Was nicht passt, wird passend gemacht

Eltern, aufgepasst: Eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen vom 31.07.2018 könnte Ihnen dabei helfen, eine Kita zu finden, die es Ihnen ermöglicht, so viel zu arbeiten, wie sie mögen. Bisher war das nämlich oft nicht der Fall, weil viele Kitas um 16.00 Uhr oder wenig später schlossen. Da ein normaler Arbeitstag aber selten vor 17.00 Uhr endet, und die meisten Leute auch nicht neben der Kita wohnen, mussten oft Eltern, die eigentlich Vollzeit arbeiten wollten oder aus finanziellen Gründen auch mussten, auf Teilzeit umsteigen.

So ging es auch Eltern aus Aachen. Sie hatten einen wöchentlichen Betreuungsbedarf von 45 Stunden nachgewiesen. Sie wollten ihr Kind von 8.00 bis 17.00 Uhr betreuen lassen. Die Stadt Aachen wies ihnen aber nur einen Kitaplatz bis 16:30 zu.

Die Familie zog vor Gericht. Im Eilverfahren gab das VG Aachen ihnen nun recht. Die Stadt ist verpflichtet, ihnen einen entsprechenden Platz bis 17.00 Uhr zuzuweisen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII lautet:

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 21.05.2015 (1 BvF 2/13, dort Rn. 43) klargestellt, dass dieser Anspruch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht. Die Stadt kann sich also nicht darauf berufen, dass sie keinen solchen Platz in petto hat und erst recht nicht den Eltern auferlegen, sich einen solchen zu suchen, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Urt. v. 22.07.2016 entschieden hat. Dieser Platz darf auch nicht mehr als 30 Minuten entfernt sein, sagt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg.

Für Kommunen bedeutet das, dass sie die Anzahl der Kitaplätze nicht (mehr) auf Kosten der Betreuungszeiten vermehren dürfen. Plätze in der Nähe zu den Zeiten, die Eltern als Bedarf nachweisen, hat es einfach zu geben. Zwar ist es prinzipiell möglich, die absolute Unmöglichkeit nachzuweisen und dann “nur” Schadensersatz zu leisten. Aber hierfür liegt die Schwelle hoch. Für Eltern heißt es nun, rechtzeitig Anträge zu stellen und dann, wenn abgelehnt wird, schnell zu Gericht zu gehen. Besonders wichtig könnte das für Alleinerziehende sein: Denn wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vollzeitbetreuung haben, ist es nicht ausgeschlossen (wenn auch noch ungeklärt), dass dies Klagen auf Betreuungsunterhalt entgegengehalten wird.

Doch noch heißt es abzuwarten: Möglich ist noch eine Beschwerde der Staat. Und auch im Hauptsacheverfahren kann sich noch etwas anderes ergeben.

2018-08-02T20:53:24+02:002. August 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Und sie bewegt sich doch

Frau Göker flucht. Das kommt nicht oft vor. Frau Geschäftsführerin Göker der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) gilt als geradezu übermenschlich beherrscht. Aber wenn man sechs Wochen Mutterschutz und ein entsetzliches Jahr ohne die unersetzliche, sozusagen gottgleiche Assistentin Annika Assmann fast überstanden hat, nur um im Januar zu erfahren, dass deren Elternzeit statt im März zu enden, nun bis August verlängert werden soll, kann man schon mal Ausdrücke gebrauchen, von denen Außenstehende nicht einmal geahnt hätten, dass Frau Göker sie kennt.

Anders als manche im Vorfeld unkten, liegt diese Verlängerung keineswegs an einer Persönlichkeitsveränderung von Frau Assmann. Ganz im Gegenteil: Frau Assmann langweilt sich zwischen PEKiP und endlosen Spaziergängen im Stadtpark von Oberaltheim demnächst zu Tode und brennt darauf, Sohn Charly endlich in der Kita Pusteblume unterzubringen. Doch die Pusteblume hat alle 70 Plätze restlos belegt. Erst ab August soll es einen Platz für Charly geben, wenn die großen Kinder eingeschult werden. Dabei hat Frau Assmann doch einen Kostenübernahmebescheid – vulgo Kitagutschein – ab März bekommen, denn am 1. März wird Charly eins.

“Das kann doch nicht sein!”, wütet Geschäftsführerin Göker gegen das Schicksal und berät sich lange mit Frau Justitiarin Berlach und Frau Assmann selbst. Schließlich fassen die drei Damen einen Plan: Frau Assmann stellt einen Antrag auf Zuweisung eines Kitaplatzes ab dem 1. März. Als die Ablehnung mangels freier Plätze kommt, legt sie unmittelbar Widerspruch ein und kündigt einen Eilantrag vorm Verwaltungsgericht (VG) an. Zur Begründung verweist sie – mit ein bisschen freundschaftlicher Unterstützung von Frau Berlach – auf § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wo es heißt:

“Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.”

