Geplante Novellierung des § 24 AVBFernwärmeV – Superpreisanpassungsrecht jetzt auch für Wärmeversorger?

Die drohende Gasmangellage bleibt weiterhin das dominierende Thema der Energiewirtschaft. Erst neulich hatten wir beschrieben, wie sich eine Gasknappheit auf die Lieferpflichten im Bereich der Fernwärmeversorgung nach den bisher gelten rechtlichen Rahmenbedingungen der AVBFernwärmeV auswirken könnte.

Nach den uns vorliegenden Informationen beabsichtigt der Gesetzgeber den Rechtsrahmen der Fernwärmelieferung aktuell mit den Vorgaben des § 24 EnSiG zu harmonisieren. Dieser erlaubt es Gaslieferanten bisher während der Notfallstufe und bei Feststellung der Gasmangellage Preisanpassungen sehr kurzfristig und unabhängig von sonstigen vertraglichen Inhalten an die Kunden weiterzugeben. Für Fernwärmeversorger fehlt ein solches „Superpreisanpassungsrecht“ bisher. Der Gesetzgeber hat dazu kurzfristig einen Referentenentwurf zur Änderung der AVBFernwärmeV vorgelegt, der eine Anpassung des § 24 AVBFernwärmeV dahin vorsieht, dass auch Wärmelieferanten Preisanpassungen erleichtert vornehmen können.

Der Referententwurf sieht vor, das erleichterte Preisanpassungsrecht des Wärmelieferanten an die Voraussetzung zu knüpfen, dass dieser seinerseits selbst von einer Preisanpassung nach § 24 EnSiG betroffen ist. Der Wärmelieferant soll dann „berechtigt (sein), ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht binnen zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde“

Dem Kunden soll im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden.
Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen das Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeits-zeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Was im Strom- und Gasbereich seit je her Standard ist, bedeutet für den Bereich der Fernwärmeversorgung ein Novum, denn hier konnte der Versorger bisher ein Preisanpassungsrecht vereinbaren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Sonderkündigungsrecht gewährt werden musste.

Das Ganze muss derzeit als ein Zwischenstand in einer dynamischen Phase verstanden werden, denn wie wir auch schon berichteten, denkt der Gesetzgeber gleichzeitig über eine Veränderung des § 24 EnSiG selbst nach, die dann natürlich auch wieder Auswirkungen auf die geplante Anpassung der AVBFernwärmeV hätte.

(Christian Dümke)

2022-07-04T13:16:08+02:004. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|

Fernwärmepreisgleitklauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preissteigerungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preisgleitklauseln, die auf den Kostensteigerungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerksamer verfolgen Versorger, aber auch die Immobilienwirtschaft, die Rechtsprechung zur Frage, welchen Gesetzmäßigkeiten Preisanpassungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundesgerichtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärmeversorger belieferte einen Kunden auf der Basis von Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die einen festen, nicht verbrauchsabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechtsstreit vorm Berliner Kammergericht (so heißt in Berlin das Oberlandesgericht), in dem es um die Preisgleitklausel für den vebrauchsabhängigen Arbeitspreis ging. Die Klausel sei nicht transparent, wie § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preisgleitklauseln können nicht nur keine zukünftigen Preisanpassungen legitimieren. Ist eine Preisgleitklausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preisgleitungen gezahlt worden, rechtsgrundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unternehmen und sogar Privatpersonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungsbeträge zurückfordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschiedenen BGH-Verfahrens zog vors Landgericht und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 möglicherweise zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzubekommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preiskomponenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechtswidrige Preisgleitklausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirksamkeit der Preisgleitung beider Preiskomponenten

Die entscheidende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereitstellungspreis und Arbeitspreis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig voneinander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall also zwar der Arbeitspreis unwirksam, ein Rückzahlungsanspruch war also in Hinblick auf diese Teilbeträge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereitstellungspreis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preisbestandteilen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preisformel geändert werden, auch wenn andere Komponenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einseitigen Anpassung unwirksamer Klauseln

Weiter bestätigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preisbestimmungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Systematik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festgehalten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirksamen einzelnen Preisbestimmungen umzugehen ist. Gleichzeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechtswidrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|

All around me feeling hot hot hot: Die neue FFVAV & AVBFernwärmeV

Jahrzehntelang passiert gar nichts und dann passiert alles auf einmal: Dass die Bundesrepublik auch für Fernwärme die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) endlich umsetzen musste, war klar. Aber dabei hat sie es nicht belassen. In der jetzt schon legendären “letzten Runde” der letzten Legislaturperiode am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat uns alle überrumpelt und beschossen, das Recht der Fernwärmeversorgung teilweise erheblich zu verändern (hier bereits dazu).

