LG Berlin weist Eilantrag gegen Tarif­spaltung in der Grund­ver­sorgung ab!

Im aktuellen Dauer­streit über die Zuläs­sigkeit von aufge­spal­tenen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neu- und Bestands­kunden liegt nun die erste Gerichts­ent­scheidung vor. Das Landge­richt Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Akten­zeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung, die es dem örtlichen Grund­ver­sorger unter­sagen sollte, aufge­spaltene Grund­ver­sor­gungs­tarife anzubieten abgewiesen.

Antrag­steller war hier keine Verbrau­cher­schutz­zen­trale sondern ein anderes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, dass einen wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch geltend machen wollte.

Die Antrag­stel­lerin beanstandete, dass der Grund­ver­sorger seit Dezember 2021 in seinen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen nach Neukunden und Bestands­kunde unter­scheide. Dies wie kartell- und wettbe­werbs­widrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grund­ver­sorger vertei­digte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grund­ver­sor­gungs­kunden nach der kurzfris­tigen Vertrags­kün­digung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energie­mengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preis­an­pas­sungen seien im Bereich der Grund­ver­sorgung nicht möglich. Zudem würde die Antrag­stel­lerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antrag­stel­lerin als Wettbe­werber durch die Preis­ge­staltung der Grund­ver­sorgung überhaupt nicht berührt.

Das Landge­richt Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grund­ver­sorger schon keine markt­be­herr­schende Stellung inne hat. Auch wenn es Entschei­dungen gäbe, die den Grund­ver­sorger im Bereich der Grund­ver­sorgung als markt­be­herr­schend ansehen würden, gelte dies jeden­falls nicht im Verhältnis zu anderen Markt­teil­nehmern und Wettbe­werbern. Die Antrag­stel­lerin sei auch nicht durch einen erkenn­baren Kartell­recht­verstoß betroffen.

Auch in der Sache befand das Landge­richt, dass eine Unzuläs­sigkeit der Preis­spaltung in der Grund­ver­sorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die oberge­richt­liche Recht­spre­chung festge­stellt, dass ein Grund­ver­sorger auch mehrere Tarife der Grund­ver­sorgung anbieten könne

Unser Fazit

Der Schwer­punkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energie­ver­sorger der selbst nicht Grund­ver­sorger ist, überhaupt legiti­miert sein kann als wettbe­werber gegen vermeintlich unzulässige Preis­ge­stal­tungen vorzu­gehen. Dies wurde vom Landge­richt Berlin in der vorlie­genden Situation klar verneint.

Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechts­widrig benach­teiligt sehen. Aller­dings hat das Landge­richt im Rahmen der weiteren Entschei­dungs­gründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarif­ge­staltung grund­sätzlich für zulässig hält.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entschei­dungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.

(Christian Dümke)

2022-02-03T21:43:31+01:003. Februar 2022|Rechtsprechung|

Streit um geteilten Tarife der Grund­ver­sorgung geht in die nächste Runde

In den Streit um die Zuläs­sigkeit von geson­derten Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neukunden (mehr zum Hinter­grund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artiku­liert und positioniert.

Die Spaltung der Grund­ver­sorgung in Neu- und Bestandskund:innen wider­spricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Libera­li­sierung im Energie­markt deutlich. Eine Bestrafung oder Schika­nierung von Kunden­kreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kriti­sieren wir“ lässt der Vorstand der Verbrau­cher­zen­trale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grund­ver­sorger „im Einklang mit den bestehenden recht­lichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gericht­liche Überprüfung optimis­tisch. Der bayerische Landes­verband des BDEW hat die Bundes­netz­agentur kriti­siert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichts­be­hörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billig­ver­triebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartell­be­hörde in NRW wertet die Praxis der Grund­ver­sorger als grund­sätzlich unproblematisch.

Die Monopol­kom­mission vermutet bei einigen Versorgern Preis­miss­brauch, aller­dings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grund­sätz­liche System der Tarif­spaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grund­sätz­liche Zuläs­sigkeit der Tarif­spaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grund­ver­sor­gungs­tarife nach interner recht­licher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechts­auf­fassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gericht­liche Klärung herbei­führen und hat gegen drei Energie­ver­sorger den erlass einer einst­wei­ligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Recht­spre­chung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formu­lieren, weil es sich bei den einge­lei­teten Verfahren um Eilver­fahren handelt, bei denen nach summa­ri­scher Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einst­weilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechts­mittel zum jewei­ligen Oberlan­des­ge­richt als Kontroll­in­stanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgül­tigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streit­ge­gen­stand dann noch ein reguläres Haupt­sa­che­ver­fahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)

2022-01-26T22:21:17+01:0026. Januar 2022|Allgemein, Vertrieb|

Basis­wissen Grund­ver­sorgung und Ersatz­ver­sorgung Teil 1

Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren bishe­rig­en­Ener­gie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Grund­ver­sorgung (§ 36 EnWG)

Ein Energie­lie­fer­vertrag im Rahmen der Grund­ver­sorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automa­tisch“ oder verse­hentlich in der Grund­ver­sorgung. Eine Belie­ferung im Rahmen der Grund­ver­sorgung bedarf immer eines entspre­chenden Vertrages zwischen dem Grund­ver­sorger und dem Kunden.

Eine Beson­derheit der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung ist aller­dings der Umstand, dass der entspre­chende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grund­ver­sorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüs­siges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefer­vertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schrift­lichen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Aufgabe des Grund­ver­sorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbe­treiber geprüft und ggf. neu vergeben.

Die Grund­ver­sorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerb­liche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energie­recht nennt diese Kunden „Haushalts­kunden“. Der Grund­ver­sorger unter­liegt gegenüber diesen Haushalts­kunden einem Kontra­hie­rungs­zwang. Er kann also – anders als andere Energie­ver­sorger – grund­sätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grund­ver­sor­gungs­vertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnah­mefall der Unmög­lichkeit oder der wirtschaft­lichen Unzumut­barkeit kann der Grund­ver­sorger die Belie­ferung eines Kunden ablehnen.

Die inhalt­lichen Vertrags­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung kann der Grund­ver­sorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetz­geber durch die StromGVV und die GasGVV weitest­gehend vorge­geben und gelten automa­tisch. Der Grund­ver­sorger muss die von ihm angebo­tenen Grund­ver­sor­gungs­preise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.

Die Preise unter­liegen dabei keiner staat­lichen Festlegung. Der Grund­ver­sorger nimmt am normalen Preis­wett­bewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grund­ver­sor­gungs­vertrag ander­weitige Verträge mit anderen Liefe­ranten abschließen. Auch dem Grund­ver­sorger ist es erlaubt, neben seinem Grund­ver­sor­gungs­tarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese vonein­ander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeich­nungs­pflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).

Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatz­ver­sorgung zu.

(Christian Dümke)

2022-01-11T18:16:53+01:0011. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|