Achtung, die AVBFern­wärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFern­wärmeV ein gerade für das schnel­lebige Energie­recht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkraft­treten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesent­lichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosme­ti­schen Änderungen. Nun aber will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implan­tiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Diffe­ren­zierung nach Kunden­gruppen. Bisher kennt die AVBFern­wärme nämlich nur nicht erfasste Indus­trie­kunden und alle anderen, für die sie unter­schiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedin­gungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusam­menhang mit der wichtigen Abwei­chungs­re­gelung in § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFern­wärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFern­wärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewer­be­kunden. Gegenüber Verbrau­chern ist unter diesen Bedin­gungen die Abwei­chung vom AVBFern­wärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abwei­chung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entge­gen­stehen würde, die oft einen günsti­geren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFern­wärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertrags­ma­nagement anpassen. Dies gilt auch und insbe­sondere für Contrac­ting­ver­träge, die der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Zwar sind und bleiben Indivi­du­al­ver­träge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­liert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|

Geplante Novel­lierung des § 24 AVBFern­wärmeV – Super­preis­an­pas­sungs­recht jetzt auch für Wärmeversorger?

Die drohende Gasman­gellage bleibt weiterhin das dominie­rende Thema der Energie­wirt­schaft. Erst neulich hatten wir beschrieben, wie sich eine Gasknappheit auf die Liefer­pflichten im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung nach den bisher gelten recht­lichen Rahmen­be­din­gungen der AVBFern­wärmeV auswirken könnte.

Nach den uns vorlie­genden Infor­ma­tionen beabsichtigt der Gesetz­geber den Rechts­rahmen der Fernwär­me­lie­ferung aktuell mit den Vorgaben des § 24 EnSiG zu harmo­ni­sieren. Dieser erlaubt es Gaslie­fe­ranten bisher während der Notfall­stufe und bei Feststellung der Gasman­gellage Preis­an­pas­sungen sehr kurzfristig und unabhängig von sonstigen vertrag­lichen Inhalten an die Kunden weiter­zu­geben. Für Fernwär­me­ver­sorger fehlt ein solches „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ bisher. Der Gesetz­geber hat dazu kurzfristig einen Referen­ten­entwurf zur Änderung der AVBFern­wärmeV vorgelegt, der eine Anpassung des § 24 AVBFern­wärmeV dahin vorsieht, dass auch Wärme­lie­fe­ranten Preis­an­pas­sungen erleichtert vornehmen können.

Der Referent­entwurf sieht vor, das erleich­terte Preis­an­pas­sungs­recht des Wärme­lie­fe­ranten an die Voraus­setzung zu knüpfen, dass dieser seiner­seits selbst von einer Preis­an­passung nach § 24 EnSiG betroffen ist. Der Wärme­lie­ferant soll dann „berechtigt (sein), ein in einem Wärme­lie­fer­vertrag verein­bartes und insoweit einschlä­giges Preis­an­pas­sungs­recht binnen zwei Wochen nach der Gaspreis­er­höhung auszuüben, auch wenn in dem Wärme­lie­fer­vertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärme­lie­ferung an die Änderung der durch die Gaspreis­er­höhung gestie­genen Bezugs­kosten vereinbart wurde“

Dem Kunden soll im Gegenzug ein Sonder­kün­di­gungs­recht einge­räumt werden.
Übt das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen das Preis­an­pas­sungs­recht gegenüber dem Kunden aus, hat der Kunde das Recht, den Wärme­lie­fer­vertrag außer­or­dentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksam­werden der Preis­än­derung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen zwei Wochen nach Wirksam­werden der Preis­än­derung in Textform gegenüber dem Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen unter Angabe des gewählten Wirksam­keits-zeitpunkts zu erklären. In der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung ist auf das Kündi­gungs­recht hinzuweisen.

Was im Strom- und Gasbe­reich seit je her Standard ist, bedeutet für den Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung ein Novum, denn hier konnte der Versorger bisher ein Preis­an­pas­sungs­recht verein­baren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Sonder­kün­di­gungs­recht gewährt werden musste.

Das Ganze muss derzeit als ein Zwischen­stand in einer dynami­schen Phase verstanden werden, denn wie wir auch schon berich­teten, denkt der Gesetz­geber gleich­zeitig über eine Verän­derung des § 24 EnSiG selbst nach, die dann natürlich auch wieder Auswir­kungen auf die geplante Anpassung der AVBFern­wärmeV hätte.

(Christian Dümke)

2022-07-04T13:16:08+02:004. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|

Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preis­stei­ge­rungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preis­gleit­klauseln, die auf den Kosten­stei­ge­rungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerk­samer verfolgen Versorger, aber auch die Immobi­li­en­wirt­schaft, die Recht­spre­chung zur Frage, welchen Gesetz­mä­ßig­keiten Preis­an­pas­sungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundes­ge­richtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärme­ver­sorger belie­ferte einen Kunden auf der Basis von Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, die einen festen, nicht verbrauchs­ab­hän­gigen Bereit­stel­lungs­preis und einen verbrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechts­streit vorm Berliner Kammer­ge­richt (so heißt in Berlin das Oberlan­des­ge­richt), in dem es um die Preis­gleit­klausel für den vebrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis ging. Die Klausel sei nicht trans­parent, wie § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preis­gleit­klauseln können nicht nur keine zukünf­tigen Preis­an­pas­sungen legiti­mieren. Ist eine Preis­gleit­klausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preis­glei­tungen gezahlt worden, rechts­grundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unter­nehmen und sogar Privat­per­sonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungs­be­träge zurück­fordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschie­denen BGH-Verfahrens zog vors Landge­richt und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 mögli­cher­weise zu viel gezahlten Erhöhungs­be­träge zurück­zu­be­kommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preis­kom­po­nenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechts­widrige Preis­gleit­klausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirk­samkeit der Preis­gleitung beider Preiskomponenten

Die entschei­dende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereit­stel­lungs­preis und Arbeits­preis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig vonein­ander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschie­denen Fall also zwar der Arbeits­preis unwirksam, ein Rückzah­lungs­an­spruch war also in Hinblick auf diese Teilbe­träge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereit­stel­lungs­preis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preis­be­stand­teilen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preis­formel geändert werden, auch wenn andere Kompo­nenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einsei­tigen Anpassung unwirk­samer Klauseln

Weiter bestä­tigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preis­be­stim­mungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Syste­matik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festge­halten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirk­samen einzelnen Preis­be­stim­mungen umzugehen ist. Gleich­zeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechts­widrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|