Grüne Fernwärme im neuen GEG-E

Wir hätten ja nie gedacht, dass Heizungen überhaupt das Potential haben, eines Tages die Volksseele zu erregen, aber man lernt ja nie aus. Immerhin, die Koalition ist sich jetzt wohl einig: Mit dem neuen Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG-E) vom 31.03.2023 können jetzt wohl alle drei Partner der Ampel leben.

Doch auch abseits der umstrittenen Frage, wann Eigentümer neue Heizungen einbauen müssen, ist das GEG-E mehr als einen Blick wert. Für Fernwärmeversorger ist § 71b GEG-E eine sicherlich zentrale Norm. Hier heißt es in Abs. 1, dass neue Netze, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 stattfindet, 65% Erneuerbare Wärme enthalten müssen. Erweiterungen sind ausgenommen.

Für Fernwärmenetze mit Baubeginn vorm 31.12.2023 liegt, gilt das nicht, sie dürfen diese magische Grenze erst einmal unterschreiten. Die GEG-Konformität wird dann zunächst fingiert, so dass der Kunde sich erst einmal entspannt zurücklegen kann. Allerdings muss bis 2026 ein Transformationsplan des Versorgers existieren, der die Pläne für die Dekarbonisierung bis 2044 beschreibt. Zwischenziel sind 50% Erneuerbare 2030. Der Transformationsplan ist keine neue Idee, Fernwärmeversorger kennen ihn schon aus der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die Nachfolgeregelung von Wärmenetze 4.0.

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Wichtig ist die Neuregelung auch für Gemeinden, die ihre neuen Netze mit einer Fernwärmesatzung absichern wollen. Hier soll künftig gelten: Wenn ein Netz mit § 71b GEG-E in Einklang steht, dann ist es ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes. Damit knüpft die Neuregelung an § 44 GEG an. So können Gemeinden einen hohen Anschlussgrad und damit auch die wirtschaftliche Attraktivität der Versorgung sichern, wobei auch abseits solcher Satzungen klar sein dürfte: Künftig steht die Fernwärme schon aus wirtschaftlichen Gründen besser da denn je (Miriam Vollmer).

2023-04-05T01:28:43+02:005. April 2023|Energiepolitik, Wärme|

Kommentar: Fernwärme hat Zukunft!

Egal was bei der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes am Ende im Detail herauskommen wird: Eines scheint gesichert – die Zukunft gehört zunehmend der Fernwärme. Führte Sie bisher im Energierecht ein eher verschlafenes Dasein, mit einer seit Jahrzehnten unveränderten AVB wurde sie im letzten Jahr mit der FFVAV zunächst Fit gemacht für die Anforderungen des modernen Messwesens und kann nun in Zukunft eine wichtigere Rolle bei der urbanen Wärmeerzeugung einnehmen. Auch der aktuelle Entwurf des GEG räumt der Fernwärme einen wichtigen Platz ein. Beim Einbau oder Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt, muss die im Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent der jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.

Wo der Betreiber einer individuellen Heizungsanlagen in Zukunft zunächst vor der Frage der Auswahl von zukunftsfähiger und in Zukunft noch zulässiger Wärmeerzeugung und den entsprechenden Investitionen steht, ist der Fernwärmekunde zumindest dieses Problems enthoben. Er kann die Decarbonisierung und die damit verbundenen steigenden Anforderungen den Profis überlassen.

Wir erleben auch in unserer Beratungspraxis als energierechtlich spezialisierte Kanzlei, das Bewegung in den Markt kommt und viele spannende Projekte zur Fernwärmeversorgung in den Startlöchern stehen.

(Christian Dümke)

2023-03-31T20:14:03+02:0031. März 2023|Wärme|

Achtung, die AVBFernwärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFernwärmeV ein gerade für das schnellebige Energierecht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkrafttreten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesentlichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosmetischen Änderungen. Nun aber will das Bundeswirtschaftsministerium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implantiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Differenzierung nach Kundengruppen. Bisher kennt die AVBFernwärme nämlich nur nicht erfasste Industriekunden und alle anderen, für die sie unterschiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusammenhang mit der wichtigen Abweichungsregelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFernwärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFernwärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewerbekunden. Gegenüber Verbrauchern ist unter diesen Bedingungen die Abweichung vom AVBFernwärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abweichung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entgegenstehen würde, die oft einen günstigeren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFernwärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertragsmanagement anpassen. Dies gilt auch und insbesondere für Contractingverträge, die der AVBFernwärmeV unterfallen. Zwar sind und bleiben Individualverträge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|