Der zähe Kampf um den öffent­lichen Raum

Der größte Teil des öffent­lichen Raums in Deutschland ist als Straßen und Plätze dem Verkehr gewidmet. In diesem Rahmen ist die Gestaltung ganz stark auf Verkehrs­ziele eingeengt. Dies ergibt sich aus dem Straßen­ver­kehrs­recht, das Einschrän­kungen des fließenden Verkehrs im Grundsatz von der Verfolgung verkehrs­in­terner Ziele abhängig macht. Insofern wurden die Spiel­räume der Verwaltung, insbe­sondere der Kommunen bei der Planung ihrer örtlichen Angele­gen­heiten stark einge­schränkt. Inbesondere durch die sogenannte Schil­der­wald­no­velle, die in der Regel eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für Anord­nungen für den fließenden Verkehr voraussetzt.

An der Orien­tierung an Verkehrs­zwecken haben auch die viele Reformen der StVO kaum etwas geändert. Zwar wurde ein inzwi­schen zunehmend unüber­sicht­licher Katalog von Ausnahmen einge­führt. Die Begründung vieler dieser Ausnahmen ist jedoch weiterhin auf Gefahren der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränkt. Statt einer quali­fi­zierten Gefah­renlage wird nun lediglich eine einfache Gefah­renlage gefordert.

Für viele Behörden und manche Gerichte wird in der Praxis kaum zwischen der einfachen und quali­fi­zierten Gefah­renlage diffe­ren­ziert. In beiden Fällen werden „objektive“ Daten gefordert, um die Maßnahme zu begründen. Beispiele sind etwa eine Geschwin­dig­keitbe­grenzung auf Tempo 30 vor einer Schule oder ein Verkehrs­versuch mit Umwandlung einer Fahrspur des Innen­stadt­rings in einen beidseitige Radfahr­streifen ist.

Bei der Schule wären wir – unter Verweis auf die Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien – der Auffassung, dass bereits der Zugang von der Schule zur Straße eine Gefahr begründet. Eine weitere detail­lierte Begründung der Geschwin­dig­keits­be­grenzung ist aufgrund der Ausnahme nicht nötig. Lediglich ausnahms­weise können örtliche Gegeben­heiten wie Linen­busse oder prognos­ti­zierte Ausweich­ver­kehre eine andere Entscheidung begründen. Landrats­ämter in der oberbaye­ri­schen Provinz sehen das mitunter anders: Sie wollen „Blut sehen“, gefordert sind also bereits geschehene Unfälle, die sich in der Unfall­sta­tistik als beson­derer Gefah­ren­schwer­punkt nieder­ge­schlagen haben.

Was den Verkehrs­versuch angeht, hat das VG Gießen in einem Eilver­fahren darauf beharrt, dass die Stadt für die Einrichtung eines neuen Radwegs auf einem bishe­rigen Kfz-Fahrstreifen eine Gefahr für Ordnung und Sicherheit des Verkehrs begründen muss. Tatsächlich ist das nach aktueller Rechtslage noch der Fall. Aller­dings sollten die Anfor­de­rungen an die Begründung nicht überspannt werden. Immerhin geht es um einen Versuch, bei dem erst heraus­ge­funden werden soll, ob eine dauer­hafte Sperrung sinnvoll und gerecht­fertigt wäre. Die Stadt Gießen könnte insofern in ihrer Beschwerde beim Verwal­tungs­ge­richtshof weitere straßen­ver­kehrs­be­zogene Gründe, also Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs oder einen hohen Bedarf für den Radweg, nachliefern und hat dann gute Chancen, dass der VGH die Entscheidung revidiert.

Aller­dings geht es der Stadt auch um Klima­schutz und um plane­rische Aspekte. Diese Gründe für die Einrichtung des Fahrradwegs in Gießen sind bisher nicht zulässig. Mögli­cher­weise wird eine lang erwartete Reform der StVO diese Gründe für die Einrichtung von Fahrrad­in­fra­struktur erlauben und Kommunen so mehr Spiel­räume verschaffen. Aller­dings gibt es dafür erst einen ersten Entwurf vom Verkehrs­min­s­terium, der noch im Ressort und mit dem Bundesrat abgestimmt werden muss.

Das Straßen­ver­kehrs­recht würde dann ein Stück weit für weitere Aspekte geöffnet, am grund­sätz­lichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen verkehrs­be­zo­genen Gründen und anderen relevanten Belangen des öffent­lichen Raums wird auch diese Reform nichts ändern. (Olaf Dilling)

2023-07-13T14:47:46+02:0013. Juli 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Straf­schär­fungen für Klima­schützer, Zweiter-Reihe-Parker und Karnevalisten?

Thomas Fischer, ehemals BGH-Richter ist eine Art Urviech des deutschen Straf­rechts. Er hat nicht nur den Kommentar zum Straf­ge­setzbuch verfasst, mit denen Referendare ihr zweites Staats­examen schreiben, sondern ist auch medial äußert präsent und nimmt gerne Stellung zu allen möglichen Fragen. So auch letzte Woche zu der hitzig debat­tierten Frage, wie man mit Klima­pro­testen, insbe­sondere Straßen­blo­ckaden umgehen soll.

