Startschuss: Die ersten Emissionszertifikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissionszertifikate nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zertifikate, die die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zertifikate werden von der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strombörse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufskalender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verantwortlichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zertifikate deswegen über Intermediäre, also Zwischenhändler. Zwar beaufschlagt der Zwischenhandel die Zertifikate zusätzlich zum Transaktionsentgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Intermediäre gelistet haben.

Leipzig, Abend, Gebäude, Architektur, Fassade, Haus

Die Emissionszertifikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss für die Brennstoffemissionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissionszertifikate abgeben. Die Zertifikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brennstoffemissionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrserwerbs, 2022 noch Zertifikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekundärmarkt für 2021-Zertifikate geben wird, doch kann sich ein Unternehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausreichend viele Zertifikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zertifikaten des Folgejahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preisklauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zertifikatpreis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicherheitsaufschlägen! Eine Rückgabemöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen möglicherweise unverkäuflichen Überschuss. Hamstern jedenfalls lassen sich die Zertifikate nicht: Die Zertifikate für 2021 können nur für die Brennstoffemissionen des laufenden Jahres eingesetzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabefähigen Zertifikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbindliche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissionsrechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sektorielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des nationalen Emissionshandels (nEHS) hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einführungsphase nEHS nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetzliche Sonderregelungen für den Anwendungsbereich und die Emissionsermittlung und -berichterstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthaltenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesentlichen nur erläuternde Erklärungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinausgehen. Insbesondere wird umfangreich die Berichtspflicht und die Berechnungsmethoden zur Emissionsermittlung erörtert. Dazu werden einige veranschaulichende Beispiele vorgestellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein interessantes Detail fällt in Zusammenhang mit der Vermeidung von Doppelbelastungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brennstoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschneidungen mit dem europäischen Emissionszertifikatshandel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endverbrauchern anknüpft. Ein BEHG-Verantwortlicher kann ein Unternehmen mit dem Brennstoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflichtigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brennstoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abweichungen zwischen den Emissionsberichten der EU-ETS-Anlagebetreibern und dem BEHG-Verantwortlichen rechnet, wird eine Abweichungstoleranz von 5% von der durchschnittlichen jährlichen Einsatzmenge in der Anlage eingeführt. Nur wenn die Abweichung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführliche Prüfung der Unterlagen vorgenommen. Diese Abweichungstoleranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleinemittenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagenbetreibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleichwertigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagenbetreiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugsmöglichkeiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hingewiesen, dass es noch zu Veränderungen des Leitfadens kommen wird, insbesondere was die Verkaufsplattform und die Dateneingaben und Funktionen des IT-Datenerfassungstools angeht. Mit einer aktualisierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-01-22T21:56:49+01:0022. Januar 2021|Emissionshandel|

Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermittlungsausschuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zertifikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preisanpassungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entscheidenden Änderung soll allerdings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissionszertifikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folgejahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökonomisch unvernünftig. Nur 10% kann der Verantwortliche im Folgejahr des Berichtsjahrs noch zum Ausgangspreis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folgejahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjahrespreis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detailregelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einlagerer von Kraftstoffen nicht Steuerlagerinhaber bzw. Tanklagerinhaber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel diskutiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabepflichten nach sich zieht, was die Wasserkosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetzgeber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klargestellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröffentlichung der neuen Gaspreise schon fertig vorbereitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertragsänderungen vorbereiten, Zuständigkeiten im Unternehmen klären, Mitarbeiter schulen, ggfls. Dienstleister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbereitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht involvierte Mitarbeiter schulen lassen? Wir wiederholen unser aktualisiertes Grundlagenwebinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|