Keineswegs heißt es hier, dass ein Kind ab dem 1. August nach dem ersten Geburtstag Anspruch auf einen Kitaplatz hat. Auch steht da nicht, dass dieser Anspruch nur dann bestehen würde, wenn es ausreichend Plätze vor Ort gibt. Ganz im Gegenteil gewährt der Gesetzgeber diesen Anspruch ohne Kapazitätsvorbehalt, wie u. a. das BVerfG unterstrichen hat (1 BvF 2/13, dort Rn. 43). Das bedeutet, dass es Sache der Behörden ist, die Plätze bereitzustellen. Deswegen hat auch kürzlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22.03.2018 (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) das Land Berlin verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen Kitaplätze (oder gleichwertige Betreuungsplätze) in angemessener Entfernung von weniger als 30 Minuten nachzuweisen.

Das Jugendamt aber stellt sich tot. Nicht einmal, als Frau Assmann tatsächlich das VG Oberaltheim bemüht und einen Eilantrag stellt, kommt Bewegung in die Behörde. Man wolle, hört man hinter vorgehaltener Hand, niemanden dazu einladen, es Frau Assmann gleich zu tun. Erst, als das VG Oberaltheim tatsächlich einen Beschluss im Eilrechtsschutz erlässt und Charly den begehrten Platz ab dem 1. März zuspricht, erhält Frau Assmann kommentarlos einen Kitavertrag zugeschickt.

Und Frau Göker soll, wie man hört, in ihrem Büro eine Art kleinen Freudentanz aufgeführt haben.

2018-06-11T08:25:56+02:0010. Juni 2018|Verwaltungsrecht|

Neues zum Kitaanspruch: Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg

Ab dem ersten Geburtstag hat ein Kind Anspruch auf einen Kitaplatz. Wie man diesen geltend macht, habe ich vor einigen Wochen bereits einmal dargestellt. Aber was, wenn das Jugendamt – in Berlin sind das die Bezirke – diesen nicht bereitstellen kann, weil es nicht genug gibt? Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) stellte im letzten Jahr fest, dass bundesweit fast 300.000 Plätze fehlen. Das ist nicht nur dramatisch für die Kinder, denen die Förderungsmöglichkeiten einer Kita vorenthalten werden. Sondern auch für die Eltern, die nicht so arbeiten können, wie sie es möchten.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2015 klargestellt hat (1 BvF 2/13, dort Rn. 43), dass der Anspruch auf einen Kitaplatz nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht, konnten sich die Gemeinden nicht mehr darauf herausreden, dass sie keine Plätze haben. Zuletzt hatte sich eine Rechtsprechung durchgesetzt, nach der die Jugendämter Kitaplätze zuweisen mussten, und ansonsten auch teurere private Betreuungslösungen tragen oder die entgangenen Einkünfte für längere Elternzeiten als ursprünglich beabsichtigt tragen mussten.

Am Ende sahen sich also doch die Eltern in der Pflicht. Das könnte sich jetzt allerdings ändern: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.03.2018 (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) das Land Berlin verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen Kitaplätze (oder gleichwertige Betreuungsplätze) in angemessener Entfernung von weniger als 30 Minuten nachzuweisen. Wie diese Plätze angesichts von Fachkräftemangel und Ausbauschwierigkeiten herzustellen sind, ist dabei nicht das Problem der Eltern.

Was folgt daraus für die Praxis? Eltern sollten so früh wie möglich Kitagutscheine beantragen. Den Weg zur Wunschkita wird wohl jede Familie auch weiterhin einschlagen, denn schließlich gibt es erhebliche räumliche und qualitative Unterschiede zwischen den Einrichtungen. Doch wenn die Wunschkita absagt, sollten Eltern rechtzeitig das Gespräch mit dem Jugendamt suchen, wenn der vollständig und fristgemäß gestellte Antrag nicht beschieden wird, mit Untätigkeitsklage drohen und diese notfalls einlegen. Diese Schritte sollten so rechtzeitig eingeleitet werden, dass das Jugendamt mindestens die in diesen beiden Eilverfahren für angemessen erklärten fünf Wochen Zeit hat, um Kitaplätze nachzuweisen. Sollte sich auch dann nichts tun, wäre an gerichtlich festgesetzte Zwangsmaßnahmen zu denken. Doch erfahrungsgemäß lassen Behörden es so weit dann doch nicht kommen. Als Eltern vergrößern sich durch diese sich fortentwickelnde Rechtsprechung die Spielräume. Für die Städte und Gemeinden jedoch heißt es nun, auch unkonventionelle Wege zu gehen, um den gesetzlich eingeräumten Anspruch in jedem Fall erfüllen zu können. Abwimmeln und aussitzen und auf private Initiative hoffen ist jedenfalls keine ernsthafte Option mehr.

2018-03-23T15:37:39+01:0023. März 2018|Verwaltungsrecht|