Blockade des Aufstands der letzten Generation am Berliner Hbf

Foto: Stefan Müller, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Fischer hat dabei keine Scheu, mit den Protes­tie­renden schwer ins Gericht zu gehen, wie sein Beitrag in der LTO zeigt: Wenn sich Demons­tranten an der Straßen festkleben würden, dann sei das eine Nötigung, bei der nicht nur eine vorüber­ge­hende Behin­derung gewollt ist und auch Fahrzeuge in zweiter und dritter Reihe betroffen seien. Dass die Autofahrer auch dring­liche Anliegen hätten, wie Arztbe­suche oder ähnliches, sei nämlich nahe liegend. Die Demons­trie­renden könnten ihren (bedingten) Vorsatz nicht dadurch ausschließen, dass sie allen Betrof­fenen „von Herzen wünschten“, dass ihnen durch die Verzö­ge­rungen nichts zustoßen möge. Letztlich komme es aber bei Feststellung des Vorsatzes auf die indivi­du­ellen Umstände des Einzel­falls an, beispiels­weise, ob die Demons­trie­renden tatsächlich, wie von ihnen behauptet, auf das Freihalten einer Rettungs­gasse achten würden.

Aller­dings wäre Fischer nicht Fischer, wenn er am Schluss nicht doch eine ironische Volte folgen ließe: Dieser Mainstream würde notorisch übersehen, dass die gleiche Proble­matik des bedingten Vorsatzes auch für das gefähr­dende Fahren mit 50 km/h durch die Tempo-30er-Zone, das Parken in zweiter Reihe, das Missachten der Rettungs­gasse oder selbst noch für Karne­va­listen gelten würde, die mit ihrem Zug Rettungs­ein­sätze behindern würden. Insofern könnten alle aktuellen Überle­gungen, Autofahrern durch Straf­schärfung gegenüber Autobahn­blo­ckierern einen Dienst zu erweisen, diese am Ende selbst treffen. (Olaf Dilling)

2022-11-08T00:21:47+01:008. November 2022|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Verkehr: Schluss­licht in Scharm el-Sheich

Beim Umwelt­gipfel im ägypti­schen Scharm el-Scheich bilan­zieren die Vertrags­staaten ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Pariser Klima­ab­kommen. Für Deutschland könnte es peinlich werden. Dann im größten Problem­sektor, dem Verkehr, hat der einstige Vorreiter im Klima­schutz kaum etwas vorzu­weisen, um dem 1,5‑Grad-Ziel näher zu kommen. Bisher konnte sich der Wirtschafts­mi­nister Habeck mit dem Verkehrs­mi­nister Wissing nicht auf anspruchs­volle Maßnahmen einigen. Die Gespräche sind nun erst einmal ausge­setzt und wurden auf 2023 verschoben.

Bremslicht eines Pkw

Die von Wissing selbst vor einiger Zeit vorge­schla­genen Maßnahmen gelten als unzurei­chend. Nachge­bessert hat er bisher nicht. Durch das unambi­tio­nierte Vorgehen reduzieren sich die Anfor­de­rungen nicht, da bis 2030 die Emissionen auf fast die Hälfte sinken müssen. Die aktuellen Freiheiten im Umgang mit dem Klima­schutz bedeuten, dass in Zukunft noch schneller noch größere Einschrän­kungen kommen werden. Dadurch setzt sich die Politik immer stärker unter Zugzwang.

Die FDP geht sogar  noch weiter: Sie fordert jetzt im Zusam­menhang mit dem Klima­schutz­pro­gramm eine Anpassung des Klima­schutz­ge­setzes: Bisher sieht es jedes Jahr Obergrenzen für jeden Sektor vor. Die FDP will, dass sowohl über die Jahre hinweg als auch über die Sektoren mehr Flexi­bi­lität gewährt wird. Für die Koali­ti­ons­partner (und künftige Regie­rungen) klingt das nicht nach einer attrak­tiven Option. Denn es ist zu vermuten, dass sie dann wegen der aktuellen Verfeh­lungen im Verkehrs­sektor weitere Spiel­räume verlieren. Und da es im Verkehr bisher, anders als in den anderen Sektoren Energie­wirt­schaft, Industrie, Gebäude, Landwirt­schaft und Abfall, bisher so gut wie keine Einspa­rungen gab, wären hier die Poten­tiale am größten. Und dass das Ganze ein Nullsum­men­spiel ist, liegt an den europa- und völker­recht­lichen Verpflich­tungen bezüglich der Gesamt­ziele keine Flexi­bi­lität, die sich nicht mehr so einfach durch einen Strich des Gesetz­gebers ändern lassen. (Olaf Dilling)

2022-11-01T12:40:40+01:001. November 2022|Kommentar, Umwelt, Verkehr|