Klage­rechte bei Verschlech­terung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftrein­haltung könnte auch die Einhaltung der Wasser­qua­li­täts­ziele in Zukunft stärker durch indivi­duelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klage­rechte von Privat­per­sonen, die berechtigt sind, Grund­wasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitrat­grenz­werte ging, war diesmal ein Planfestel­lungs­be­schluss der Bezirks­re­gierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahn­teil­strecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfah­rens­fehlern in der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung, den Begriff der Verschlech­terung eines Wasser­körpers sowie schließlich die Klage­be­fugnis von Betrof­fenen. Insbe­sondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßen­trasse Hausbrunnen zur privaten Wasser­ver­sorgung unter­halten, Verstöße gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot und Verbes­se­rungs­gebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier bespro­chenen Entscheidung des BVerwG festge­stellt hatten, muss die europäische Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) bereits im Planfest­stel­lungs­ver­fahren geprüft werden. Eine Verschlech­terung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Quali­täts­kom­po­nente nicht erfüllt oder ein Schwel­lenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrit­tenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schad­stoff­kon­zen­tration als Verschlech­terung. Weiterhin hat der EuGH klarge­stellt, dass alle, der zur Grund­was­ser­ent­nahme und ‑nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesund­heits­ge­fährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungs­be­ein­träch­ti­gungen durch die Verletzung der wasser­recht­lichen Pflichten unmit­telbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|

Inves­ti­ti­ons­schieds­ver­fahren als Hemmnis der Energiewende

2011 hat die Bundes­re­gierung nach der Nukle­ar­ka­ta­strophe von Fukushima den endgül­tigen Atomaus­stieg beschlossen. Dieser hatte weitrei­chende Folgen. Neben der Entscheidung, bis 2022 das letzte Atomkraftwerk abzuschalten, zog diese umwelt­po­li­tisch begrü­ßens­werte Entscheidung auch einige Gerichts­ver­fahren nach sich. U.a. hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt 2016 über eine Verfas­sungs­be­schwerde von E.ON, RWE und Vattenfall zu entscheiden. In seinem Urteil erklärte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt den Atomaus­stieg grund­sätzlich für verfas­sungs­konform, bemän­gelte jedoch das Fehlen einiger Schadensersatzregelungen.

Das juris­tische Nachspiel der politi­schen Entscheidung hatte damit aber noch nicht sein Ende. Vattenfall, ein schwe­di­scher Staats­konzern, initi­ierte parallel zu der Verfas­sungs­be­schwerde noch ein Schieds­ge­richts­ver­fahren auf Basis des Energie­charta-Vertrages und verlangt in dem immer noch anhän­gigen Verfahren von der Bundes­re­gierung 4,7 Milli­arden Euro Schadens­ersatz. Bei dem Energie­charta-Vertrag handelt es sich um ein multi­la­te­rales völker­recht­liches Abkommen mit 53 Mitgliedern. Vertrags­par­teien sind neben allen EU-Mitglied­staaten (mit Ausnahme von Italien), die EU sowie mehrere Drittstaaten.

Das von Vattenfall angestrengte Schieds­ver­fahren findet größten­teils unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt. Lediglich die Eingangs- und Schluss­plä­doyers der ersten Verhandlung sind als Video im Internet veröf­fent­licht. Die Verfah­rens­do­ku­mente sind hingegen nicht zugänglich. Lediglich den Abgeord­neten des Bundes­tages wurden Infor­ma­tionen zum Verfah­rens­stand in der Geheim­schutz­stelle des Bundes­tages zur Verfügung gestellt. Es ist daher auch nicht bekannt, auf welche Vorschriften des Energie­charta-Vertrages sich Vattenfall stützt.

Unabhängig von der Proble­matik, dass solche Schieds­ver­fahren – im Gegensatz zu inner­staat­lichen Gerichts­ver­fahren – meist unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­finden, stellt sich die Frage, ob es unions­rechtlich überhaupt zulässig ist, dass ein europäi­scher Investor einen anderen EU-Mitglied­staat außerhalb des eigentlich vorge­se­henen europäi­schen Rechts­rahmens auf Schadens­ersatz verklagt. Die Europäische Union bildet nämlich nicht nur – wie zu Beginn ihrer Existenz – eine Wirtschafts‑, sondern auch eine Rechts- und Werte­union. Wenn also ein vorran­giges europäi­sches Rechts­system besteht, ein sog. Europäi­scher Gerichts­verbund, erscheint es durchaus fraglich, wenn EU-Mitglied­staaten ihre Rechts­strei­tig­keiten außerhalb dieses Rechts­rahmens austragen.

