Die besAR im (wahrscheinlich) nächsten EEG

Das wahrscheinlich nächste EEG (hier der Referententwurf) mag nicht der große Wurf sein, auf den alle warten. Aber immerhin: Es ist eine Regelung, die einige der drängenderen Probleme zumindest kurzfristig löst, wie etwa das Auslaufen der ersten EEG-Anlagen Ende des Jahres. Ähnlich sieht es bei den Regelungen rund um die besondere Ausgleichsregelung (besAR) in den §§ 63ff. EEG aus: Hier besteht akuter Handlungsbedarf, denn 2020 läuft coronabedingt bei vielen Unternehmen so anders als andere Jahre, dass sie die Schwellenwerte unterschreiten, die erforderlich sind, um die begrenzte EEG-Umlage nach den aktuellen Regelungen auch 2022 beanspruchen zu können. Zudem soll auch insgesamt der Regelungsbestand glattgezogen werden, um Kollateralschäden aufgrund der sinkenden EEG-Umlage zu vermeiden. Der Referentenwurf sieht hierzu konkret Folgendes vor:

# Der Schwellenwert für die Stromkostenintensität in § 64 Abs. 1 S. 1 EEG von 14% sinkt bis 2025 jedes Jahr jeweils um 1%.

# Im § 64 Abs. 2 EEG wird nicht mehr differenziert: Künftig wird für die 1 GWh übersteigende Strommenge auch bei einer geringeren Stromkostenintensität als 17% der Bruttowertschöpfung durchweg auf 15% der EEG-Umlage begrenzt.

# Für die Antragstellung sind Nachweiserleichterungen vorgesehen.

# Für die coronabedingten Stromverbrauchsausfälle soll es eine Neuregelung im neugefassten § 103 EEG geben. Hiernach soll es für die Stromkostenintensität für die Jahre 2022 bis 2024 nur auf zwei der drei letzten Geschäftsjahre ankommen, Unternehmen könnten also das für viele schwierige Jahr 2020 (oder ein anderes Jahr) streichen. Für das Antragsjahr 2022 darf beim Stromverbrauch statt auf 2020 auch auf 2019 abgestellt werden.

# Natürlich stehen die Regelungen unter einem beihilferechtlichen Genehmigunsvorbehalt, denn nach der Deckelung der EE-Umlage sind nicht nur die Zahlungen an die Anlagenbetreiber, sondern auch die Erleichterungen für Berechtigte nach der besAR Beihilfen, die die Europäische Kommission notifizieren muss.

Immerhin: Wer dieses Jahr einen jähen Einbruch erlebt, kann nach diesem Entwurf etwas zuversichtlicher in die nächsten Jahre schauen. Auch die Anpassung der Stromkostenintensität ist sinnvoll. Gleichwohl, auch hier gilt: Das über die Jahre und Reformen arg zerklüftete System könnte es vertragen, noch einmal ganz neu gedacht zu werden. Vorschläge gibt es viele, bis hin zur kompletten Abschaffung des heutigen Umlagesystems (Miriam Vollmer).

2020-09-15T20:26:32+02:0015. September 2020|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum “echte” Mieterstrommodelle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieterstrom vorgesehenen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kundenanlage sprengen, die durch den Bundesgerichtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaftlicher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht realisiert werden können, die der Gesetzgeber an sich will, weil sie Treibhausgasemissionen einsparen und auch die Stromnetze entlasten, ist inzwischen allgemein anerkannt. Dass der Referentenentwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieterstrom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfsverfasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E-EEG 2021 einen Mieterstromzuschlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E-EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Lieferkettenmodell mit einem Vermieter und einem anderen Mieterstromlieferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieterstrom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E-EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusammenfassung von mehreren Anlagen, die bisher regelmäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetzlichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstellationen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschlusspunkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagenbetreiber haben.

Der letztgenannte Punkt allerdings ist ein Problem. In aller Regel entwickeln Unternehmen gewachsene Quartiere, die historisch zusammengehören. Dass beispielsweise sechs Häuserblocks sechs verschiedenen Unternehmen gehören, die dann von sechs verschiedenen Mieterstromlieferanten versorgt werden, ist unwahrscheinlich. Entsprechend bietet der Gesetzgebungsvorschlag keine Perspektive für diejenigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetzgeber wirklich um mehr Mieterstromprojekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzusesetzen und von dem Erfordernis unterschiedlicher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|