Gasmangellage: Neues vom Superpreisanpassungsrecht

Nur wenige Wochen nach der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) will die Ampel kurz vor der Sommerpause weitere Änderungen. Diese betreffen vor allem, aber nicht nur (zu weiteren Neuerungen in den nächsten Tagen), die Möglichkeit, Mehrkosten für die Gasbeschaffung aufzubringen, ohne Importeure in einer Gasmangellage untragbar zu belasten.

Zunächst soll der neugeschaffene § 24 EnSiG, das “Superpreisanpassungsrecht”, novelliert werden (hierzu schon hier). Die Norm war wegen vielfacher Unklarheiten stark kritisiert worden. Zwar soll die Möglichkeit, dass entlang der gesamten Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers gestiegene Kosten weitergegeben werden können, an sich erhalten bleiben. Aber vor Ausrufung dieses Rechts soll diskumentiert geprüft worden sein, ob nicht eine Umlage nach dem neu vorgeschlagenen § 26 EnSiG oder eine gezielte Stützung von Unternehmen die bessere Alternative darstellen.

Eine bisher bestehende Unklarheit soll § 24 Abs. 2 EnSiG beseitigen: Hiernach soll das Preisanpassungsrecht auf physische Lieferungen im deutschen Marktgebiet anwendbar sein, und zwar unabhängig vom anwendbaren Recht. Damit will die Ampel klarstellen, dass es nicht möglich sein soll, durch vertragliche Rechtswahl z. B. des britischen Rechts das Preisanpassungsrecht zu umgehen. Auch eine abweichende vertragliche Regelung dahingehend, dass der Lieferant auf die Ausübung des Superpreisanpassungsrechts verzichtet, soll nicht zulässig sein. Künftig wäre der § 4 EnSiG also abweichungsfest. Keine Neuregelung, sondern nur Klarstellungen: Der § 24 EnSiG wird nicht automatisch ab Ausrufung des Gasalarmfalls scharfgeschaltet, sondern ausdrücklich, und die “angemessene” Preisanpassung ist die, die wir seit langem als “billig” im Sinne des § 315 BGB kennen.

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Neben diesen Details soll die seit letzter Woche diskutierte Umlagelösung angelegt werden. Zwar nicht fix und fertig, aber immerhin als Verordnungsermächtigung. Der Bund kann nach diesem neuen § 26 EnSiG per Verordnung ein Umlagesystem errichten, bei dem die Importeure für die Mehrkosten einen Ausgleich erhalten, der dann per Umlage (aka “Saldierte Preisanpassung”) auf alle Gaskunden umgelegt wird. Ob es hier Ausnahmen gibt wie die Begrenzungsregelungen bei der EEG-Umlage, ist unklar, auch Berechnung und Verfahren würden erst in der Verordnung geregelt. Wenn es hierzu kommt, ist das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG jedenfalls nicht bzw. nicht mehr anwendbar.

Im Ergebnis soll das EnSiG nun also zwei alternative Möglichkeiten, erhöhte Importpreise für Erdgas wiederzugeben, enthalten, also einmal in der konkreten Lieferkette, einmal über eine flächendeckende Umlage.In jedem Fall ist klar: Die in einer Gasmangellage voraussichtlich noch einmal drastisch erhöhten Preise werden von Letztverbrauchern getragen. Bei den Preissteigerungen, über die für diesen Fall aktuell spekuliert wird, wäre in wohl beiden Szenarien mit Zahlungsausfällen und erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen. Wir stehen möglicherweise vor energiewirtschaftlich, aber auch volkswirtschaftlich wie gesellschaftlich riskanten Wochen oder gar Monaten (Miriam Vollmer)

2022-07-06T22:13:21+02:006. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Halt stop, alles anders!

Ende Mai ist das neue Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Kraft getreten, das mit dem § 24 Abs. 1 EnSiG eine Grundlage für die Wälzung steigender Gaspreise in einer Gasmangellage vom Importeur bis zum Letztverbraucher enthält. Doch die Norm geriet schnell in die kritische Diskussion: Wie es mit Verträgen mit Erfüllungsort Deutschland, aber unter der Geltung ausländischen Rechts steht, wurde ebenso diskutiert wie die Abdingbarkeit der Norm und deren Voraussetzungen oder die Frage, welche Preissteigerungen aus welchen Zeiträumen eigentlich in die Anpassung einbezogen werden können. Zudem dringt es langsam ins öffentliche Bewusstsein, um welches Maß an Preiserhöhungen es überhaupt geht: Schon die aktuellen Börsenpreise für Gas sind mehr als zehnmal so hoch wie viele letztes Jahr vertraglich vereinbarte Preise. Die Auswirkungen im Falle einer noch weiter verschärften Gasknappheit bei einer 1:1 Weitergabe in der Lieferkette wären dramatisch.