Im März 2018 hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechts­sache Achmea mit der Frage der Zuläs­sigkeit inner­eu­ro­päi­scher Schieds­ge­richts­ver­fahren ausein­an­der­ge­setzt und festge­stellt, dass eine völker­recht­liche Verein­barung zweier Mitglied­staaten, ein Schieds­ge­richt zu errichten, welches unter Umständen auch Unions­recht anwendet und auslegt, gegen die Autonomie des Unions­rechts verstößt. Denn ein solches Schieds­ge­richt sei nicht nach Art. 267 AEUV vorla­ge­be­rechtigt, sodass die Gefahr einer unein­heit­lichen Auslegung des Unions­rechts bestünde. Wenn ein solches Schieds­ge­richt nicht nach Art. 267 AEUV dem ausschließlich für die Auslegung von Unions­recht zustän­digen Europäi­schen Gerichthof eine Frage zur Auslegung des Unions­rechts vorlegen könne, bestünde nämlich die Möglichkeit, dass dieses Gericht die entspre­chende unions­recht­liche Vorschrift anders auslege, als sie der Europäische Gerichtshof auslegt. Hierin liegt eine Verletzung der Autonomie des Unions­rechts. Denn die Autonomie des Unions­rechts, welche sich daraus begründet, dass das Unions­recht eine eigen­ständige Rechts­ordnung ist, die in allen Mitglied­staaten unmit­telbar gilt und vor natio­nalem Recht Anwendung findet, wird gerade dadurch gewähr­leistet, dass das Unions­recht einheitlich in allen Mitglied­staaten Anwendung findet. Zudem wird auch der nach Art. 4 Abs. 3 EUV geltende Grundsatz der loyalen Zusam­men­arbeit dadurch beein­trächtigt, dass diese Strei­tigkeit den natio­nalen Gerichten entzogen werden.

Nun handelt es sich zwar im Gegensatz zu dem bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­vertrag zwischen der Slowakei und den Nieder­landen in der Rechts­sache Achmea bei dem Energie­charta-Vertrag um einen multi­la­te­ralen Vertrag, sodass man annehmen könnte, dass die Grund­sätze aus der Achmea-Entscheidung nicht übertragbar sind.

Aller­dings dürften auf Schieds­ver­fahren auf der Grundlage des Energie­charta-Vertrages zwischen einem EU-Investor und einem anderen EU-Mitglied­staat die gleichen Erwägungen zutreffen. Denn auch im Rahmen solcher Strei­tig­keiten besteht die Möglichkeit, dass Unions­recht von dem Schieds­ge­richt angewandt und ausgelegt wird. Zudem ist auch ein Schieds­ge­richt nach dem Energie­charta-Vertrag kein nach Art. 267 AEUV vorla­ge­be­rech­tigtes Gericht. Damit besteht auch hier die Gefahr einer unein­heit­lichen Anwendung des Unions­rechts und damit ein Verstoß gegen die Autonomie des Unions­rechts. Auch der zwischen den Mitglied­staaten geltende Grundsatz der loyalen Zusam­men­arbeit wird dadurch beein­trächtigt, dass diese Strei­tig­keiten von natio­nalen Gerichten auf Schieds­ge­richte ausge­lagert werden.

