Grüne Fernwärme im neuen GEG‑E

Wir hätten ja nie gedacht, dass Heizungen überhaupt das Potential haben, eines Tages die Volks­seele zu erregen, aber man lernt ja nie aus. Immerhin, die Koalition ist sich jetzt wohl einig: Mit dem neuen Entwurf eines Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG‑E) vom 31.03.2023 können jetzt wohl alle drei Partner der Ampel leben.

Doch auch abseits der umstrit­tenen Frage, wann Eigen­tümer neue Heizungen einbauen müssen, ist das GEG‑E mehr als einen Blick wert. Für Fernwär­me­ver­sorger ist § 71b GEG‑E eine sicherlich zentrale Norm. Hier heißt es in Abs. 1, dass neue Netze, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 statt­findet, 65% Erneu­erbare Wärme enthalten müssen. Erwei­te­rungen sind ausgenommen.

Für Fernwär­me­netze mit Baubeginn vorm 31.12.2023 liegt, gilt das nicht, sie dürfen diese magische Grenze erst einmal unter­schreiten. Die GEG-Konfor­mität wird dann zunächst fingiert, so dass der Kunde sich erst einmal entspannt zurück­legen kann. Aller­dings muss bis 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan des Versorgers existieren, der die Pläne für die Dekar­bo­ni­sierung bis 2044 beschreibt. Zwischenziel sind 50% Erneu­erbare 2030. Der Trans­for­ma­ti­onsplan ist keine neue Idee, Fernwär­me­ver­sorger kennen ihn schon aus der Richt­linie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die Nachfol­ge­re­gelung von Wärme­netze 4.0.

Kostenlose Fotos zum Thema Lampe

Wichtig ist die Neure­gelung auch für Gemeinden, die ihre neuen Netze mit einer Fernwär­me­satzung absichern wollen. Hier soll künftig gelten: Wenn ein Netz mit § 71b GEG‑E in Einklang steht, dann ist es ein geeig­netes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressour­cen­schutzes. Damit knüpft die Neure­gelung an § 44 GEG an. So können Gemeinden einen hohen Anschlussgrad und damit auch die wirtschaft­liche Attrak­ti­vität der Versorgung sichern, wobei auch abseits solcher Satzungen klar sein dürfte: Künftig steht die Fernwärme schon aus wirtschaft­lichen Gründen besser da denn je (Miriam Vollmer).

2023-04-05T01:28:43+02:005. April 2023|Energiepolitik, Wärme|

Kommentar: Fernwärme hat Zukunft!

Egal was bei der Neufassung des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes am Ende im Detail heraus­kommen wird: Eines scheint gesichert – die Zukunft gehört zunehmend der Fernwärme. Führte Sie bisher im Energie­recht ein eher verschla­fenes Dasein, mit einer seit Jahrzehnten unver­än­derten AVB wurde sie im letzten Jahr mit der FFVAV zunächst Fit gemacht für die Anfor­de­rungen des modernen Messwesens und kann nun in Zukunft eine wichtigere Rolle bei der urbanen Wärme­er­zeugung einnehmen. Auch der aktuelle Entwurf des GEG räumt der Fernwärme einen wichtigen Platz ein. Beim Einbau oder Aufstellung einer Hausüber­ga­be­station zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt, muss die im Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent der jährlichen kumulierten Erzeu­ger­nutz­wär­me­abgabe aus erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme stammen.

Wo der Betreiber einer indivi­du­ellen Heizungs­an­lagen in Zukunft zunächst vor der Frage der Auswahl von zukunfts­fä­higer und in Zukunft noch zuläs­siger Wärme­er­zeugung und den entspre­chenden Inves­ti­tionen steht, ist der Fernwär­me­kunde zumindest dieses Problems enthoben. Er kann die Decar­bo­ni­sierung und die damit verbun­denen steigenden Anfor­de­rungen den Profis überlassen.

Wir erleben auch in unserer Beratungs­praxis als energie­rechtlich spezia­li­sierte Kanzlei, das Bewegung in den Markt kommt und viele spannende Projekte zur Fernwär­me­ver­sorgung in den Start­lö­chern stehen.

(Christian Dümke)

2023-03-31T20:14:03+02:0031. März 2023|Wärme|

Achtung, die AVBFern­wärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFern­wärmeV ein gerade für das schnel­lebige Energie­recht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkraft­treten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesent­lichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosme­ti­schen Änderungen. Nun aber will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implan­tiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Diffe­ren­zierung nach Kunden­gruppen. Bisher kennt die AVBFern­wärme nämlich nur nicht erfasste Indus­trie­kunden und alle anderen, für die sie unter­schiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedin­gungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusam­menhang mit der wichtigen Abwei­chungs­re­gelung in § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFern­wärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFern­wärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewer­be­kunden. Gegenüber Verbrau­chern ist unter diesen Bedin­gungen die Abwei­chung vom AVBFern­wärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abwei­chung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entge­gen­stehen würde, die oft einen günsti­geren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFern­wärmeV vorgesehen.

Kostenlose Fotos zum Thema Rohre

Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertrags­ma­nagement anpassen. Dies gilt auch und insbe­sondere für Contrac­ting­ver­träge, die der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Zwar sind und bleiben Indivi­du­al­ver­träge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­liert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|