Die scheidende Bundesregierung stellte sich auf den Standpunkt, die Änderungen seien nur einheitlich abzulehnen oder anzunehmen. Da die Zeit drängt, vor allem das Fernwärmemesswesen europarechtskonform neu zu regeln, hat sie die Änderungen nun so übernommen. Seit dem 5. Oktober 2021 ist die neue “Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung – FFVAV)” nun in Kraft. Gleichzeitig sind erhebliche Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft getreten. Aus unserer Sicht sind die folgenden Punkte die Wichtigsten:

# Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Weil wir dies schon mehrfach gefragt worden sind: Ja, wirklich ab dem 5. Oktober 2021. Die neuen Regeln gelten ohne Übergangsvorschriften. Wer also heute nicht fernablesbare Zähler eingebaut hat: Das war falsch.

# Alle bisher eingebauten nicht fernablesbaren Zähler müssen bis Silvester 2026 nachgerüstet oder ersetzt worden sein.

# Es gelten die Smart-Meter-Regeln nun auch für Fernwärme. Insbesondere kann der Kunde selbst einen Messtellenbetreiber auswählen, wenn schon ein Smart-Meter-Gateway existiert.

# Fernwärmeabrechnungen werden länger und wenn der Kunde will, digitaler, in den meisten Fällen aber auch häufiger: Zweimal pro Jahr mindestens, auf Kundenbitte hin mindestens vierteljährlich, muss der Versorger Preise und Verbrauch und Infos über Wärmeträger, Technologien, THG-Emissionen, einen witterungsbereinigten Verbrauchsvergleich mit anderen Kunden und dem Vorjahr und noch einiges mehr klar und verständlich mitteilen.

# Für diese neuen Abrechnungen gibt es nur bei den THG-Emissionen für Kunden kleinerer Fernwärmesysteme eine Schonfrist bis zum 1. Januar 2022. Ansonsten gilt auch hier: Bitte springen Sie jetzt.

# Künftig gehören viele Informationen über das Fernwärmeprodukt wie etwa der Primärenergiefaktor ins Internet, ebenso die allgemeinen Versorgungsbedingungen, Preise, Preisgleitklauseln, Informationen über Netzverluste etc. Achtung, auch hier gibt es keine Übergangsfristen. Die Regeln sind bereits scharfgeschaltet.

# Wir hatten schon vor Wochen darauf hingewiesen: Künftig kann auch im laufenden Vertragsverhältnis der Kunde einmal jährlich seine Anschlussleistung abändern. Gründe braucht er keine, sofern er die Leistung nicht um mehr als 50% reduziert. Steigt er auf Erneuerbare um, kann er auch um mehr als 50% reduzieren oder ganz aus dem Vertrag aussteigen.

# Eine Änderung der Preisgleitklausel kann nach Ergänzung des § 24 Abvs. 4 AVBFernwärmeV nicht durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

Feuer, Flamme, Hitze, Heiß, Linie, Brennen, Brand

Was bedeutet das nun für Versorger? Sie müssen in jedem Falle sehr schnell aktiv werden. Da es keine Umsetzungsfristen gibt, sind alle Geschäftsprozesse ab sofort umzustellen. Insbesondere sind die Veröffentlichungspflichten umgehend umzusetzen! Unternehmen brauchen nun einen Zeitplan, müssen ihre Verträge und Rechnungsmuster überarbeiten, ihre Homepage angehen und, ist dies noch nicht geschehen, den Standard für Wärmezähler abändern. Die bisher oft behäbige Welt der Wärmeversorgung wird also kräftig aufgewirbelt. Oder, passend zum Thema: Fernwärme wird hot, hot, hot (Miriam Vollmer)

Wir führen in die Neuerungen kurzfristig am 12. Oktober 2021 per Zoom ein! Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-10-06T22:27:47+02:006. Oktober 2021|Energiepolitik, Wärme|