Aller­dings scheint beim Energie­charta-Vertrag noch Art. 351 AEUV zu berück­sich­tigen zu sein. Hiernach finden völker­recht­liche Verträge zwischen den Mitglied­staaten und Dritt­staaten, die vor Beitritt zu der Europäi­schen Union geschlossen wurden (Altver­träge), auch bei Verstoß gegen Unions­recht ausnahms­weise vorerst weiterhin Anwendung. Ob Art. 351 AEUV tatsächlich greift, ist jedoch nicht ganz unpro­ble­ma­tisch. Denn auf inner­eu­ro­päische völker­recht­liche Verträge findet Art. 351 AEUV gerade keine Anwendung. Art. 351 AEUV ist daher nur dann anwendbar, wenn die Nicht­an­wendung des Energie­charta-Vertrages bei inner­eu­ro­päi­schen Strei­tig­keiten auch Dritt­staaten verletzt. Ein weiteres Problem ist, dass der Energie­charta-Vertrag nicht für alle Mitglied­staaten ein Altvertrag ist. Fraglich erscheint daher, ob Art. 351 AEUV nur für einen Teil der Mitglied­staaten gilt oder trotzdem einheitlich für alle. Ferner kann man sich im Hinblick auf die Kadi-I-Entscheidung des EuGH fragen, ob Art. 351 AEUV überhaupt bei einer Verletzung der Autonomie des Unions­rechts anwendbar ist. Denn der EuGH hatte in der Entscheidung festge­stellt, dass Art. 351 AEUV „keines­falls […] die Grundätze in Frage [stellen könne], die zu den Grund­lagen der Gemein­schafts­ordnung selbst gehören“. Hierzu zählt insbe­sondere der Schutz der Grundrechte.

Jeden­falls begründet Art. 351 Abs. 2 AEUV eine Pflicht der Mitglied­staaten, alle geeig­neten Maßnahmen zu treffen, um die Unions­rechts­ver­letzung abzustellen. Dies stellt eine besondere Ausprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV veran­kerten Loyali­täts­pflicht der Mitglied­staaten dar. Selbst wenn Art. 351 AEUV in Bezug auf das Schieds­ver­fahren Vattenfall gegen Deutschland Anwendung finden sollte, erscheint die Einleitung des Schieds­ver­fahrens seitens Vatten­falls ein Verstoß gegen die Loyali­täts­pflicht Schwedens zu sein. Denn schließlich ist Vattenfall ein schwe­di­scher Staats­konzern. Schweden hätte damit den Unions­verstoß im konkreten Fall dadurch abstellen können, dass es seinen Einfluss auf Vattenfall geltend gemacht hätte und dadurch das vorlie­gende Schieds­ver­fahren verhindert hätte. Hierdurch wäre, wenn auch nicht grund­sätzlich, zumindest im Einzelfall die Autonomie des Unions­rechts geschützt worden.

Inter­na­tionale Schieds­ver­fahren erscheinen damit gerade im inner­eu­ro­päi­schen Raum aufgrund des vorhan­denen Rechts­systems nicht nur als überflüs­siges Relikt, sondern zudem auch als Verstoß gegen die Autonomie des Unions­rechts. Gerade auch im Hinblick auf die mit dem europäi­schen Deal verfolgte europäische Energie­wende erscheinen inter­na­tionale Schieds­ge­richts­ver­fahren zwischen EU-Mitglied­staaten eher als Hemmnis der Energie­wende denn als Instrument der Rechts­si­cherheit. Letzt­endlich gefährden die meist unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­fin­denden Verfahren die einheit­liche Anwendung des Unions­rechts (Fabius Wittmer).

2020-07-30T16:57:33+02:0030. Juli 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|

Wie kommen die eigentlich darauf? – Warum Karlsruhe über Europa­recht entscheidet

Zum Urteil des BVerfG vom 5.05.2020

2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat am vergan­genen Dienstag über das Anlei­hen­kauf­pro­gramm PSPP der Europäi­schen Zentralbank (EZB) entschieden und dieses für – zumindest vorüber­gehend – unver­einbar mit dem Grund­gesetz erklärt. Genauer gesagt hat das BVerfG festge­stellt, dass Bundestag und Bundes­re­gierung gegen das Demokra­tie­prinzip verstoßen, da sie es unter­lassen habe, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP der EZB zu ergreifen. Zugleich stellte sich das BVerfG damit erstmalig gegen ein Urteil des Europäi­schen Gerichtshofs (EuGH).Wie aber kommt das BVerfG dazu, überhaupt über ein EU-Programm zu entscheiden?

Tatsächlich ist die Entscheidung des BVerfG durchaus Teil und vorläu­figer Höhepunkt einer seit einigen Jahren andau­ernden Ausein­an­der­setzung zwischen dem BVerfG und dem EuGH. Ursprung dessen war die Aussage des damaligen Präsi­denten der EZB Mario Draghi im Jahre 2012, „to do whatever it takes to preserve the euro.“ Als Reaktion auf die Eurokrise kündigte er an, dass die EZB „innerhalb [ihres] Mandates alles Erfor­der­liche tun werde, um den Euro zu erhalten.“ Hierzu sollten unter bestimmten Voraus­set­zungen in unbegrenzter Höhe Staats­an­leihen ausge­wählter Mitglied­staaten von dem Eurosystem erworben werden können.

