Facebook vs. Hasskommentare

Stichwort Drittwirkung: Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit, richten sich bekanntlich in erster Linie gegen den Staat. Der Staat muss also auch in den Grenzen von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Meinungsfreiheit gewähren und darf Leute, die etwa Angela Merkel nicht mögen, nicht einfach den Mund verbieten. Der Wirt des Gasthauses „Zum dicken Hund“ dagegen darf Menschen, deren Meinung ihm missfällt, in Ausübung seines Hausrechts zur Tür geleiten.

Im Internet ist es dagegen deutlich differenzierter. Wenn wir als Betreiber eines kleinen juristischen Blogs einzelne Kommentare nicht freischalten (was wir noch nie getan haben) würde das die Meinungsfreiheit der Betroffenen kaum einschränken. Sie könnten sich woanders ebenso Gehör verschaffen. Anders sieht es aber aus, wenn große soziale Netzwerke, vor allem Facebook, Nutzer aussperren oder Kommentare löschen. Denn faktisch verliert jemand, der Facebook nicht mehr nutzen kann, ganz erheblich an Reichweite. Deswegen greift hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die dieses bereits in den fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth entwickelt hat. Nach dieser Theorie der sogenannten “mittelbaren Drittwirkung” strahlen die Grundrechte, also auch die Meinungsfreiheit, über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen aus, die zwischen Privatpersonen gelten. Über diesen etwas umwegigen Mechanismus muss auch Facebook also die Meinungsfreiheit seiner Nutzer in gewissem Rahmen gewährleisten. Gleichzeitig hat natürlich auch das Unternehmen Facebook Grundrechte, die es geltend machen kann. Die Abwägung ist also kompliziert.

Eine interessante Entscheidung aus diesem Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und dem digitalen Hausrecht sozialer Netzwerke hat das Landgericht (LG) Frankfurt am 10.9.2018, Az.: 2-03 O 310/18, getroffen. Hier hat ein Nutzer von Facebook einen Artikel der Zeitung „Welt“ kommentiert. Er schrieb: 

“Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.”

Nun darf man bei Facebook nicht unbegrenzt anderen Leuten Prügel an den Hals wünschen. Facebook unterhält nämlich Verhaltensregeln für die Nutzer in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen AGB sind auch solche Hassreden als unzulässig erfasst. Doch aus der schon erwähnten mittelbaren Drittwirkung resultiert eine besondere Bindung. Auf diese berief sich auch der Antragsteller. Seiner Ansicht nach muss Facebook jeder Ansicht dulden, die eine gemessen an Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungsäußerung darstellt. Er wandte sich deswegen gerichtlich gegen die Sperre.

Die Kammer des LG Frankfurt folgte dem jedoch nicht. Zunächst stimmte sie ihm zwar zu, dass seine Meinung eine Meinungsäußerung darstelle. Es handele sich auch nicht um Schmähkritik. Mithin sei die Äußerung des Antragstellers durchaus von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz erfasst und damit gegen staatliche Eingriffe in gewissem Maße geschützt. Gleichzeitig unterfällt sie aber auch dem Verbot von Hassreden in den AGB von Facebook.

Im vorliegenden Fall überwogen nach Ansicht der Kammer die Interessen von Facebook an der Löschung und Sperrung. Facebook habe nämlich ein legitimes Interesse am geregelten Betrieb der Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer. Dieses Interesse wird durch Hassreden gestört. Die Kammer argumentiert weiter, dass der Antragsteller sich schließlich an anderer Stelle durchaus noch äußern könne, nur bei Facebook sei das vorübergehend nicht mehr möglich. Der Eingriff in seine Rechte sei deswegen nicht so tief greifend wie bei einer Unterlassungsverfügung oder gar einer Kriminalisierung. Angesichts der Bedeutung von Facebook sei der Eingriff zwar erheblich, aber eben weniger schwerwiegend als die Nachteile, die Facebook drohen, wenn es Hassreden unsanktioniert stehen lassen müsste. Im Ergebnis blieb es deswegen dabei: Die Sperre wurde aufrechterhalten.

