Kommunale Verpackungssteuer – rechtswidrig?

Allen politischen Absichtsbekundungen und abfallrechtlichen Prinzipien zum Trotz wächst der Müllberg unaufhaltsam. Im ersten Corona-Jahr 2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen laut Angaben des statistischen Bundesamts sogar mit 19 kg um etwa 4 %. Einwegverpackungen sind gerade zu Pandemiezeiten für den Außer-Haus-Verzehr von warmen Mahlzeiten beliebt. Dies bringt manche Gemeinden darauf, eine lokale Verpackungssteuer zu erheben.

Doch was sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür? Ein aktueller Fall aus Schwaben zeigt, wo die Fallstricke lauern. Die Stadt Tübingen hatte  zur Begrenzung des Verpackungsmülls eine Satzung erlassen, nach der ab Anfang 2022 für Einwegverpackungen eine lokale Verpackungssteuer erhoben werden sollte. Ziel war es zum Einen, Einnahmen zu generieren, zum Anderen sollten Anreize zur Müllvermeidung gesetzt werden. 

Für Getränkeverpackungen, Geschirrteile und sonstige Lebensmittelverpackungen sollte jeweils 50 Cent bezahlt werden, sowie 20 Cent für Einwegbesteck. Insgesamt sollte die Steuer “pro Einzelmahlzeit” auf höchstens 1,50 Euro begrenzt sein. Erhoben werden sollte die Steuer beim Verkäufer, der sie nach Vorstellung der Gemeinde auf den Verbraucher umwälzen würde. Die Verbraucher sollten dadurch angehalten werden, auf Verpackungen zu verzichten oder auf alternative Produkte auszuweichen.

Die Tübinger Franchisenehmerin von MacDonalds hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Normenkontrollklage erhoben. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Berufsfreiheit und auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Jahr 1998. Demnach verstieß die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damalige Abfallrecht des Bundes.

Auch der VGH verwarf im Ergebnis die Satzung als rechtswidrig. Schon die Kompetenz der Gemeinde sei nicht gegeben. Hier sei jedoch zu differenzieren: Zwar sind örtliche Steuern möglich, sie müsse dann aber nach ihrem Tatbestand auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt sein. Das war bei der Tübinger Steuer aber nicht der Fall, denn sie galt auch für den Außer-Haus-Verkauf, so dass unklar war, wohin die Speisen verbracht worden würden.

Zudem greife die Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in die abschließende Regelung des Abfallrechts durch den Bundesgesetzgeber ein. Schließlich sei auch die Deckelung der Steuer auf 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit nicht bestimmt genug. Denn letztlich sei nur aufgrund unsicherer und kaum nachprüfbarer Angaben der Käufer zu bestimmen, was alles den Inhalt einer Einzelmahlzeit umfassen würde. Die Entscheidung zeigt, dass für Kommunen weiterhin keine Spielräume zur Einführung einer Verpackungssteuer bestehen, jedenfalls soweit sie als Lenkungssteuer das Abfallaufkommen reduzieren sollen (Olaf Dilling).

2022-04-13T20:56:37+02:0013. April 2022|Allgemein, Umwelt|

Vergaberecht: Zusammenarbeit ist nicht gleich „Zusammenarbeit“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat (in der Rechtssache Remondis ./. Abfallzweckverband Rhein-Mosel, C-429/19)  jüngst entschieden, dass nicht jede Zusammenarbeit von Kommunen eine solche „Zusammenarbeit“ darstellt, die vom Anwendungsbereich des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgenommen ist. Ein öffentliches Vergabeverfahren kann auch in diesem Bereich weiterhin erforderlich sein.

In dem der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte sich die Remondis GmbH, ein privates Unternehmen, das im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, gegen eine Vereinbarung des Abfallzweckverbandes Rhein-Mosel-Eifel mit dem Landkreis Neuwied gewendet. Hierin war vereinbart worden, dass der Landkreis die Abfälle, für deren Entsorgung der Zweckverband zuständig ist, in seiner biomechanischen Abfallbehandlungsanlage zur Abtrennung von Wertstoffen und heizwertreichen Abfällen behandelt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Zweckverband dazu, einerseits die nach dem Behandlungsvorgang verbleibenden Deponierungsreste zurückzunehmen und zu entsorgen sowie andererseits ein entsprechendes Entgelt an den Landkreis zu zahlen.

Remondis sah darin einen öffentlichen Auftrag, der auch öffentlich hätte ausgeschrieben werden müssen – sprich eine unzulässige Direktvergabe. Der damals gültige Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht nach GWB von 221 000 Euro war mit einem Auftragsvolumen von ca. 1 Mio. Euro jährlich auch überschritten.

Während die zuständige Vergabekammer Rheinland-Pfalz der Ansicht war, dass es sich bei der Vereinbarung der Kommunen um eine „Zusammenarbeit“ öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB handelt, sodass das Vergaberecht keine Anwendung finden würde, war sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vor dem Hintergrund der § 108 Abs. 6 GWB zu Grunde liegenden europäischen Vergaberichtlinie 2014/24 nicht sicher, ob es sich tatsächlich um eine „Zusammenarbeit“ handelt. Es setzt daher das Verfahren aus und legte dem EuGH vor.