Das Eurosystem besteht aus der EZB sowie den natio­nalen Zentral­banken der Mitglied­staaten, welche den Euro als gemeinsame Währung haben.
Die Ankün­digung dieses sog. Outright-Monetary-Programms (OMT-Programm) sollte sodann Gegen­stand einer Verfas­sungs­be­schwerde vor dem BVerfG werden. Die Beschwer­de­führer waren nämlich der Ansicht, dass die Ankün­digung des OMT-Programmes nicht mehr von dem Mandat der EZB, d.h. Währungs­po­litik zu betreiben, gedeckt sei. Zudem würde es gegen das im Unions­recht geltende Verbot der monetären Haushalts­fi­nan­zierung (Art. 123 AEUV) verstoßen. Unter dem Verbot der monetären Haushalts­fi­nan­zierung ist – verein­facht gesagt – das Verbot zu verstehen, dass weder die EZB noch die natio­nalen Zentral­banken den Mitglied­staaten Kredite gewähren dürfen.
Histo­risch bedeutsam an diesem Verfahren war, dass das BVerfG das erste Mal dem EuGH eine Rechts­frage zur vorhe­rigen Entscheidung vorlegte. Das BVerfG versuchte dem EuGH in seinem Vorla­ge­be­schluss zwar mit eindrück­lichen Worten klar zu machen, dass es das OMT-Programm als unions­rechts­widrig ansieht, schloss sich jedoch letzt­endlich dem EuGH an, nachdem dieser das OMT-Programm der EZB für mit dem Unions­recht vereinbar erklärt hatte.

Dem Urteil des BVerfG von vergan­genem Dienstag liegt ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde. Auch hier hatte sich das BVerfG letzt­endlich wieder mit der Frage zu beschäf­tigen, ob und unter welchen Voraus­set­zungen die EZB ein Staats­an­lei­hen­kauf­pro­gramm beschließen darf, ohne dabei gegen Unions­recht zu verstoßen. Diesmal ging es aller­dings nicht um das OMT-Programm, sondern um das sog. Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP), im Rahmen dessen das Eurosystem auf Grundlage eines Beschlusses der EZB unter bestimmten Bedin­gungen vor allem Staats­an­leihen aber auch andere Schuld­titel kauft.

Auch in dem jetzigen Verfahren hatte das BVerfG zunächst den EuGH angerufen und um Klärung der unions­recht­lichen Fragen gebeten. So wollte das BVerfG, wie schon im OMT-Verfahren, insb. wissen, ob das Anlei­hen­kauf­pro­gramm der EZB die Kompetenz der EZB überschreite und ob es gegen das Verbot monetärer Haushalts­fi­nan­zierung verstoße. Auch in dem diesem Urteil voraus­ge­gan­genen Vorla­ge­be­schluss machte das BVerfG deutlich, dass es das jetzige PSPP der EZB für unions­rechts­widrig hält.
Der Europäische Gerichtshof kam jedoch wieder zu dem Schluss, dass das Anlei­hen­kauf­pro­gramm der EZB kompe­tenz­gemäß ist und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushalts­fi­nan­zierung verstößt.

Same procedure as last time” konnte man bis hierhin denken. Aller­dings entschied das BVerfG nun entgegen den Ausfüh­rungen des EuGHs, dass das PSPP – zumindest teilweise – „offen­sichtlich“ unions­rechts­widrig und damit auch unver­einbar mit dem Grund­gesetz sei. Bundestag und Bundes­re­gierung hätten es unter­lassen, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen.

1. Prozes­sualer Hinter­grund der Entscheidung

Wie kommt es dazu, dass ein deutsches Verfas­sungs­ge­richt – abwei­chend vom an sich zustän­digen EuGH – über die Unions­recht­mä­ßigkeit von Handlungen europäi­scher Organe im Rahmen einer Verfas­sungs­be­schwerde, die an sich für die Überprüfung von Grund­rechts­ver­let­zungen vorge­sehen ist, entscheidet?

