Juhu, kein Überwachungsplan?

Wenn man etwas nicht machen muss, ist das norma­ler­weise Grund zur Freude. Insofern sind viele Verant­wort­liche nach dem (heute im Bundestag verab­schie­deten) BEHG nicht unglücklich darüber, dass sie nun doch nicht, wie im § 6 Abs. 1 BEHG vorge­sehen, einen Überwa­chungsplan erstellen und noch vor Beginn der Handel­s­pe­riode – das wäre bis Ende des laufenden Jahres – bei der DEHSt geneh­migen lassen müssen.

Als Grund für diese Nachsicht gibt das Minis­terium im Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 an, man würde bis 2022 ja ohnehin nur Standard­brenn­stoffe erfassen. Die Bericht­erstattung sei also einfach. Aller­dings war dies bereits bei Erlass des Gesetzes im Dezember 2019 bekannt. Vermutlich ist der wahre Hinter­grund ganz schlicht, dass in diesem in jeder Hinsicht außer­ge­wöhn­lichen Jahr weder die DEHSt noch die Verant­wort­lichen nach dem BEHG in der Lage sind, noch vor Jahresende die Pläne zu erstellen und auch noch Geneh­mi­gungen dafür auszusprechen.

Doch keine Rose ohne Dornen: Auch wenn es für viele Gasver­sorger oder Heizöl­lie­fe­ranten klar wie Kloßbrühe sein mag, was ab dem 1. Januar zu passieren hat, trifft das auf gar nicht so wenige andere Verant­wort­liche nicht zu. Probleme mag schon mancher Gasver­sorger haben, der TEHG-Anlagen beliefert, und sich fragt, ob seine Methodik bei der Abgrenzung stimmt. Erst recht schwierig wird es bei Verant­wort­lichen, die Bioen­ergie und Biomethan beimi­schen. Hier ergeben sich aus § 6 des Entwurfs der BEV 2022 komplexe Anfor­de­rungen, die teilweise erheb­liche Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume eröffnen. Reicht das vorhandene Masse­bi­lanz­system? Sind die Liefer­ver­träge ausrei­chend? Ganz generell: Genügen die Methoden der Nachweis­führung den strengen Augen der Behörde?

Ein geneh­migter Überwa­chungsplan würde es in diesen Situa­tionen erleichtern, auf jeden Fall richtig zu berichten. Da auf unrichtige Berichte selbst bei reiner Fahrläs­sigkeit ein Bußgeld bis 50.000 EUR steht, § 22 BEHG, haben Unter­nehmen hieran auch ein erheb­liches Interesse. Denn ohne die Schleife über die DEHSt erfahren sie erst 2022 oder später, ob sie richtig liegen: Wenn die Behörde sich bei ihnen mit einem Anhörungs­schreiben meldet. Weil die Bericht­erstattung nicht stimmt.

Unser Tipp deswegen: Verant­wort­liche mit einer schwie­rigen Bericht­erstattung sollten gleichwohl einen Überwa­chungsplan erstellen und einreichen und statt um Geneh­migung um einen recht­lichen Hinweis bitten, ob der Überwa­chungsplan so ausreicht.

Sie haben Fragen rund um das BEHG? Wir stehen gern für ein Beratungs­ge­spräch zur Verfügung (E‑Mail) und wieder­holen unser Grund­la­gen­se­minar noch einmal als Webinar am 29. Oktober 2020 von 10. bis 12.30 Uhr.

2020-10-08T20:03:11+02:008. Oktober 2020|Emissionshandel|

Preis­ga­rantie im Gaslie­fer­vertrag und das BEHG

Im Sonder­kun­den­vertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preis­ga­rantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötz­licher Preis­sprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preis­ga­rantie aber nicht unein­ge­schränkt. Änderungen der Umsatz­steuer etwa sind so gut wie immer von der Preis­ga­rantie ausge­nommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zerti­fikate aus, die der Gaslie­ferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausge­lie­ferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben muss?

Überra­schend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veran­lasste Belas­tungen dürften immer weiter­ge­reicht werden und Preis­ga­rantien bezögen sich stets nur auf den beein­fluss­baren Teil des Kosten­blocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grund­ver­sorgten Kunden auf den Sonder­ver­trags­kunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertrags­freiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabe­klausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belas­tungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissi­ons­handel Gestalt annahm: Lässt das Gesamt­ge­präge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorge­stellt haben?

Doch über die Vertrags­aus­legung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akade­mi­scher Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zerti­fikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochum­stritten. Das neue Instrument könnte eine verfas­sungs­widrige Steuer darstellen oder eine verfas­sungs­kon­forme nicht­steu­er­liche Sonder­abgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasver­sorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonder­kun­den­vertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dring­licher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonder­kun­den­vertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleu­nigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreis­ver­ein­barung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft mögli­cher­weise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|

Der Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV) hat das Bundes­mwelt­mi­nis­terium einen Entwurf der Berich­tertstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Bericht­erstattung in der am 1. Januar 2021 begin­nende „Probe­phase“ des natio­nalen Emissi­ons­handels. Diese soll laut Minis­terium folgen­der­maßen aussehen:

# Eine freudige Überra­schung wartet auf die Verant­wort­lichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des natio­nalen Emissi­ons­handels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im „großen“ Emissi­ons­handel gilt auch hier das Gebot größt­mög­licher Genau­igkeit, ist das nicht möglich, ist konser­vativ zu schätzen. Angesichts der erheb­lichen Bußgelder, die im BEHG vorge­sehen sind, sollten Verant­wort­liche sich hier keine Unschärfen erlauben. „Wird schon passen“ ist das falsche Motto für den Umgang mit der zustän­digen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brenn­stoff­mengen zu melden sind, die energie­steu­er­rechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multi­pli­ziert mit den Berech­nungs­fak­toren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissi­ons­handels gibt es nur eine Bericht­erstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissi­ons­faktor von 0 angesetzt, wenn der Brenn­stoff den Vorgaben der Biomass­estrom-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung oder der Biokraft­stoff-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung entspricht. Die nachfol­genden Regelungen sind sehr detail­liert, hier sollten Unter­nehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben ausein­an­der­setzen und Unklar­heiten recht­zeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindest­inhalt der Emissi­ons­be­richte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festge­schrieben. Mit einem Formular, das alle erfor­der­lichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überra­schung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissi­ons­be­richte verifi­zieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatell­grenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unter­lagen müssen zehn Jahre aufbe­wahrt werden.

# § 10 enthält verhält­nis­mäßig detail­liert Regelungen, die Doppel­er­fas­sungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energie­steu­er­recht vorgesehen.

# Wer Brenn­stoff an ein Unter­nehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entspre­chenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automa­ti­schen Abzug, der Verant­wort­liche nach dem BEHG muss die verifi­zierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detail­liert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufge­führt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brenn­stoff­lie­ferant diese Daten auch recht­zeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissi­ons­handel damit mit einer Reihe deutlicher Verein­fa­chungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbe­ziehung vieler Unter­nehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbe­reitung mit präzisen Vertei­lungen der anste­henden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|