Viele Unklarheiten rund um § 24 EnSiG

Rund um den neugeschaffenen § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jedenfalls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslieferungen aus Russland die Bundesnetzagentur außerordentliche Preisanpassungen erlauben kann, und zwar entlang der Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preisanstieg nach dem Stopp der russischen Gasimporte zu unkontrollierbaren Verwerfungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preisanpassungsrecht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechtsordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unternehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weitergegeben werden können. Relevant sind dann die vertraglichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Fragezeichen, Wissen, Frage, Unterzeichnen, Symbol

Auch dort, wo Unternehmen ihren Gaspreis im vollen beidseitigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswirkungen auf die deutsche Energieversorgung fest vereinbart bzw. abgesichert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen besonderen Einzelfällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertragliche Klausel dem gesetzlichen “Normalfall” vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risikoverteilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrücklichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unternehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicherheitsfaktoren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).

2022-06-09T22:41:55+02:009. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Treuhandverwaltung und Enteignung im neuen EnSiG

Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurchsichtige Gesellschafter abtreten und dann liquidieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infrastrukturen des Unternehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschaftsministerium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffentliche Hand stets einer Ermächtigungsgrundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechtsgrundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhandverwaltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

Bundestag, Deutsche Fahne, Reichstag, Bundestagswahl

Voraussetzung der Treuhandverwaltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unternehmen der kritischen Infrastruktur ansonsten seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Eine Beschränkung auf Situationen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infrastruktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedrohungen der Versorgungssicherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhänderschaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhänderschaft nicht reicht, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwaltungsakt mehr, sondern eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschädigung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhänderschaft – das Wirtschaftsministerium. Bei Enteignung ist das Finanzministerium zu beteiligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.

Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffinerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theoretisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anforderungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unternehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energieversorgungssicherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-28T23:14:50+02:0028. April 2022|Energiepolitik|

Gaslieferstopp und Gaslieferverträge

Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschaftsministerium – nur mittelfristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?

SOS-VO und Notfallplan Gas

Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasversorgungsengpässen. Eine EU-Verordnung, die passenderweise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitgliedstaaten sich auf Gasversorgungsschwierigkeiten vorbereiten müssen. Danach muss Mitgliedstaat Deutschland Präventions- und Notfallpläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffsgrundlagen liefern das (hier bereits besprochene) Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und die GasSV.

Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskalationsstufen: Die (am 30.03.2022 ausgerufene) Frühwarnstufe, wenn Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage bestehen. Die Alarmstufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versorgungslage sich verschlechtert, aber die Schwierigkeiten noch mit Marktmitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfallstufe, in der mit Marktmaßnahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versorgungsstörung diese Dimensionen angenommen, darf die Bundesnetzagentur (BNetzA) ordnungsrechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitreichende Befugnisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewerbeunternehmen drosseln oder ganz untersagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energieträger ersetzt wird, sofern möglich.

Macht Putin uns die Heizung aus?

Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grundlegende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Krankenhäuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslieferant, fallen sie in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger.

Wie sicher ist der Gasliefervertrag?

Doch Unternehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarnstufe, sind viele laufende Gaslieferverträge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengenmäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebotsrückgang voraussichtlich in einer weiteren Preissteigerung an der Börse niederschlagen. Damit stellt sich Lieferanten, industriellen Letztverbrauchern, aber auch Haushaltskunden die Frage, ob ein so rapider unerwarteter Preissprung zur Kündigung berechtigt.

Für Haushaltskunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grundversorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonderkundenvertrag kommt es auf die konkrete Preisklausel an, ob und wie Preissteigerungen weitergegeben werden können. Auch Kündigungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kundenfeindlichen Klauseln setzen allerdings die §§ 305 BGB ff., die Inhaltskontrolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

Winter, Alaska, Pipeline, Öl, Schnee, Struktur

In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unterscheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entgegenstehen, sondern ihn “nur” unwirtschaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unternehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russischer Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzuordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standardverträge, gilt eine Embargoklausel, aber viele Unternehmen hielten so etwas in der Vergangenheit nicht für nötig.

Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Lieferstopp eine Preisanpassung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – dramatisch ändert (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-03-30T10:16:10+02:0029. März 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|