Wenn Grundversorger fallen

Grundversorger, das ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, sind diejenigen Unternehmen, die in einem Netz der Allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgen. Oft sind das kommunale Stadtwerke. Die Rolle der Grundversorger ist dabei nicht zu unterschätzen: 2020 waren im deutschen Durchschnitt noch 25% der Haushalte im Grundversorgungstarif des Grundversorgers, 37% waren Kunde des Grundversorgers in einem anderen Tarif. Nur 38% wurden von einem anderen Unternehmen als ihrem Grundversorger beliefert. Das bedeutet: In den meisten Netzgebieten kommt erst der Grundversorger, dann lange nichts, und dann teilen sich viele, viele andere Unternehmen vom Ökostromanbieter über andere kommunale oder auch große Anbieter bis zu den vielen Discountern den Rest der Kunden. Oft beliefert der Grundversorger um die 70% der Haushalte, und kein anderes Unternehmen versorgt vor Ort mehr als 5% der übrigen Haushalte.

Um so brisanter die Frage, was passiert, wenn einmal ein Grundversorger den Betrieb einstellen sollte. Praktische Erfahrungen dazu gibt es nicht. Doch immerhin eine Regelung: § 36 Abs. 2 S. 5 EnWG ordnet an, dass bei Betriebseinstellung eines Grundversorgers die zuständige Landesbehörde – das sind die Landeswirtschaftsministerien – einen neuen Grundversorger bestimmt. Nach Ansicht der Kommentarliteratur ist das das Unternehmen, das die nächsthöchste Anzahl an Kunden hat. Es kann also sein, dass sich nach Betriebseinstellung eines Grundversorgers auf einmal ein Unternehmen mit einem Marktanteil von nicht mehr als 5% im Versorgungsgebiet als Grundversorger wiederfindet.

Doch was passiert dann mit den Kunden? Werden sie automatisch Kunden des neuen Grundversorgers? Die Antwort lautet ja, aber nicht so, wie man vielleicht annehmen sollte. Denn nach § 36 Abs. 3 EnWG gelten auch im Falle eines Wechsels des Grundversorgers – die Betriebseinstellung ist hier nicht ausgenommen – dessen Verträge fort. Nur die neuen Kunden sollen Grundversorgungskunden werden. Die alten Kunden würden bei alten Grundversorger bleiben – aber den gibt es ja nicht mehr. Sie fallen also in die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Die muss zwar auch der neue Grundversorger übernehmen. Aber zum einen ist sie zeitlich begrenzt, was für Gewerbe fatale Folgen haben kann, denn nur Haushaltskunden rutschen nach diesen drei Monaten in die Grundversorgung. Zum anderen kann der neue Grundversorger die Preise in der Ersatzversorgung zweimal monatlich neu berechnen und ohne Frist anpassen. Er darf dabei die kurzfristigen Beschaffungskosten wälzen. Die dürften insofern saftig ausfallen, als dass der neue Grundversorger ja nie mit so vielen Kunden und den entsprechenden Liefermengen gerechnet hat und deswegen für diese Kunden auch keine langfristigen Verträge geschlossen hat. Er muss also quasi alles kurzfristig beschaffen, was bei den aktuellen Preisen zu einer umgehenden Explosion der Tarife führen würde. Eine Katastrophe für diejenigen, die keinen anderen Versorger finden oder strukturelle Probleme der Lebensführung haben, wie viele ältere Menschen, die noch nie den Versorger gewechselt haben, oder Menschen mit sprachlichen Barrieren. Zudem haben es derzeit selbst solvente und kompetente Kunden schwer, neue Verträge abzuschließen.

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Ein solcher Fall würde damit nur Verlierer produzieren: Die Stadt verliert ihr Stadtwerk. Der neue Grundversorger wäre vermutlich entsetzt und möglicherweise deutlich überfordert. Und die Kunden würden ein wahres Preisarmageddon erleben (Miriam Vollmer).

2022-08-24T02:07:46+02:0024. August 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Streit um gespaltene Grundversorgungstarife – Wie ist der Spielstand?

Das Thema gespaltene Grundversorgungstarife war in der Vergangenheit hochstreitig. Zunächst unter Juristen und Verbraucherschützern, dann auch ziemlich bald vor den Gerichten. Wir berichteten bereits mehrfach darüber.

