Berliner Wärme: OVG BB, OVG 11 N 103.17

Berlin und Vattenfall schlossen 1994 einen Konzessionsvertrag über die Fernwärmeversorgung in Berlin. Dieser enthielt eine Endschaftsklausel in § 16 Abs. 1. Hier stand, dass nach dem Ende des Vertrages die Energieversorgungsanlagen an Berlin zu übereignen seien.

2014 lief dieser Vertrag aus. Berlin forderte nun von Vattenfall das Fernwärmenetz heraus. Doch der schwedische Konzern weigerte sich: Das Fernwärmenetz sei von den Energieversorgungsanlagen, die nach Ende der Vertragslaufzeit zu übereignen waren, gar nicht umfasst. Das wollte Berlin so nicht hinnehmen und erhob Klage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vattenfall dem Land die Leitungen schuldet.

Doch das VG Berlin sah das anders: Mit Urteil vom 30.06.2017 wies das Gericht die Klage ab. Weder auf Basis des 2016 noch einmal geänderten Vertrages, noch auf straßenrechtlicher Grundlage sah das Gericht einen Rechtsgrund, der einen Herausgabeanspruch des Landes begründen könnte. Die (vor den Verwaltungsgerichten nicht automatisch mögliche) Berufung eröffnete das VG nicht. Doch Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und beantragte gem. § 124 VwGO die Berufungszulassung. Diesen, dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschalteten Antrag wies das OVG Berlin-Brandenburg nun am 5. Juli 2021 ab. Die Gründe für die Zulassung einer Berufung lägen nicht vor:

Berlin hatte zunächst umfangreich mit Verfahrensfehlern argumentiert: Zunächst sei die 4. Kammer des VG Berlin unzuständig gewesen. Das OVG hielt dies aber für unzutreffend, denn es handele sich primär um eine energiewirtschaftsrechtliche Sache, nicht um Straßenrecht, weswegen die 4. und nicht die 1. Kammer zu Recht mit der Sache befasst worden war. Weiter hatte das Land gerügt, im Urteil des VG Berlin hätten Ausführungen zu § 1004 BGB gefehlt, weswegen ein verfahrensfehlerhafter Begründungsmangel vorgelegen hätte. Dies überzeugte den Senat aber nicht, denn es ergebe sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Der Senat sah auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation. Das Gericht hätte in der bemängelten Passage nur sein Verständnis der maßgeblichen Vertragsklausel erläutert. Das VG Berlin hätte auch keine Hinweispflicht auf sachdienliche Anträge verletzt, unabhängig davon würde das Urteil nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, wäre also nicht anders ausgefallen, wenn das VG sich so verhalten hätte, wie das Land es in seiner Berufungszulassung für richtig erklärt hatte: Das VG hatte seine Entscheidung nicht allein auf die Auslegung des Konzessionsvertrags aus 1994 gestützt, sondern parallel begründet, so dass das Urteil nicht allein auf den Punkten “beruhte”, die als verfahrensfehlerhaft vorgetragen wurden.

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Daneben sah der Senat aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die ebenfalls eine Zulassung der Berufung geboten hätten. Die Begründung sei weder widersprüchlich, noch hätte das Gericht einen Formzwang und einen hieraus resultierenden Auslegungsauftrag übersehen. Auch straßenrechtlich hätte das Gericht nichts falsch gemacht. Ein straßenrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe nicht, weil Vattenfall nicht unerlaubt, sondern erlaubt das Leitungsnetze betreibe. Das sei auch keine nicht vollwertige Interimslösung.

Zuletzt betrachtet das OVG die Sache auch nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig, was auch zur Zulassung der Berufung geführt hätte. Bemerkenswert in diesem Kontext die Anmerkung des Senats, dass der schiere Hinweis auf die Länge der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreicht, um eine besondere Schwierigkeit zu indizieren. Potentiell schwierige Fragen dagegen seien nicht tragend für das Urteil gewesen. Dies gelte auch für die Fragen, die das Land als von “grundsätzlicher Bedeutung” betrachtet und deswegen die Berufungszulassung verlangt.

Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Vattenfall kann sein Netz behalten. Für die öffentliche Hand, die ein Interesse daran hat, den Wärmenetzbetrieb nur auf Zeit zu konzessioneren, ist das indes keine ganz befriedigende Konsequenz. Hier liegt der Schlüssel in der möglichst präzisen Ausgestaltung von Endschaftsklauseln: Diese müssen ganz klar regeln, wie Gemeinden nach Ende der Vertragslaufzeit wieder an ihre Netze kommen. Oder der Gesetzgeber wird hier aktiv. (Miriam Vollmer).

Sie möchten mit uns über Fernwärme sprechen? Am 12. Oktober 2021 laden wir zum Fernwärmetalk. Infos und Anmeldung hier.