Entspre­chend der Europäi­schen Verträge ist allein der Europäische Gerichtshof für die Auslegung von Unions­recht zuständig (Art. 267 AEUV). So wird gewähr­leistet, dass das Unions­recht in allen Mitglied­staaten einheitlich angewendet wird und letzt­endlich kein Flicken­teppich dadurch entsteht, dass jeder Mitglied­staat das Unions­recht anders inter­pre­tiert. Die Urteile des EuGHs sind daher auch für die natio­nalen Gerichte bindend. Dies erkennt das BVerfG auch grund­sätzlich an und betont daher ausdrücklich den Ausnah­me­cha­rakter der jetzigen Entscheidung.

Wie ist es vor diesem Hinter­grund möglich, dass das BVerfG in seiner PSPP-Entscheidung letzt­endlich doch Unions­recht abwei­chend vom Europäische Gerichtshof auslegt? Das BVerfG bedient sich hier einer beson­deren Konstruktion, die es bereits in seinem Maastricht-Urteil im Jahre 1993 entwi­ckelt hat. Das Unions­recht gilt in Deutschland aufgrund des Zustim­mungs­ge­setzes des Deutschen Bundes­tages zu den Europäi­schen Verträgen. Der Bundestag hat damit der Europäi­schen Union und ihren Organen die in den Europäi­schen Verträgen nieder­ge­legten Kompe­tenzen übertragen und dadurch zugleich ermög­licht, dass das Unions­recht auch in Deutschland ohne weiteres gilt. Dies sei aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG nieder­ge­legten Demokra­tie­prinzips aller­dings nur zulässig, solange die Kompe­tenzen von vornherein festgelegt sind. Der Bundestag als unmit­telbar demokra­tisch legiti­miertes Organ müsse alle wesent­lichen Entschei­dungen selbst treffen und dürfe daher nicht seine Entschei­dungs­be­fug­nisse derart auf die Europäi­schen Organe übertragen, dass diese sich selber weitere Kompe­tenzen geben können. Der Europäi­schen Union und ihrer Organe darf daher keine sog. Kompetenz-Kompetenz zustehen, d.h. die Kompetenz sich eigene Kompe­tenzen zu geben. Agieren die Organe der EU offen­sichtlich außerhalb ihrer Kompe­tenzen, so ist deren Handeln nicht mehr von der ursprüng­lichen Kompe­tenz­über­tragung durch den Bundestag gedeckt und kann daher auch keine inner­staat­liche Wirkung beanspruchen.

Aufgrund dessen behält sich das BVerfG vor, zu prüfen, ob die Organe der Europäi­schen Union die ihr in den Verträgen einge­räumte Befug­nisse offen­sichtlich überschreiten (sog. ultra-vires Kontrolle). Denn dann läge letzt­endlich ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG veran­kerte Demokra­tie­prinzip vor. Über diese Konstruktion ist es dem BVerfG, das an sich nur die Verein­barkeit von Rechts­akten mit Verfas­sungs­recht prüfen kann, im Endeffekt möglich, sich auch – als Vorfrage – mit der Auslegung von Unions­recht zu beschäftigen.

Damit dies auch im Rahmen der Verfas­sungs­be­schwerde rügefähig ist, bedient sich das BVerfG einer weiteren Konstruktion. Im Rahmen der Verfas­sungs­be­schwerde sind nämlich nur Grund­rechte oder grund­rechts­gleiche Rechte rügefähig. Beschwer­de­befugt sind die Beschwer­de­führer vorliegend aus dem grund­rechts­gleichen Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Das Wahlrecht umfasst – verein­facht gesagt – auch das Recht, dass der Bundestag noch etwas Wesent­liches zu sagen hat. Daher ist das Wahlrecht auch dann verletzt, wenn der Bundestag der Europäi­schen Union die Kompetenz-Kompetenz übertragen würde bzw. die Organe offen­sichtlich außerhalb ihrer Zustän­dig­keiten handeln.
Auch hinsichtlich des mit der Verfas­sungs­be­schwerde angegrif­fenen Gegen­standes bedarf es einer gewissen Konstruktion. Der Beschluss der EZB über das PSPP kann nämlich nicht unmit­telbar Gegen­stand der Entscheidung des BVerfG sein, da Gegen­stand einer Verfas­sungs­be­schwerde nur Akte der deutschen öffent­lichen Gewalt sein können. Rechtsakte von Organen der Europäi­schen Union sind daher unmit­telbar kein tauglicher Gegen­stand einer Verfas­sungs­be­schwerde. Unmit­tel­barer Gegen­stand der Verfas­sungs­be­schwerde ist vorliegend vielmehr das Unter­lassen von Bundestag und Bundes­re­gierung, geeignete Maßnahmen gegen das PSPP zu ergreifen. Der Beschluss der EZB über das PSPP wird damit – zuläs­si­ger­weise – mittelbar Gegen­stand der Verfassungsbeschwerde.

