Referenzjahre bei der Wärmepreisanpassung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen. Sie müssen also kostenorientiert sein, die Marktentwicklung berücksichtigen, und transparent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kostenstruktur eines Unternehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kostenelement. Kompliziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normalwärmekunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kostenelement ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangspreis der Preisgleitklausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschiedenen Fallgestaltung das Markt- und Kostenelement auf 2018. Als Ausangspreis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijahreslösung des BGH, also der Rechtsprechung, nach der Kunden Preisgleitungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preisanpassung erstmals auftaucht, wirksam widersprechen können.

Die Instanzgerichte sahen das Auseinderfallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausgestaltung für wirksam: Die Dreijahreslösung diene gerade der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|

Warten auf das Wärmenetz: Der neue § 71j GEG

Gesetzt der Fall, ein Gebäudeeigentümer erfährt aus der kommunalen Wärmeplanung, dass für den Straßenzug, in dem sich sein Gebäude befindet, ein Fernwärmenetz geplant ist. Doch bis so ein Netz fertig ist, vergeht Zeit. Der Eigentümer beschließt also, erst einmal eine neue Gas- oder Ölheizung anzuschaffen. Das darf er, das steht in § 71j Abs. 1 des neuen GEG, das am 08.09.2023 den Bundestag passiert hat. Doch ganz ohne Bedingungen darf er das nicht: Da könnte ja jeder kommen, behaupten, auf das Wärmenetz zu warten, und dann gibt es auf einmal im ganzen Land neue Öl- und Gasheizungen, die dann nie wieder abgebaut werden. Deswegen bestimmt § 71j Abs. 1 GEG, dass es schon einen zehnjährigen Liefervertrag über Wärme, die zu mehr als 65% aus Erneuerbaren Energien besteht, geben muss. Auch der Netzbetreiber darf seine Pläne mit Zwischenzielen nicht frei behaupten, sondern muss sie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben. Und es muss vertraglich geklärt sein, dass das Netz innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss in Betrieb genommen wird.

Dann, aber auch nur dann, darf der Eigentümer auf das Wärmenetz mit seiner konventionell betriebenen Heizung warten. Steht das Netz, muss er sich aber auch anschließen. Darauf zu beharren, seine Gas- oder Ölheizung gefalle ihm eigentlich besser und sei ja auch noch gar nicht so alt, kann er dann nicht.

Schwierig wird es, wenn er Plan für das Wärmenetz scheitert. Nach § 71j Abs. 2 GEG erlässt die zuständige Landesbehörde dann einen Bescheid, der feststellt, dass die Netzausbaumaßnahme nicht weiter verfolgt wird. Das gilt nicht nur, wenn gar nicht gebaut, sondern auch, wenn nicht wie geplant dekarbonisiert werden kann. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, hat der Eigentümer noch drei Jahre Zeit, die Anforderungen des GEG auf eigene Faust umzusetzen. Der gescheiterte Wärmeversorger muss ihm die darauf entstehenden Mehrkosten ersetzen, es sei denn, das Scheitern lag nicht an ihm. Dann bleibt der Eigentümer auf dem Schaden sitzen (Miriam Vollmer).

 

2023-09-13T00:03:05+02:0013. September 2023|Energiepolitik, Wärme|

Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?

Ob das neue Gebäudeenergiegesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegenwärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, das die Wärmewende fördern soll: Das “Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Strukturen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwischen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.

Bundesweite Pflicht zur Wärmeplanung

Das Gesetz soll erstmals eine bundesweite Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung schaffen. Verpflichtet werden die Bundesländer, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiterdelegieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärmepumpen im Einfamilienhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Strukturen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizienter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärmepumpe – finanziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärmeversorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrleitungsstruktur geliefert.

Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärmebedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundesländern eine Verpflichtung, Wärmepläne aufzustellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.

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Die neue Pflicht zur Wärmeplanung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärmepläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Kleinstädten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder vereinfachte Verfahren vorsehen.

Inhaltlich kann man sich Wärmepläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleitplanung vorstellen. Es handelt sich um eine strategische Planung, die Öffentlichkeit ist zu beteiligen, ebenso wie die Stakeholder (Netzbetreiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbargemeinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablaufvorschriften auch recht detaillierte qualitative Anforderungen an die Wärmepläne, vor allem müssen sie dem Transformationspfad hin zu Klimaneutralität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.

Anforderungen an Wärmenetze

Neben der Pflicht zur Wärmeplanung enthält der Entwurf Anforderungen an bestehende und neue Wärmenetze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Transformationsplan erstellt und einer noch zu bestimmenden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien im Kontext der Bundesförderung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.

2030 sollen 50% der leitungsgebundenen Wärme in Bestandsnetzen klimaneutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon transformiert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneuerbaren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65%  betragen, Begrenzungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.

Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klimaneutralität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.

Wie geht es weiter?

Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressortabstimmung zwischen den Ministerien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).

2023-05-25T00:03:12+02:0025. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|