2021-09-30T00:03:10+02:0029. September 2021|Konzessionsrecht, Wärme|

Gaskrise: Herausforderungen für Fernwärmeversorger

Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.

Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärtsbewegungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslieferverträge für Unternehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwärmeversorgung durch erdgasbefeuerte Anlagen geprägt.

Immerhin: In Deutschland sollen Entwicklungen wie in Großbritannien, wo manche vor Massenpleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutschlands Versorger sichern sich traditionell weitgehender ab, weil viel durch Termingeschäfte und Hedging der Preise egalisiert wird. Doch mit einiger Verzögerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzögerung – auch die Fernwärmeversorgung.

Während Fernwärmeversorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfältiger sollten Unternehmen die vertraglichen Grundlagen der Preisanpassung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preisgleitklauseln im jeweiligen Versorgungsverhältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Obergerichte inzwischen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einverständnis auch der Kundenseite.

Erhöhte Aufmerksamkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gebunden, müssen also den Wärmemarkt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orientieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergangenheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischenzeitlich etwa durch Brennstoffwechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Investitionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preiserhöhung verweigert oder für drei Jahre zurückfordert werden.

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In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicherheitsfaktor dazu: Die Bundesregierung musste vor allem das Messwesen reformieren und hat ein neues Regelwerk aufgesetzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFernwärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend veränderte Novelle hängt aktuell im Bundeswirtschaftsministerium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwärmeversorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitgehende Veröffentlichungspflichten ihrer Standardverträge, Anpassungsrechte von Abnehmern und Informationsverpflichtungen im Rechnnungsprozess, die die Versorger schon abseits der gasinduzierten Preisproblematik beschäftigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.

Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).

 

2021-09-21T22:56:52+02:0021. September 2021|Vertrieb, Wärme|

Berliner Revolution im Fernwärmerecht

Die Neuregelung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes wird vor allem wegen der Solarpflicht diskutiert. Interessant und wegen einer denkbaren Vorbildwirkung auch über Berlins Grenzen hinaus interessant sind aber auch die Regeln, die in Berlin künftig für Fernwärme gelten:

Ein neuer § 22 fordert von Fernwärmenetzbetreibern einen Dekarbonisierungsfahrplan mit Nulllinie 2040/2045. 2030 sollen schon 40% der Wärme im Netz aus Erneuerbaren oder unvermeidbarer Abwärme bestehen. Offen bleibt allerdings, was passiert, wenn dieses ehrgeizige Ziel nicht erreicht wird. Hier setzt man offenbar auf Rechtstreue und den Umstand, dass sich hier in erster Linie das Land Berlin selbst in die Pflicht nimmt.

In Berlin haben nach § 23 Abs. 1 künftig Einspeiser grüner Fernwärme Anspruch auf Anschluss ans Netz, abgelehnt werden darf nur bei unvertretbarem Aufwand und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und Genemigung durch die neue Fernwärmeregulierungsbehörde.

§ 23 Abs. 2 enthält sodann eine Abnahmeverpflichtung für klimaschonende Wärme. Das ist im Fernwärmerecht ganz neu, man kennt solche Regelungen bisher vor allem aus dem EEG. Der Wärmenetzbetreiber muss die Wärme angemessen vergüten, wenn dem Anlagenbetreiber die Vergütung für die Wärme nicht reicht, kann er dies behördlich überprüfen lassen. Außerdem sieht die Neuregelung weitgehende Transparenzpflichten für Netzbetreiber vor.

Eine wichtige Stellung im neuen Berliner Fernwärmerecht hat die neue Regulierungsbehörde. Diese ist im Wärmerecht bisher ein Novum, man kennt sie aus den Regulierungen für Strom und Gas. Sie wird bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung (= Wirtschaft) angesiedelt. Außer der Regulierung im Verhältnis von Anlagenbetreiber und Netz hat sie die kartellrechtliche Aufgabe, die Verbraucherpreise für Fernwärmekundenalle fünf Jahre zu prüfen und die Ergebnisse zu publizieren.

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Mit diesen Regelungen beschreitet Berlin ganz neue Wege. Man kennt die einzelnen Instrumente wie die starke Regulierungsbehörde, die Abnahmeverpflichtung für grüne Energie etc. zwar alle bereits aus den Bereichen Strom und Gas. Doch die Ausweitung auf die bisher noch unregulierte Fernwärme im größten Wärmenetzgebiet Deutschlands zeigt, dass der klimapolitische Dornröschenschlaf des Sektors Gebäude endgültig der Vergangenheit angehören dürfte. Für Versorger bedeutet das: Auch außerhalb Berlins müssen nun schnell Konzepte für grüne Wärme her. Anderen Akteuren dagegen eröffnen sich Chancen (Miriam Vollmer)

 

 

 

 

2021-08-20T17:34:41+02:0020. August 2021|Erneuerbare Energien, Wasser|