2. Inhalt der Entscheidung

Aufgrund dieser recht­lichen Konstruk­tionen war es dem BVerfG sodann nur möglich von der Entscheidung des EuGHs abzuweichen, wenn es das Urteil des Gerichtshofs zunächst selbst als offen­sichtlich ultra-vires einstuft. Die Auslegung der Verträge seitens des EuGH müsse dafür „schlech­ter­dings nicht mehr nachvoll­ziehbar[…] und daher objektiv willkürlich“ sein.

Obwohl das BVerfG betont, gegen die Entscheidung des EuGHs erheb­liche Bedenken zu haben, erklärt es die Entscheidung des Gerichtshofs lediglich in einem Punkt für ultra-vires. Dies liegt an dem zuvor skizzierten Prüfungs­maßstab des Verfas­sungs­ge­richts. Denn bloße recht­liche Bedenken reichen nicht aus. Es bedarf einer „schlech­ter­dings nicht mehr nachvoll­zieh­baren“ Auslegung.

Die Frage, ob die EZB durch ihr Staats­an­lei­hen­kauf­pro­gramm PSPP gegen das Verbot monetärer Haushalts­fi­nan­zierung verstößt, also letzt­endlich den Mitglied­staaten hierdurch Kredite gewährt werden, sieht das BVerfG zwar kritisch, lässt aber letzt­endlich die Auslegung des Gerichtshofs gelten und sieht hierin keine offen­sicht­liche Kompe­tenz­über­schreitung des Gerichtshofs.

Lediglich die Entscheidung des EuGHs, dass die EZB im Rahmen ihrer Kompe­tenzen gehandelt habe, sieht das BVerfG bzgl. eines Teilaspekts – nämlich der Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung – als offen­sichtlich ultra-vires.
Nach den Europäi­schen Verträgen ist die EZB nur dazu berechtigt, währungs­po­li­tische Maßnahmen zu ergreifen. Für wirtschafts­po­li­tische Maßnahmen sind weiterhin die Mitglied­staaten zuständig. Die EZB darf lediglich die Wirtschafts­po­litik der Mitglied­staaten unter­stützen. Ob das Kaufen von Staats­an­leihen aufgrund seiner wirtschafts­po­li­ti­schen Effekte noch als Währungs­po­litik angesehen werden kann, ist auch unter Ökonomen äußerst umstritten. Der EuGH gewährt der EZB aufgrund ihrer Unabhän­gigkeit und der darin zum Ausdruck kommenden ökono­mi­schen Expertise daher auch einen weiten Beurtei­lungs­spielraum im Hinblick auf die Quali­fi­zierung der Maßnahme. Letzt­endlich billigte der EuGH somit auch das Anlei­hen­kauf­pro­gramm, da es – entspre­chend der Beurteilung der EZB – primär den Zweck habe, die Infla­ti­onsrate bei ca. 2 % zu halten. Bei der Gewähr­leistung einer stabilen Infla­ti­onsrate handelt es sich, was unstrittig ist, um einen währungs­po­li­ti­schen Zweck.

Im Rahmen der Kompe­tenz­aus­übung ist jedoch nach den Europäi­schen Verträgen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 EUV) auch die Verhält­nis­mä­ßigkeit zu wahren. D.h. „die Handlungen der Organe [müssen] geeignet [sein], die mit der fraglichen Regelung zuläs­si­ger­weise verfolgten Ziele zu erreichen, und [dürfen] nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Errei­chung dieser Ziele geeignet und erfor­derlich ist.“
Diese Prüfung habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in einer „metho­disch nicht nachvollziehbare[n]“ Art und Weise vorge­nommen, urteilte das BVerfG am vergan­genen Dienstag, sodass das Urteil des Gerichtshofs in diesem Punkt offen­sichtlich ultra-vires sei.