Dieser entschied nun, dass eine bloße Kostenerstattung nicht ausreichend ist, um eine „Zusammenarbeit“ öffentlicher Auftraggeber zu bejahen. Ansonsten wäre jede Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgeschlossen, was aber dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie widerspräche. Vielmehr bedarf es einer „gemeinsamen Strategie“. Die Vereinbarung müsse das Ergebnis eine Initiative beider Parteien zur Zusammenarbeit sein. Hierfür sei eine gemeinsame Definition des Bedarfs sowie der Lösung erforderlich. Eine einseitige Bedarfsprüfung und – definition reiche gerade nicht und sei vielmehr Wesen eines normalen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrags. Im vorliegenden Fall reiche daher nicht aus, dass der Zweckverband sich verpflichtet hat, ein entsprechendes Entgelt zu zahlen und die Restabfälle nach dem Abfallbehandlungsvorgang wieder zurückzunehmen. Ebenfalls könne eine Klausel, die lediglich eine Absichtserklärung zur „Zusammenarbeit“ darstellt, nicht eine tatsächliche „Zusammenarbeit“ begründen. Aufgabe des OLG Koblenz ist es, nun zu entscheiden, ob unter diesen Voraussetzungen tatsächlich eine „Zusammenarbeit“ zwischen dem Zweckverband und dem Landkreis vorliegt.

Für Kommunen gilt daher: Sie sollten künftig prüfen, ob tatsächlich eine „Zusammenarbeit“ im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB vorliegt, wenn sie mit anderen Kommunen eine Kooperation mit einem Auftragsvolumen von über 214 000 Euro (aktuell gültiger Schwellenwert) eingehen wollen. Liegt keine gemeinsame Strategie vor, so ist zwingend das öffentliche Vergaberecht nach dem GWB zu beachten (Fabius Wittmer).

2020-06-11T15:51:54+02:0011. Juni 2020|Umwelt, Wettbewerbsrecht|

Klimanotstand: More Than Words?

Worte sind die elementaren Bausteine des Rechts. An den richtig gesetzten Worten entscheidet sich, ob Prozesse gewonnen oder verloren werden, ob Angeklagte freigesprochen oder zu langen Freiheitsstrafen verurteilt werden. Nun gibt es in Rechtsvorschriften immer wieder auch rein symbolische Worte, die rechtlich folgenlos sind. Zur Studienzeit haben wir uns über eine Anfang der 1990er eingefügte Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch amüsiert: Demnach seien Tiere “keine Sachen“, auch wenn zwei Sätze später deutlich wird, dass sie rechtlich eben doch in aller Regel wie Sachen behandelt werden. Offenbar ein folgenloses Geschenk an tierschutzaffine Politiker.

Auch heute gibt es Schlagwörter, deren rechtliche Relevanz nicht oder zumindest nicht auf den ersten Blick klar ist.  Ein solches Wort ist das vom Klimanotstand. Inzwischen sind seit Mai diesen Jahres alleine in Deutschland inzwischen 63 Städte einem internationalen Aufruf gefolgt und haben den Klimanotstand ausgerufen, darunter z.B. Konstanz, Mainz, Wiesbaden, Köln, Bonn, Kiel und Rostock, weltweit gibt es zahlreiche weitere Länder und Kommunen, allen voran 2017 ein Vorort von Melbourne in Australien.

Notstand, das klingt erst einmal nach der rechtlich durchaus relevanten, aber politisch hochumstrittenen Notstandsgesetzgebung, die vor mehr als 50 Jahren vom deutschen Bundestag beschlossen wurde. Damals ging es darum, durch drastische Einschränkungen demokratischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen zu sichern. Solche Einschränkungen sind von der Ausrufung des Klimanotstands nicht zu befürchten, denn unmittelbare rechtliche Folgen sind damit bisher nicht verbunden.

Handelt es sich also um eine rein symbolische Maßnahme? Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Tatsächlich kommt es darauf an, was die einzelnen Städte daraus machen. Oft geht es nur um Absichtserklärungen, z.B. bis 2030 CO2-neutral zu werden. Gerade im Bereich Verkehr und im Gebäude-, bzw Wärmesektor, aber auch bei Photovoltaik haben Kommunen jedoch auch erhebliche Handlungsspielräume. Ein Beispiel für eine Stadt, in der der Beschluss offensichtlich nicht folgenlos bleiben soll, ist Kiel. Dort will die Stadt 100 Millionen Euro in die Hand nehmen. Davon sollen Radwege deutlich aufgestockt und weitere Autofahrspuren den Radfahrern überlassen werden. Auf städtischen Gebäuden sollen Solaranlagen installiert werden, das innenstädtische Dauerparken von Kfz soll weniger attraktiv werden. Beleuchtung soll auf LED umgestellt und für kommunale Zwecken sollen E-Fahrzeuge genutzt werden. Für Klimaneutralität bis 2030 ist der Weg zwar voraussichtlich noch lang und steinig, aber ein Anfang ist gemacht.

2019-10-30T14:49:02+01:0030. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Verkehr, Wärme|