Insgesamt erscheint die Entscheidung des LG Frankfurt ausgewogen. Insbesondere der Umstand, dass nicht nur die Belange von Facebook und des gesperrten Hasskommentators in die Abwägung eingestellt werden. Sondern auch die anderen Nutzer, deren Nutzung durch solche Kommentatoren nicht unwesentlich gestört wird, ist überzeugend. Schließlich leben soziale Plattformen von einer breiten Partizipation unterschiedlichster Stimmen, nicht nur der lautesten Schreihälse. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren positionieren. Vorerst ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich, es verdichtet sich aber der Eindruck, dass gerade bei marktbeherrschenden sozialen Plattformen ein Maßstab zu gelten hat, der deutlich mehr Duldungspflichten vorsieht, als beim Gastwirt “Zum dicken Hund“, aber doch deutlich weniger, als der Staat an Meinungsäußerungen stehen lassen muss. 

2018-09-17T21:26:05+02:0017. September 2018|Digitales|

Von Facebook rausgeworfen

Das Internet also. Eigentlich eine tolle Sache. Man kann – ohne das Haus zu verlassen – die Perspektiven von Leuten erfahren, die man in echt so nie getroffen hätte. Hat Zugang zum gesamten Weltwissen, nicht zu vegessen die Millionen von Katzenvideos, und wenn man seinen Drucker nicht installiert bekommt, hat garantiert schon mal jemand in einem Forum ganz genau geschrieben, was man machen muss. Ein Paradies quasi. Aber kein Paradies ohne Schlange: Der Troll ist überall und auch Hasskommentatoren machen öffentliche Diskussionen schwierig bis unmöglich.

Einen solchen Nutzer hat Facebook vor einer Weile einmal für 30 Tage gesperrt. Er hatte mindestens hundertmal (!) denselben Kommentar in Diskussionen gepostet, in dem er Internierungen aller Flüchtlinge bis zu deren Ausreise gefordert hatte. Neben der Sperrung löschte Facebook die betreffenden Kommentare auch noch.

Die Sperrung und Löschung wollte der Nutzer sich auf sich sitzenlassen. Er zog vor Gericht und beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes, Facebook zu verpflichten, den Kommentar nicht zu löschen und ihn auch nicht zu sperren. Dabei berief er sich auf die Meinungsfreiheit: Facebook müsse es akzeptieren, dass er auf diese Weise die deutsche Politik auffordern wolle, wie von ihm vorgeschlagen vorzugehen.

Das Landgericht Karlsruhe wies seinen Antrag ab. Ebenso – wie vor einigen Tagen bekannt wurde – sah das von dem Nutzer angerufene Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Sache.

Rechtlich ist diese Entscheidung überzeugend. Zwar darf Facebook keineswegs Nutzer einfach ausschließen. Facebook ist zwar kostenlos, aber zwischen dem Unternehmen und den Nutzern entsteht trotzdem ein bindender Vertrag. Es liegt keine reine Gefälligkeit vor. Schlißelich “bezahlen” die Nutzer durchaus, nämlich mindestens mit ihren werberelevanten Daten, aber auch mit Inhalten generell, die ein für Werbung gegenüber Driutten interessantes Umfeld erst schaffen.

Der Gemeinschaftsstandard von Facebook stellt damit einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. In diese hatte der Nutzer eingewilligt, es gibt auch keinen Hnweis darauf, dass sie unwirksam sind. Zu diesem Standard gehört auch Ziff. 12, der Hassreden verbietet. Offenbar sah das Gericht die Kommentare ebenso wie Facebook nicht mehr als legitime Meinungsäußerung an, sondern als Hassrede, wofür angesichts des Umstandes, dass die Forderung des eifrigen Kommentators sowohl gegen Völker- als auch gegen Gemeinschaftsrecht und Verfasusngsrecht verstößt, viel spricht. Der Bezug zur Meinungsfreiheit half dem Nutzer daher nichts, denn es verbietet ihm zwar niemand, auch rechtswidrige Wünsche zu hegen. Doch selbst wenn diese Meinung an sich schutzwürdig sein sollte: Facebook ist für den Wunsch nach Verbreitung dieser Ansicht der falsche Adressat. Facebook ist als privates Unternehmen nur im Wege der mittelbaren Drittwirkung an die Grundrechte gebunden. Auch wenn die Bedeutung von Facebook für die Meinungsfreiheit eine differenzierte Einordnung fordert. Aber solange Facebook nicht quasi alternativlos ist, kann das Unternehmen Nutzer, die gegen seine AGB verstoßen, ebenso sperren und löschen wie jeder Gastronom einen randalierenden Gast.

