Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwen­dungs­be­reich sowie zur Überwa­chung und Bericht­erstattung von CO2-Emissionen im natio­nalen Emissi­ons­han­dels­system 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einfüh­rungs­phase nEHS nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetz­liche Sonder­re­ge­lungen für den Anwen­dungs­be­reich und die Emissi­ons­er­mittlung und ‑bericht­erstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthal­tenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesent­lichen nur erläu­ternde Erklä­rungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinaus­gehen. Insbe­sondere wird umfang­reich die Berichts­pflicht und die Berech­nungs­me­thoden zur Emissi­ons­er­mittlung erörtert. Dazu werden einige veran­schau­li­chende Beispiele vorge­stellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein inter­es­santes Detail fällt in Zusam­menhang mit der Vermeidung von Doppel­be­las­tungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brenn­stoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­zer­ti­fi­kats­handel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endver­brau­chern anknüpft. Ein BEHG-Verant­wort­licher kann ein Unter­nehmen mit dem Brenn­stoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflich­tigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brenn­stoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abwei­chungen zwischen den Emissi­ons­be­richten der EU-ETS-Anlage­be­treibern und dem BEHG-Verant­wort­lichen rechnet, wird eine Abwei­chungs­to­leranz von 5% von der durch­schnitt­lichen jährlichen Einsatz­menge in der Anlage einge­führt. Nur wenn die Abwei­chung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführ­liche Prüfung der Unter­lagen vorge­nommen. Diese Abwei­chungs­to­leranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleine­mit­tenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagen­be­treibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleich­wer­tigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagen­be­treiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugs­mög­lich­keiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hinge­wiesen, dass es noch zu Verän­de­rungen des Leitfadens kommen wird, insbe­sondere was die Verkaufs­plattform und die Daten­ein­gaben und Funktionen des IT-Daten­er­fas­sungs­tools angeht. Mit einer aktua­li­sierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-01-22T21:56:49+01:0022. Januar 2021|Emissionshandel|

Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zerti­fikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entschei­denden Änderung soll aller­dings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissi­ons­zer­ti­fikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folge­jahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökono­misch unver­nünftig. Nur 10% kann der Verant­wort­liche im Folgejahr des Berichts­jahrs noch zum Ausgangs­preis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folge­jahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjah­res­preis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detail­re­gelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einla­gerer von Kraft­stoffen nicht Steuer­la­ger­in­haber bzw. Tankla­ger­in­haber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel disku­tiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabe­pflichten nach sich zieht, was die Wasser­kosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetz­geber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klarge­stellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröf­fent­li­chung der neuen Gaspreise schon fertig vorbe­reitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertrags­än­de­rungen vorbe­reiten, Zustän­dig­keiten im Unter­nehmen klären, Mitar­beiter schulen, ggfls. Dienst­leister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbe­reitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht invol­vierte Mitar­beiter schulen lassen? Wir wieder­holen unser aktua­li­siertes Grund­la­gen­webinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Juhu, kein Überwachungsplan?

Wenn man etwas nicht machen muss, ist das norma­ler­weise Grund zur Freude. Insofern sind viele Verant­wort­liche nach dem (heute im Bundestag verab­schie­deten) BEHG nicht unglücklich darüber, dass sie nun doch nicht, wie im § 6 Abs. 1 BEHG vorge­sehen, einen Überwa­chungsplan erstellen und noch vor Beginn der Handel­s­pe­riode – das wäre bis Ende des laufenden Jahres – bei der DEHSt geneh­migen lassen müssen.

Als Grund für diese Nachsicht gibt das Minis­terium im Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 an, man würde bis 2022 ja ohnehin nur Standard­brenn­stoffe erfassen. Die Bericht­erstattung sei also einfach. Aller­dings war dies bereits bei Erlass des Gesetzes im Dezember 2019 bekannt. Vermutlich ist der wahre Hinter­grund ganz schlicht, dass in diesem in jeder Hinsicht außer­ge­wöhn­lichen Jahr weder die DEHSt noch die Verant­wort­lichen nach dem BEHG in der Lage sind, noch vor Jahresende die Pläne zu erstellen und auch noch Geneh­mi­gungen dafür auszusprechen.

Doch keine Rose ohne Dornen: Auch wenn es für viele Gasver­sorger oder Heizöl­lie­fe­ranten klar wie Kloßbrühe sein mag, was ab dem 1. Januar zu passieren hat, trifft das auf gar nicht so wenige andere Verant­wort­liche nicht zu. Probleme mag schon mancher Gasver­sorger haben, der TEHG-Anlagen beliefert, und sich fragt, ob seine Methodik bei der Abgrenzung stimmt. Erst recht schwierig wird es bei Verant­wort­lichen, die Bioen­ergie und Biomethan beimi­schen. Hier ergeben sich aus § 6 des Entwurfs der BEV 2022 komplexe Anfor­de­rungen, die teilweise erheb­liche Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume eröffnen. Reicht das vorhandene Masse­bi­lanz­system? Sind die Liefer­ver­träge ausrei­chend? Ganz generell: Genügen die Methoden der Nachweis­führung den strengen Augen der Behörde?

Ein geneh­migter Überwa­chungsplan würde es in diesen Situa­tionen erleichtern, auf jeden Fall richtig zu berichten. Da auf unrichtige Berichte selbst bei reiner Fahrläs­sigkeit ein Bußgeld bis 50.000 EUR steht, § 22 BEHG, haben Unter­nehmen hieran auch ein erheb­liches Interesse. Denn ohne die Schleife über die DEHSt erfahren sie erst 2022 oder später, ob sie richtig liegen: Wenn die Behörde sich bei ihnen mit einem Anhörungs­schreiben meldet. Weil die Bericht­erstattung nicht stimmt.

Unser Tipp deswegen: Verant­wort­liche mit einer schwie­rigen Bericht­erstattung sollten gleichwohl einen Überwa­chungsplan erstellen und einreichen und statt um Geneh­migung um einen recht­lichen Hinweis bitten, ob der Überwa­chungsplan so ausreicht.

Sie haben Fragen rund um das BEHG? Wir stehen gern für ein Beratungs­ge­spräch zur Verfügung (E‑Mail) und wieder­holen unser Grund­la­gen­se­minar noch einmal als Webinar am 29. Oktober 2020 von 10. bis 12.30 Uhr.

2020-10-08T20:03:11+02:008. Oktober 2020|Emissionshandel|