Wie ist dieser Streit denn (bisher) ausgegangen? Ziemlich uneinheitlich. Wir haben hier für Sie den Überblick:

Das Landgericht Mannheim (AZ 22 O 3/22 Kart) und das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 03-06 O 6/22). haben jeweils einem Grundversorger die Preisspaltung untersagt. Es handelte sich um Verfahren im einstweiligen Rechtschutz, die ein Wettbewerber angestrengt hatte. In beiden Fällen lag der Preis für Neukunden nach der Tarifspaltung erheblich

Das Landgericht Berlin (Az. 92 O 1/22 Kart) und das Landgericht Köln (Az. 31 O 14/22 ) sahen in den dort angegriffenen Preisspaltungen dagegen keinen Rechtsverstoß (Az. 92 O 1/22 Kart). Das EnWG erlaube es dem Grundversorger auch mehrere Tarife in der Grundversorgung anzubieten. Die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln wurde danach auch in 2. Instanz durch das OLG Köln bestätigt (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 6 W 10/22).

Der Zwischenstand liegt damit nach unserer Wertung bei 2 : 3 für die grundsätzliche Zulässigkeit gespaltener Grundversorgungstarife, der Vorsprung wird noch ausgebaut durch den Umstand, dass eine dieser Entscheidungen von einem Oberlandesgericht stammt.

Gleichwohl zeigt dieser Zwischenstand, dass auch die Richter in dieser Frage uneinig sind.

(Christian Dümke)

2022-03-21T23:45:05+01:0021. März 2022|Rechtsprechung|

2:0 für Preisdifferenzierung in der Grundversorgung

Wie geht man mit den rapide gestiegenen Preisen für Strom und Gas nur um? Diese Frage stellen sich Unternehmen, Verbraucher, die Politik und nicht zuletzt die Versorger. Denn es ist klar: Die gestiegenen Preise für Energie müssen aufgebracht werden, fragt sich nur, von wem.

Viele Grundversorger haben für diese Frage eine Antwort gefunden: Jedenfalls nicht von denjenigen, die ihnen seit teilweise vielen Jahrzehnten als Kunden der Grundversorgung treu waren (hierzu schon hier). Dabei geht es nicht um “Bestrafung” für den früheren Versorgerwechsel, wie manche fabulieren. Tatsächlich gibt es einen handfesten Grund: Für die Kunden, die sie schon hatten, haben die Grundversorger rechtzeitig Gas- und Strom gekauft, als die Preise noch niedrig waren. Mit den Kunden, die nun unversehens bei ihnen in der Ersatzversorgung landen, weil der Versorger ihrer Wahl ihnen gekündigt hat oder insolvent ist, haben sie nicht gerechnet und deswegen natürlich auch nicht für sie eingekauft. Nun haben Grundversorger eine Versorgungspflicht. Sie müssen deswegen auch für die neuen Kunden kaufen und standen deswegen vor der Wahl, ob sie für alle Kunden die Preise erhöhen, auch für die langjährigen, oder nur für die, die zu spät kamen, um noch für sie vorzusorgen. Einige Werke, die sich für Letzteres entschieden haben, wurden abgemahnt und von den Verbraucherzentralen und Wettbewerbern auf Unterlassung verklagt.

Das LG Berlin hat in einer ersten Entscheidung bereits entschieden, dass es die differenzierten Preise für rechtmäßig ansieht (hier bereits erläutert). Nun hat sich auch das LG Köln dieser Ansicht angeschlossen (31 O 14/22): Weder sieht es im Wortlaut des § 36 EnWG einen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit nur EINES Grundversorgungstarifs, weil aus dem Gebot der Gleichpreisigkeit nicht resultiert, dass es nur einen Tarif geben dürfte. Noch leitet es das Gebot, dass es nur einen Preis zu geben hat, aus Art. 27 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944 her, wo es heißt:

“Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben”

Unterschiedliche Preise stellen aber nach Ansicht des LG Köln keine Diskriminierung dar. Dies erscheint uns nachvollziehbar: Hier wird ja nicht grundlos, sondern transparent und klar aufgrund einer nachweisbaren Marktentwicklung entlang eines Stichtags differenziert. Zudem betrachtet das LG Köln auch die Position des Versorgers: Er kann die Grundversorgung ja nicht verweigern. Zudem könnte der Ersatzversorgte ja jederzeit mit kurzer Frist den Versorger wechseln.

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Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich weite positioniert. Das Grundproblem liegt letztlich außerhalb der Reichweite der deutschen Justiz: Die Abhängigkeit vom Ausland ist ein Problem, ein früherer und schnellerer Umbau der Energiewirtschaft hätte die Entwicklung abgemildert oder ganz vermieden (Miriam Vollmer).

2022-02-14T09:08:34+01:0014. Februar 2022|Gas, Strom|