Bußgeld bis 50.000 EUR steht, § 22 BEHG, haben Unternehmen hieran auch ein erhebliches Interesse. Denn ohne die Schleife über die DEHSt erfahren sie erst 2022 oder später, ob sie richtig liegen: Wenn die Behörde sich bei ihnen mit einem Anhörungsschreiben meldet. Weil die Berichterstattung nicht stimmt.

Unser Tipp deswegen: Verantwortliche mit einer schwierigen Berichterstattung sollten gleichwohl einen Überwachungsplan erstellen und einreichen und statt um Genehmigung um einen rechtlichen Hinweis bitten, ob der Überwachungsplan so ausreicht.

Sie haben Fragen rund um das BEHG? Wir stehen gern für ein Beratungsgespräch zur Verfügung (E-Mail) und wiederholen unser Grundlagenseminar noch einmal als Webinar am 29. Oktober 2020 von 10. bis 12.30 Uhr.

2020-10-08T20:03:11+02:008. Oktober 2020|Emissionshandel|

Preisgarantie im Gasliefervertrag und das BEHG

Im Sonderkundenvertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preisgarantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötzlicher Preissprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preisgarantie aber nicht uneingeschränkt. Änderungen der Umsatzsteuer etwa sind so gut wie immer von der Preisgarantie ausgenommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zertifikate aus, die der Gaslieferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausgelieferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben muss?

Überraschend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veranlasste Belastungen dürften immer weitergereicht werden und Preisgarantien bezögen sich stets nur auf den beeinflussbaren Teil des Kostenblocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grundversorgten Kunden auf den Sondervertragskunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertragsfreiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabeklausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belastungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissionshandel Gestalt annahm: Lässt das Gesamtgepräge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorgestellt haben?

Doch über die Vertragsauslegung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akademischer Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zertifikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochumstritten. Das neue Instrument könnte eine verfassungswidrige Steuer darstellen oder eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasversorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonderkundenvertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dringlicher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonderkundenvertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleunigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreisvereinbarung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft möglicherweise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|

Der Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) hat das Bundesmweltministerium einen Entwurf der Berichtertstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Berichterstattung in der am 1. Januar 2021 beginnende “Probephase” des nationalen Emissionshandels. Diese soll laut Ministerium folgendermaßen aussehen:

# Eine freudige Überraschung wartet auf die Verantwortlichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im “großen” Emissionshandel gilt auch hier das Gebot größtmöglicher Genauigkeit, ist das nicht möglich, ist konservativ zu schätzen. Angesichts der erheblichen Bußgelder, die im BEHG vorgesehen sind, sollten Verantwortliche sich hier keine Unschärfen erlauben. “Wird schon passen” ist das falsche Motto für den Umgang mit der zuständigen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brennstoffmengen zu melden sind, die energiesteuerrechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multipliziert mit den Berechnungsfaktoren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissionshandels gibt es nur eine Berichterstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissionsfaktor von 0 angesetzt, wenn der Brennstoff den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die nachfolgenden Regelungen sind sehr detailliert, hier sollten Unternehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen und Unklarheiten rechtzeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindestinhalt der Emissionsberichte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festgeschrieben. Mit einem Formular, das alle erforderlichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überraschung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissionsberichte verifizieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatellgrenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

# § 10 enthält verhältnismäßig detailliert Regelungen, die Doppelerfassungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energiesteuerrecht vorgesehen.

# Wer Brennstoff an ein Unternehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entsprechenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automatischen Abzug, der Verantwortliche nach dem BEHG muss die verifizierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detailliert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufgeführt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brennstofflieferant diese Daten auch rechtzeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissionshandel damit mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbereitung mit präzisen Verteilungen der anstehenden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|