Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorgesehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brennstoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brennstoffe künftig in den Emissionshandel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inverkehrbringen von Brennstoffemissionen Abgabepflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn dies auch im politischen Raum noch nicht völlig ausdiskutiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabepflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brennstoffen pauschaliert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Ministerium versandt hat. Im hier vorgesehenen Teil 5 sind für bestimmte Abfallarten standardisierte Biomasseanteile vorgesehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusammenhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

Kostenlose Fotos zum Thema Herbst

Für stark behandelte und bearbeitete Holzabfälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfallschlüssel “17 02 01 – Holz”? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefährlichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht möglicherweise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzubeziehen – noch Nachbesserungsbedarf, wenigstens sollte man differenzieren (Miriam Vollmer).

2022-10-18T23:56:02+02:0018. Oktober 2022|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Ausweitung des Emissionshandels ab 2023 auf Abfall

Die Bundesregierung will sie: Die Ausweitung des nationalen Emissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf weitere Brennstoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissionshandels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treibstoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijährigen Probephase auszuweiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brennstoff im Sinne des BEHG in dessen Anwendungsbereich ab 2023 einbezogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Ausweitungsplänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdächtigen, die jedes Klimaschutzgesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrittenen Einbeziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissionshandels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mechanismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissionsärmere oder -freie Alternativen zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treibstoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen naturgemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inverkehrbringer – ab 2023 berichten und Zertifikate abführen.

Kostenlose Fotos zum Thema Müll

Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belastbares zu dem Mechanismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfallverbrennung zu mehr Klimaschutz führen soll. Abfallgebühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundesregierung meint, dass dann auch die Abfallmenge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeugende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Achtung: Emissionszertifikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissionszertifikate für die Emissionen insbesondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zertifikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zertifikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Lieferanten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zertifikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verantwortlicher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drakonische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zertifikat fest, wobei die Pflicht zur Zertifikatabgabe fortbesteht. Die Strafzahlung ist – wie im EU-Emissionshandel – verschuldensunabhängig festzusetzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Strafzahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verantwortliche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zertifikate abzuführen. Was viele Unternehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

“Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben.”

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zertifikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verantwortliche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausgesprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folgejahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|