2018-07-02T15:22:58+02:003. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Anspruch auf Nicht-Löschung von Facebook-Kommentaren

Der Fall, um den es hier geht, ist schnell berichtet: Ein Nutzer postet bei facebook einen polemischen, aber eindeutig nicht rechtswidrigen politischen Kommentar. Anders als in vielen anderen Fällen wird facebook aktiv, löscht den Kommentar und sperrt den Nutzer für 30 Tage. Dieser lässt die Sperre aber nicht auf sich beruhen, sondern verlangt – erst im Wege der Abmahnung, dann gerichtlich – dass facebook den Kommentar nicht weder löscht, wenn er nochmal gepostet wird. Die Sperre hatte das Unternehmen schon vorher wieder aufgehoben. Die Details hat die LTO hier aufgeblättert.

Überraschend gab das Landgericht (LG) Berlin dem Nutzer recht (31 O 21/18). Zwar ist der Beschluss, wie im vorläufigen Rechtsschutz nicht unüblich, unbegründet. Gleichwohl ist die Entscheidung ausgesprochen interessant. Denn natürlich hätte niemand einen Zweifel daran, dass ein Nutzer Anspruch darauf hätte, dass ein legaler Kommentar bei facebook stehen bliebe, wenn der Nutzer Geld dafür bezahlen würde, dass er facebook nutzt. Das ist aber bekanntlich nicht der Fall: Für die Nutzung von facebook fließt kein Geld.

Es liegt deswegen auf den ersten Blick nahe, ein Vertragsverhältnis anzunehmen, das facebook nicht verbindlich verpflichtet, jeden legalen Kommentar eines Nutzers auch zu veröffentlichen. Zu denken wäre etwa an ein Auftragsverhältnis, wenn auch in durch die Nutzungsbedingungen von facebook stark überformter Variante. Wäre dem so, so stünde einer Löschung eines Kommentars nichts entgegen, denn der Auftrag, einen Kommentar zu veröffentlichen, wäre ja gem. § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar, zumindest solange der Nutzer seinen Kommentar gem. § 671 Abs. 2 BGB noch irgendwo anders im Internet publizieren kann. Da facebook trotz intensiver Bemühungen noch nicht das gesamte Netz monopolisiert hat, dürfte das stets der Fall sein.

Doch ist der Vertrag zwischen Nutzer und facebook wirklich unentgeltlich? Schließlich verdient facebook ja durchaus an dem Nutzer, nur nicht durch eine direkte Zahlung des Nutzers, sondern durch Nutzung der Daten des Nutzers zu Werbezwecken. Der Nutzer zahlt also durchaus, nur nicht mit Geld. Könnte damit zwischen facebook und Nutzer nicht doch ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB bestehen, wobei die “vereinbarte Vergütung” hier eben nicht in Geld, sondern in Daten besteht? Bejaht man dies, so ist ein Anspruch des Nutzers auf Veröffentlichung legaler Kommentare die logische Konsequenz. Nach einer solchen Lesart hätte ein Nutzer regelmäßig einen Veröffentlichungsanspruch gegen facebook, wenn er weder gegen das NetzDG, noch gegen ein anderes Gesetz verstößt.

Einen anderen Weg zum Anspruch auf Beibehaltung eines Kommentars weist die vorgestern besprochene Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018. Hat facebook seine Dienste – ob nun unentgeltlich oder nicht – der breiten Öffentlichkeit ohne Ansehung der Person angeboten und ist facebook gleichzeitig für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ein ganz entscheidender Faktor, so kann die mittelbare Drittwirkung facebook dazu verpflichten, einen Nutzer nicht ohne sachlichen Grund – wie etwa Illegalität der Inhalte – schlechter zu behandeln als andere, deren Kommentare zum Beispiel eben nicht gelöscht werden.

In jedem Fall ist die Entscheidung des LG Berlin hochinteressant. Schon deswegen wäre es wünschenswert, wenn facebook gegen den Beschluss des LG Berlin vors Kammergericht (KG) zieht. Will – was angesichts der Brisanz naheliegt – facebook die Sache nicht auf sich beruhen lassen, so wird der Rechtsstreit in jedem Fall noch Kreise ziehen. Denn ein Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz schafft keine dauerhafte Regelung. Gibt facebook keine Abschlusserklärung ab, nach der das Unternehmen den Titel dauerhaft anerkennt, muss ein Hauptsacheverfahren stattfinden, in dem die Angelegenheit nicht nur summarisch, sondern mit der ganzen gebotenen Gründlichkeit geklärt werden kann.

2018-05-01T23:07:18+02:001. Mai 2018|Allgemein, Digitales|