Manche mögen’s heiß (oder auch nicht): Anhörung zum GEG

Würden Sie noch darauf wetten, dass der Gesetz­geber in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode die Energie­ffi­zi­enz­richt­linie umsetzt? Ist ja nicht so, dass keine Eile geboten wäre, immerhin ist die Umset­zungs­frist der Richt­linie 2010/31/EU für den Gesetz­geber seit 2012 abgelaufen, und ins wenigen Tagen läuft die Umset­zungs­frist der Nachfol­ge­richt­linie   2018/844/EU ab.

Immerhin hat nun am 4. März 2020 eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung im Ausschuss des Bundes­tages für Wirtschaft und Energie statt­ge­funden, der nach der ersten Lesung nun für die Beratung zuständig ist, bis das Gesetz hoffentlich in 2./3. Lesung vor der Sommer­pause verab­schiedet werden kann. Immerhin ist es nicht zustimmungspflichtig

Auffallend ist, dass seit der Anhörung im feder­füh­renden Wirtschafts­mi­nis­terium im Juni 2019 keiner der Kritik­punkte wirklich abgeräumt wurde. Schon damals wurde bemängelt, dass das Anspruchs­niveau nicht ausreichen dürfte, die Klima­ziele der Bundes­re­publik zu erreichen, und auch nicht, um von der Europäi­schen Kommission als „Niedrigst­ener­gie­standard“ akzep­tiert zu werden. Denn nach wie vor will die Bundes­re­gierung den heute schon vor der Umsetzung der Richt­linie geltenden Standard nicht verschärfen. Dies wird nun immer noch gerügt, zum einen aus klima­schutz­po­li­ti­schen Erwägungen heraus. Zum anderen, weil das Damokles­schwert einer durch die Kommission angesto­ßenen Verschärfung die Planungs­si­cherheit der Immobi­li­en­wirt­schaft, aber auch der Städte und Gemeinden, deutlich beeinträchtigt.

Neben diesem grund­sätz­lichen – und auch europa­rechtlich ernst zu nehmenden – Punkt kam in der Anhörung zur Sprache, dass der Entwurf keine ausrei­chende Grundlage für die Nutzung von Biogas enthalte. Der Quartiers­ansatz – also nicht nur auf das einzelne Gebäude zu schauen – wurde als Fortschritt gewürdigt. Eine größere Rolle wünschen sich besonders die Stadt­werke für Wärme­netze, konkret für Netze, die erneu­erbare Wärme leiten.

Abseits der Details bleibt jedoch als größeres Bild: Die Bundes­re­gierung wird den Entwurf nicht mehr grund­legend ändern. Mögli­cher­weise wird – dies hat sich bereits in der Plenar­de­batte der ersten Lesung gezeigt – noch einmal bei der Vorbild­funktion der öffent­lichen Hand nachge­ar­beitet, auch weitere Änderungen im Detail sind möglich. Aber ob die lange Geschichte des GEG nun noch in den nächsten Monaten in ein neues Gesetz mündet, das das wirklich den Rahmen der nächsten Jahre bietet, steht weiter in den Sternen.

2020-03-06T12:25:18+01:006. März 2020|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Wärme: Neues vom GEG

Angesichts der großen Themen rund um die Energie­wende ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, hier der Entwurf) gegen­wärtig ein bisschen in den Hinter­grund gerückt (wir haben schon mehrfach berichtet). Immerhin: Am 29.01.2020 stand die erste Lesung des GEG auf der Tages­ordnung der 142. Sitzung dieses Bundes­tages, und es ist aufschluss­reich für das, was kommt, wie das Thema aktuell disku­tiert wurde.

Die erste Überra­schung: Die Koalition – hier in Gestalt des Abgeord­neten Carsten Müller (CDU) – spricht selbst aus, das Gesetz habe „noch Luft nach oben“. Was manchen klammen Bürger­meister nicht freuen wird: Die öffent­liche Hand soll ihrer Vorbild­funktion gerechter werden, sprich: Für öffent­liche Gebäude soll wohl ein höherer Effizi­enz­stan­dards gelten. Die Rede ist nun doch vom KfW-Effizi­enz­standard 55. SPD und die Grüne Opposition zeigten sich angetan, es ist damit wohl anzunehmen, dass es in diesem Punkt nicht bei den letzten Plänen bleibt.

Auch beim Thema „Innova­ti­ons­klauseln“ scheint es Spiel­räume zu geben, bei der Nachschärfung des Quartiers­an­satzes, mögli­cher­weise auch bei der Ladeinfra­struktur und synthe­ti­schen Baustoffen.

Was in der Debatte aber auch deutlich wurde: Die von den GRÜNEN und der Linken gefor­derte Anhebung des gefor­derten Effizi­enz­stan­dards wird es nicht geben. Es bleibt voraus­sichtlich beim KfW-Standard 70, der schon heute gilt, und nun auch künftig als „Niedrigst­ener­gie­standard“ verkauft werden soll. Dies ist auf den ersten Blick eine Erleich­terung für Bauherren. Angesichts des Umstandes, dass mittel­fristig eine deutliche Verrin­gerung der CO2-Emissionen im Bestand unumgänglich sein dürfte, um die Klima­ziele zu schaffen, ist es gut möglich, dass das Festhalten am heute geltenden Standard die Inves­ti­tionen nur in die Zukunft verlagert, und dass die Erleich­terung im Gebäu­de­be­reich auch kurzfristig zulasten der anderen Sektoren gehen müssen, um die europäi­schen Ziele zu erreichen oder zumindest nicht völlig zu verfehlen.

Es bleibt gleichwohl abzuwarten, zu welchen Ergeb­nissen die nun befassten Bundes­tags­aus­schüsse nun gelangen (Miriam Vollmer).

2020-02-24T21:33:08+01:0024. Februar 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Das GEG: Ölhei­zungs­verbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundes­ka­binett nicht nur den Entwurf eines Rechts­rahmens für den natio­nalen Emissi­ons­handel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundes­ge­setz­blatt passiert. Der nun vorlie­gende Kabinetts­entwurf des GEG soll nun die europäi­schen Vorgaben der Richt­linie 2010/31/EU für die Gebäu­de­ef­fi­zienz umsetzen und Energie­ein­spa­rungs­gesetz (EnEG), Energie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) und das Erneu­erbare-Energien-Wärme­gesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befür­worter einer gemäch­li­cheren Gangart durch­ge­setzt. Es bleibt bei den Effizi­enz­vor­gaben beim aktuellen Anfor­de­rungs­niveau. Damit bleibt der nun vom Bundes­ka­binett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überle­gungen zurück.

Dass der Gesetz­geber Eigen­tümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel disku­tierte Verbot von Ölhei­zungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetz­geber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizöl­kessel aufzu­stellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedin­gungslos: Neue Ölhei­zungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kälte­bedarf anteilig durch erneu­erbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölhei­zungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwär­menetz am Grund­stück anliegen und die Nutzung Erneu­er­barer Energien technisch nicht möglich sind oder eine „unbillige Härte“ nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszu­gehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaft­lichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbil­ligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneu­erbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizöl­kessel. Umwelt­ver­bände, aber auch Branchen­ver­bände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Oppor­tu­nität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemein­schafts­rechts­konform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen einge­leitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

Sie haben Fragen zum neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0 oder mailen Sie uns

2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|