Der Europäische Gerichtshof habe zwar eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung vorge­nommen, aller­dings klammere der Gerichtshof hierbei die tatsäch­lichen (wirtschafts­po­li­ti­schen) Wirkungen des PSPP aus. Damit fehle es an einer an sich erfor­der­lichen Abwägung des währungs­po­li­tisch verfolgten Ziels der Preis­sta­bi­lität (Infla­ti­onsrate bei ca. 2 %) mit den tatsäch­lichen wirtschafts­po­li­ti­schen Auswir­kungen des PSPP. Dies sei metho­disch nicht mehr vertretbar, da so der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz letzt­endlich ins Leere laufen würde.

Da das BVerfG bzgl. dieses Teilaspektes das Urteil des EuGHs für ultra-vires erklärt hat, konnte das Verfas­sungs­ge­richt in einem zweiten Schritt prüfen, ob das PSPP der EZB tatsächlich nicht der von ihm gefor­derten Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung standhält. Das BVerfG kommt hier zu dem Schluss, dass es die Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht abschließend prüfen kann, da die EZB, soweit ersichtlich, überhaupt keine Abwägung vorge­nommen habe. Es läge ein Abwägungs- und Darle­gungs­ausfall vor, da die EZB sich nicht erkennbar mit einer Abwägung des währungs­po­li­ti­schen Zieles mit den mit dem PSPP zwangs­läufig verbun­denen wirtschafts­po­li­ti­schen Auswir­kungen ausein­an­der­ge­setzt habe.
Wegen dieses Abwägungs- und Darle­gungs­aus­falls sei daher auch das Anlei­hen­kauf­pro­gramm PSPP der EZB – zumindest vorüber­gehend – offen­sichtlich ultra-vires und damit verfassungswidrig.

Da das BVerfG kein Unions­recht für nichtig erklären kann und auch keine Unions­organe zu irgend­welchen Handlungen verpflichten kann, hat die Feststellung der Unver­ein­barkeit mit dem Grund­gesetz lediglich für deutsche Staats­organe unmit­telbare – und damit überschaubare – Folgen. Der Verstoß gegen das Grund­gesetz liegt daher auch gerade in dem pflicht­wid­rigen Unter­lassen von Bundestag und Bundes­re­gierung, geeig­neten Maßnahmen gegen die fehlende Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung seitens der EZB ergriffen zu haben. Folglich werden Bundestag und Bundesrat verpflichtet, soweit möglich auf die EZB einzu­wirken, eine entspre­chende Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung vorzu­nehmen. Die deutsche Bundesbank hat die Beschlüsse der EZB, an welche sie norma­ler­weise selbst bei einer Kollision mit natio­nalem Recht gebunden ist, unange­wendet zu lassen und darf nicht an deren Umsetzung und Vollzug mitwirken. Dies gelte aber nur dann, wenn die EZB nicht innerhalb von drei Monaten die erfor­der­liche Abwägung nachholt. Das BVerfG gewährt der EZB insoweit eine Frist zur Heilung des vorge­fun­denen Verstoßes. Dass die EZB innerhalb von drei Monaten eine entspre­chende Abwägung nachliefern wird, ist zu erwarten. Abzuwarten bleibt aller­dings, ob dem Verfas­sungs­ge­richt die Abwägung genügen wird, wenn es erneut zur Überprüfung angerufen werden sollte.

3. Unmit­telbare Folgen des Urteils

Mit der Entscheidung von vergan­genem Dienstag hat das BVerfG erstmalig eine Entscheidung des EuGHs partiell für ultra-vires erklärt und damit die grund­sätzlich bestehende Bindungs­wirkung des voran­ge­gan­genen Urteils des EuGHs teilweise verneint. Es hat damit zum ersten Mal tatsächlich von den in seiner Maastricht-Entscheidung aufge­stellten Grund­sätzen für die Unbeacht­lichkeit von Unions­recht Gebraucht gemacht.

Der Europäische Gerichtshof hat auf das Urteil des BVerfG mit einer knappen und nüchternen Presse­mit­teilung reagiert, in welcher er auf die Bindungs­wirkung von Urteilen des EuGHs für nationale Gerichte hinweist. Nur so werde „die Gleichheit der Mitglied­staaten in der von ihnen geschaf­fenen Union gewahrt.“ Die Europäische Kommission prüft zudem momentan, ob sie diesbe­züglich recht­liche Schritte gegen Deutschland, wie zum Beispiel ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren, einleiten wird (Fabius Wittmer).

2020-05-12T17:08:34+02:0012. Mai 2020|Allgemein|