Klima­mo­bi­li­täts­planung: Frischer Wind aus Südwest?

Nach dem refor­mierten Straßen­ver­kehrs­gesetz soll Klima­schutz in Zukunft eine größere Rolle im Straßen­ver­kehrs­recht spielen. Aber die Einzel­heiten sind bislang noch offen. Denn noch ist von der Verord­nungs­er­mäch­tigung noch nicht abschließend Gebrauch gemacht worden, auch wenn schon ein Kabinetts­entwurf der refor­mierten StVO existiert.

Unklar ist auch noch, wie die Begrün­dungs­an­for­de­rungen für Klima­schutz­maß­nahmen aussehen könnten. Vielleicht könnte hier das sprich­wört­liche Muster­ländle, Baden-Württemberg, Pate stehen. Denn hier gibt es bereits eine gesetzlich veran­kerte Klima­mo­bi­li­täts­planung. Sie ergibt sich aus § 28 des Baden-Württem­ber­gi­schen Klima­schutz­ge­setzes.  Demnach können Gemeinden und Gemein­de­ver­bände im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten Klima­mo­bi­li­täts­pläne aufstellen. In ihnen können sie Maßnahmen der Verkehrs­wende zur dauer­haften Vermin­derung von Treib­haus­gas­emis­sionen festlegen. Zu berück­sich­tigen sind dabei die Mobili­täts­be­dürf­nisse der Bevöl­kerung und der Wirtschaft.

Das ist nicht so weit von dem, was auch in der Straßen­ver­kehrs­rechts­reform vorge­sehen ist. Auch da sollen die neuen Ziele Umwelt­schutz, insbe­sondere Klima­schutz, Gesund­heits­schutz und geordnete städte­bau­liche Entwicklung mit den Erfor­der­nissen des Verkehrs in Ausgleich gebracht werden. Es läge insofern nahe, das in einem Bundesland bereits erprobte Instrument mit den neuen Möglich­keiten des Straßen­ver­kehrs­rechts zu verschränken: Die Klima­mo­bi­li­täts­planung könnte, ähnlich wie bereits das städte­bau­liche Verkehrs­konzept bei dem Anord­nungs­grund der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung, helfen, Klima­schutz im Verkehr nachvoll­ziehbar und konsistent zu begründen. Insofern könnten Kommunen ihre Gestal­tungs­spiel­räume vergrößern, wenn sie sich recht­zeitig um eine klima­freund­liche Verkehrs­planung kümmern. (Olaf Dilling)

2023-11-02T22:20:45+01:002. November 2023|Umwelt, Verkehr|

Klima­klage vor dem EGMR

Wir hatten an dieser Stelle schon ein paar Mal über Klima­klagen berichtet. Aktuell wird in Straßburg vor dem Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte über eine weitere Klage (Duarte Agostinho and Others v. Portugal and Others – Appli­cation No. 39371/20) verhandelt. Einge­reicht wurde sie 2020 von sechs portu­gie­si­schen Kindern und Jugend­lichen aus Lissabon und Leiria. Gerichtet ist sie gegen 32 Staaten, die Mitglieds­staaten der EU, aber daneben auch Norwegen, Russland, die Schweiz, die Türkei und Großbri­tannien. Geltend gemacht werden Verstöße gegen mehrere Artikel der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK), u.a. die Verletzung ihrer Rechte auf Leben aus Art. 2 EMRK und auf Achtung des Privat- und Famili­en­lebens aus Art. 8 EMRK. Da sie als Kinder, Jugend­liche und junge Erwachsene von einer bevor­ste­henden Klima­ka­ta­strope besonders betroffen seien, machen sie auch die Verletzung des Diskri­mi­nie­rungs­verbots in Art. 14 EMRK geltend.

Anlass der Klage waren unter anderem verhee­rende Waldbrände in Leiria, die 2017 über hundert Menschen­leben gefordert hatten. Die Kläger- und Kläge­rinnen habe dabei bereits gesund­heit­liche Probleme erlitten, etwa Atemwegs­be­schwerden, Allergien und Schlaf­stö­rungen. Was wohl noch schwerer wiegt, sind die Zukunfts­ängste angesichts eines immer heißer werdenden Klimas und der steigenden Gefahr von Bränden dieser Art.

Von den Beklagten Staaten wird die Klage zum Teil an unzulässig angesehen. Den Klägern macht jedoch die Tatsache Mut, dass der Gerichtshof die Klage offen­sichtlich ernst nimmt. Denn anders als üblicher­weise offen­sichtlich unzulässige Klagen wurde sie nicht einem Einzel­richter vorgelegt, der sie nach Art. 27 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklären könnte. Sie wurde vielmehr prioritär behandelt und der Großen Kammer vorgelegt.

Verlangt wird von den Kläge­rinnen und Klägern, dass die Staaten effektive Maßnahmen ergreifen, um sich an die Emissi­ons­re­duk­ti­ons­ziele zu halten. Denn nur dann könne die globale Erwärmung unter 1,5° Celsius gehalten werden, so wie dies im Abkommen von Paris vereinbart ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-27T18:21:09+02:0027. September 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|

Insel­staaten vor dem Seege­richtshof in Hamburg

Von der deutschen Öffent­lichkeit bisher weitgehend unbemerkt hat eine Gruppe von kleinen Insel­staaten Ende letzten Jahres den inter­na­tio­nalen Seege­richtshof in Hamburg angerufen. Es geht ihnen um eine Stellung­nahme des Gerichts zu den völker­recht­lichen Verpflich­tungen zum Klima­schutz mit Blick auf die Auswir­kungen auf die Erwärmung des Meerwassers, den Anstieg des Meeres­spiegels und die Versauerung der Weltmeere. Die Staaten, zu ihnen zählen Niue, Palau, St Lucia, Vanatu, St Vincent und die Grena­dinen, St Kitts und Nevis sowie die Bahamas, haben eigens eine Kommission der kleinen Insel­staaten (COSIS) gegründet, um vor Gericht mit einer Stimme sprechen zu können.

Palmen und Meer in Tuvalu

Da der Seege­richtshof (Inter­na­tional Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS) für das Seerechts­über­ein­kommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zuständig ist, soll der Seege­richtshof die Pflichten der Vertrags­staaten klären. Inzwi­schen liegen von 29 Vertrags­staaten und von der EU sowie von inter­na­tio­nalen Organi­sa­tionen Stellung­nahmen zu dem Fall vor, so auch von Deutschland. Dabei beschränkt sich die Stellung­nahme des Auswär­tigen Amts auf formale Fragen der Zuläs­sigkeit des Antrags und des anwend­baren Rechts. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe gibt, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen und dass das Gericht eine Stellung­nahme geben sollte. Hinsichtlich der inhalt­lichen Frage verweist sie auf die Stellung­nahme der EU.

In dieser Stellung­nahme, die von der EU Kommission abgegeben wurde, wird begründet, warum nach Art. 192 und 194 UNCLOS Verpflich­tungen der Vertrags­staaten bestehen, zum Schutz der Meeres­umwelt Treib­hausgase zu reduzieren. Metho­disch wird dabei das Seerechts­über­ein­kommen im Lichte der Klima­rah­men­kon­vention (UNFCCC) und des Pariser Klima­schutz­ab­kommens ausgelegt. (Olaf Dilling)

2023-08-30T10:58:56+02:0030. August 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|