Viele Unklar­heiten rund um § 24 EnSiG

Rund um den neuge­schaf­fenen § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jeden­falls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslie­fe­rungen aus Russland die Bundes­netz­agentur außer­or­dent­liche Preis­an­pas­sungen erlauben kann, und zwar entlang der Liefer­kette vom Importeur bis zum Versorger des Letzt­ver­brau­chers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preis­an­stieg nach dem Stopp der russi­schen Gasim­porte zu unkon­trol­lier­baren Verwer­fungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preis­an­pas­sungs­recht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechts­ordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unter­nehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weiter­ge­geben werden können. Relevant sind dann die vertrag­lichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

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Auch dort, wo Unter­nehmen ihren Gaspreis im vollen beidsei­tigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswir­kungen auf die deutsche Energie­ver­sorgung fest vereinbart bzw. abgesi­chert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen beson­deren Einzel­fällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertrag­liche Klausel dem gesetz­lichen „Normalfall“ vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risiko­ver­teilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrück­lichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unter­nehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicher­heits­fak­toren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).

2022-06-09T22:41:55+02:009. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Treuhand­ver­waltung und Enteignung im neuen EnSiG

Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurch­sichtige Gesell­schafter abtreten und dann liqui­dieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infra­struk­turen des Unter­nehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffent­liche Hand stets einer Ermäch­ti­gungs­grundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außen­wirt­schafts­gesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechts­grundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhand­ver­waltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

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Voraus­setzung der Treuhand­ver­waltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unter­nehmen der kriti­schen Infra­struktur ansonsten seine dem Funktio­nieren des Gemein­wesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beein­träch­tigung der Versor­gungs­si­cherheit droht. Eine Beschränkung auf Situa­tionen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infra­struktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedro­hungen der Versor­gungs­si­cherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhän­der­schaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG).

Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhän­der­schaft nicht reicht, um die Versor­gungs­si­cherheit aufrecht­zu­er­halten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwal­tungsakt mehr, sondern eine Rechts­ver­ordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschä­digung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhän­der­schaft – das Wirtschafts­mi­nis­terium. Bei Enteignung ist das Finanz­mi­nis­terium zu betei­ligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.

Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffi­nerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theore­tisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anfor­de­rungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unter­nehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energie­ver­sor­gungs­si­cherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-28T23:14:50+02:0028. April 2022|Energiepolitik|

Gaslie­fer­stopp und Gaslieferverträge

Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschafts­mi­nis­terium – nur mittel­fristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?

SOS-VO und Notfallplan Gas

Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasver­sor­gungs­eng­pässen. Eine EU-Verordnung, die passen­der­weise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitglied­staaten sich auf Gasver­sor­gungs­schwie­rig­keiten vorbe­reiten müssen. Danach muss Mitglied­staat Deutschland Präven­tions- und Notfall­pläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffs­grund­lagen liefern das (hier bereits bespro­chene) Energie­si­cher­heits­gesetz (EnSiG) und die GasSV.

Aus dem Zusam­men­spiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskala­ti­ons­stufen: Die (am 30.03.2022 ausge­rufene) Frühwarn­stufe, wenn Hinweise auf eine erheb­liche Verschlech­terung der Gasver­sor­gungslage bestehen. Die Alarm­stufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versor­gungslage sich verschlechtert, aber die Schwie­rig­keiten noch mit Markt­mitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfall­stufe, in der mit Markt­maß­nahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versor­gungs­störung diese Dimen­sionen angenommen, darf die Bundes­netz­agentur (BNetzA) ordnungs­rechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitrei­chende Befug­nisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewer­be­un­ter­nehmen drosseln oder ganz unter­sagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energie­träger ersetzt wird, sofern möglich.

Macht Putin uns die Heizung aus?

Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grund­le­gende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Kranken­häuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslie­ferant, fallen sie in die Ersatz­ver­sorgung durch den örtlichen Grundversorger.

Wie sicher ist der Gasliefervertrag?

Doch Unter­nehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarn­stufe, sind viele laufende Gaslie­fer­ver­träge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengen­mäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebots­rückgang voraus­sichtlich in einer weiteren Preis­stei­gerung an der Börse nieder­schlagen. Damit stellt sich Liefe­ranten, indus­tri­ellen Letzt­ver­brau­chern, aber auch Haushalts­kunden die Frage, ob ein so rapider unerwar­teter Preis­sprung zur Kündigung berechtigt.

Für Haushalts­kunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grund­ver­sorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonder­kun­den­vertrag kommt es auf die konkrete Preis­klausel an, ob und wie Preis­stei­ge­rungen weiter­ge­geben werden können. Auch Kündi­gungen sind nicht ausge­schlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kunden­feind­lichen Klauseln setzen aller­dings die §§ 305 BGB ff., die Inhalts­kon­trolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

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In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unter­scheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entge­gen­stehen, sondern ihn „nur“ unwirt­schaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unter­nehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russi­scher Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzu­ordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standard­ver­träge, gilt eine Embar­go­klausel, aber viele Unter­nehmen hielten so etwas in der Vergan­genheit nicht für nötig.

Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Liefer­stopp eine Preis­an­passung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – drama­tisch ändert (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-03-30T10:16:10+02:0029. März 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|