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Angesichts dieser Situation plant die Bundesregierung nun wohl eine alternative Strategie. Die Importeure würden nach einem neuen § 26 EnSiG-E zwar den neuen, noch höheren Preis an ihre ausländischen Verkäufer bezahlen. Es würde aber keine Wälzung über die Händler bis hin zum Energieversorger und den von ihm belieferten Letztverbraucher stattfinden. Statt dessen würden die Mehrkosten per Umlage auf alle Gaskunden verteilt, also ungefähr so wie bei der heute entfallenen EEG-Umlage. Die Umlage würde von der Trading Hub Europe ermittelt. Der Produktpreis wäre also derselbe wie bisher, aber eine vermutlich recht hohe Umlage würde den Gesamtpreis treiben. Vorteil aber: Die Nachteile verteilen sich auf mehr Schultern. Und es ist nicht an jedem einzelnen Letztverbraucher, auf eigene Faust überprüfen zu lassen, ob die Preisanpassung richtig ermittelt wurde.

Ob es so kommt, wann es so kommt, ob sich alles in ein paar Wochen wieder ändert, weiß natürlich keiner (Miriam Vollmer)

2022-07-01T22:53:24+02:001. Juli 2022|Energiepolitik, Gas|

Gaspreiskrise: Wie weiter als Kommunalversorger?

Nun ist er also da, der Gasalarmfall. Schon jetzt kommt weniger Erdgas nach Detschland, angeblich aus technischen Gründen, und ob nach der Sommerpause über Nordstream 1 weiter geliefert wird, ist fraglich. Es ist also gut möglich, dass die Gaspreise bald noch weiter steigen und die BNetzA als Lastverteilerin die Aufgabe hat, die verfügbare Gasmenge zu rationieren, also auf die Industrie als nicht geschützte Kunden zu verteilen.

Auf die BNetzA kommen also möglicherweise auch rechtlich herausfordernde Zeiten zu, auf die die Behörde sich vorbereitet. Doch auch alle anderen Akteure können schon jetzt einige Vorbereitungen treffen für den Ernstfall, statt auf die Zukunft zu starren wie das sprichwörtliche Kaninchen auf die Schlange. Zu denken wäre etwa an folgende Maßnahmen:

# Wie soll mit einem Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG umgegangen werden? Maßstab sind aktuell die Ersatzbeschaffungskosten für Erdgas, wenn der Vorlieferant ausfällt oder seinerseits erhöht. Wann und wie gestiegene Preise weitergewälzt werden, sollte im Vorfeld beschlossen und für unterschiedliche Varianten denkbarer Kostensteigerungen auf Lieferantenseite verprobt werden.

# Wie soll eine Preisanpassung nach § 24 EnSiG kommuniziert werden? Gegenüber Letztverbrauchern gilt eine Frist von einer Woche zwischen Mitteilung und Preisanpassung. Es gelten die Mitteilungs- und Aufklärungspflichten des § 41 Abs. 5 EnWG, es ist auch auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Da Versorger selbst vom Vorlieferanten mit nur einem Tag Vorlauf einen neuen Preis präsentiert bekommen können, also aus wirtschaftlichen Gründen die Zeit drängen kann, ist es gut, ein rechtskonformes, aber vor allem auch für den Bürger verständliches Schreiben vorzubereiten, bevor es drängt.

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# Schon jetzt sehen viele Bürger die Erdgaspreise mit großer Sorge. Kommt nun eine weitere Preiserhöhung, ist von vermehrten Anrufen und Besuchen im Kundenzentrum auszugehen. Hier sollte der Kunde auf gut vorbereitete, geschulte Mitarbeiter treffen.

# Nicht auszuschließen, dass weitere Versorger insolvent werden, wenn Vorlieferanten die Preise erhöhen oder auch einfach nur – und völlig abseits von § 24 EnSiG – die eingekauften Mengen zur Neige gehen? Hier fehlt es oft noch an einem standardisierten Prozess, wie mit ersatzversorgten Kunden umzugehen ist, die keine Haushaltskunden sind, aber nach drei Monaten immer noch keinen neuen Versorger haben.

# Viele Unternehmen passen regulär zum 01. Oktober ihre Fernwärmepreise an. Angesichts der drastisch gestiegenen Erdgaspreise wird vielfach der Arbeitspreis deutlich steigen, oft zum ersten Mal seit Jahren. Es ist deswegen zu erwarten, dass mehr Kunden als früher die Wirksamkeit der Preiserhöhung kritisch hinterfragen und rechtlich entlang von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV prüfen. Unternehmen sollten sich also jetzt fragen, ob die verwandte Preisgleitklausel eigentlich noch aktuell ist und ggfls. die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Anpassung nutzen, um sie abzuändern. Dank des BGH wissen wir ja nun: Das muss der Versorger nicht nur, das darf er auch. Schließlich droht andernfalls das Risiko, unwirksame Preisanpassungen auszulösen und auf Kosten sitzenzubleiben.

# Nicht zu unterschätzen ist schließlich die organisatorische Seite. Wer ist eigentlich zuständig, zu kordinieren, aktiv zu werden, wenn sich etwa § 24 EnSiG noch einmal ändert, wo laufen Informationen und Fäden zusammen? Es ist gut, wenn es mindestens pro Sparte einen Verantwortlichen gibt. Und ist dieser Master of Desaster auch den ganzen Sommer über im Haus und hat – ist dies nicht der Fall – einen Vertreter?

Insgesamt gibt es also viel zu tun und viel vorzubereiten für den Fall, der hoffentlich niemals eintritt. Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich bei uns. (Miriam Vollmer)

 

 

 

2022-06-24T19:21:55+02:0024. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|