Ist denn jetzt alles klar? Zur Entscheidung OLG Hamburg, 3 U 192/19

Können Versorger Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträge einseitig ändern oder nicht? Die erschien der Branche lange sonnenklar, denn soll ein Versorger im Massengeschäft etwa jeden einzelnen Häuslebauer anschreiben und hinter seiner Unterschrift herrennen? Dann allerdings kam erst das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 zum Ergebnis, die AVBFernwärmeV lasse keine Änderung per Veröffentlichung zu, und dann ging das Landgericht Hamburg sogar noch weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg (hierzu hier).

2021 ergänzte der Verordnungsgeber dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärme um einen aus seiner Sicht klarstellenden Satz. Die Regelung endet nun mit den Worten:

Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

Okay. Nervig genug, gerade wenn die Änderung der Preisgleitklausel alternativos ist, weil die alte Klausel beispielsweise wegen eines Brennstoffwechsels unwirksam geworden ist. Es antworten ja auch nie alle Kunden sofort, und es ist auch nicht so, dass die Versorgungswirtschaft sonst nichts zu tun hätte. Aber ist das nun der Status Quo? Oder kann man doch noch per Veröffentlichung ändern, vielleicht zumindest bei Alternativlosigkeit der anstehenden Änderungen? Der BGH hat dies in einer wichtigen Entscheidung vom 26.1.2022 – VIII ZR 175/19 – bejaht. Allerdings ging es da – was der Senat ausdrücklich schreibt – um eine Preisanpassung vor Änderung der AVBFernwärmeV. Im nächsten Absatz gibt der Senat dann zwar an, die Änderung der Verordnung beruhe auf einem Missverständnis, zudem sei die Altfassung auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aber darf man das nun so verstehen, dass der neue Satz am Ende des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht für “Reparaturklauseln” gilt? Letzte Sicherheit verleiht dieses Urteil nicht.

Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sind die nächsten Entscheidungen zu diesem Thema besonders wichtig für die Branche. Doch auch die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg, mit der die Hansewerk Natur GmbH sich zweitinstanzlich gegen die Verbraucherzentrale wehrt, lässt die Frage nach der Bedeutung des neuen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV leider weitgehend offen. Zwar blitzt die Verbraucherzentrale in zweiter Instanz ab. Nach Ansicht des OLG durfte Hansewerk die Preisgleitklausel nämlich einseitig ändern. Allerdings stellt das OLG ausdrücklich klar, dass es sich nicht mit der neuen Fassung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV beschäftigt, sondern mit der Altfassung. Nun gut, dass diese die einseitige Änderung erlaubt, wussten wir schon.

Letzte Sicherheit gibt es also immer noch nicht. Es spricht viel dafür, dass Versorger nach wie vor Preisgleitklauseln einseitig ändern können, wenn sie sie ändern müssen, weil die Klausel unwirksam ist. Aber letzte Sicherheit kann und sollte hier der Verordnungsgeber schaffen, wenn er – was ohnehin ansteht – die AVBFernwärmeV novelliert (Miriam Vollmer).

2024-06-07T20:25:28+02:007. Juni 2024|Wärme|

BGH entscheidet zur Gestaltung des “Marktelementes” in Wärmepreisklauseln

Die Preisgestaltung in Fernwärmelieferverträgen im Sinne der AVBFernwärmeV ist immer wieder Gegenstand rechtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzung. § 24 AVBFernwärmeV verlangt für die Gestaltung von Preisanpassungsklauseln durch den Wärmelieferanten die Verwendung eines sogenannten Kostenelementes, dass die Kostenentwicklung des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes widerspiegelt und zusätzlich ein Marktelement, dass die allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt widerspiegelt. Kostenelement und Marktelement sind dabei von gleicher Bedeutung, sollten also mit gleicher Gewichtung in die Preisbestimmung eingehen. Fehlt eines dieser beiden Elemente ist die Klausel unwirksam.

Dabei war in der Vergangenheit nie eindeutig geklärt, wie genau das Marktelement denn aussehen muss. Der BGH hatte lediglich entschieden, dass der darin zu berücksichtigende Wärmemarkt sich dabei auf andere Energieträger, als den tatsächlich im Rahmen des Kostenelementes eingesetzten Brennstoff erstreckt (BGH, 13.07.2011, VIII ZR 339/10; BGH, 01.06.2022, VIII ZR 287/20). Hierdurch soll  dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise “nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann” (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]).

Nun jedoch hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 27.09.2023, Az. VIII ZR 263/22 festgestellt, dass eine Preisklausel, die auf den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes Bezug nimmt das gesetzlich geforderte Marktelement in ausreichendem Maße abbildet. Für viele Fernwärmeversorger herrscht damit ein wenig mehr Rechtsklarheit, was die Umsetzung der gesetzlichen Forderungen angeht. In der Vergangenheit waren öfter Preisklauseln durch Gericht für unwirksam erklärt worden, weil das Marktelement fehlte.

(Christian Dümke)

2024-01-26T12:06:24+01:0026. Januar 2024|Rechtsprechung, Wärme|