Das Bild in der Broschüre: Mitarbeiterfotos nach Inkrafttreten der DSGVO

Im Nachhinein waren sich ja alle einig: Ausgerechnet den größten Querulanten von Oberaltheim als Buchhalter einzustellen, war ein Fehler. Aber nach mehreren schlimmen, quasi buchhalterlosen Monaten war Geschäftsführerin Göker so weich gekocht, dass sie sich auf ein Experiment mit Herrn Abusch einließ.

Es hatte dann auch nicht lange gedauert. Zum 1. Oktober hatte Herr Abusch angefangen. Zum Ende des Jahres hatte er die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) dann auch schon wieder verlassen. Es blieb nur die Sache mit der Broschüre

Die SWO hatten sich nämlich 2018 dazu entschlossen, eine neue Unternehmensbroschüre aufzulegen. Die Fotos waren toll. Frau Göker mit der neuen Solaranlage. Vertriebsleiter Valk im Gespräch mit einer neuen Kundin. Und eben auch Herr Abusch, der mit finster zusammengezogenen Brauen auf einen Bildschirm starrt.

Die SWO fand es nun nicht gar so schlimm, dass Herr Abusch weiterhin in der Unternehmensbroschüre abgebildet blieb. Doch kaum lag die Broschüre öffentlich aus, meldete sich Herr Abusch: Die Broschüre müsse weg. § 22 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erlaube die Verbreitung von Bildnissen von Personen nämlich nur mit deren Einwilligung. Und eine solche habe er nie erteilt.

“Das ist doch klar, dass man Fotos von Mitarbeitern machen kann!”, wütete Valk, musste sich von Justiziarin Berlach aber eines Besseren belehren lassen. Auch ein Mitarbeiter muss einwilligen, damit der Arbeitgeber seine Bilder veröffentlichen darf. Zähneknirschend trat Herr Valk mit Herrn Berlach in Verhandlungen und zahlte schließlich eine Summe, über die Herr Valk nie wieder sprechen möchte, an den schadenfroh grinsenden Ex-Buchhalter.

Doch selbst wenn eine solche Einwilligung erteilt worden wären, wäre die Angelegenheit nicht ganz trivial. Zwar existiert eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine Einwilligung jedenfalls dann nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn der Film nicht auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt, und dieser könne auch nicht einfach aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung widerrufen, wenn er hierfür keine plausible Begründung habe (u. a. BAG, Az.: 8 AZR 1011/13).

Doch diese Rechtsprechung stammt aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts. Möglicherweise müssen heute die deutlich höheren Anforderungen des neuen Datenschutzrechts eingehalten werden. Schließlich wissen wir ja noch nicht abschließend, wie es mit dem Verhältnis von DSGVO und KunstUrhG steht. Hieraus resultiert etwa: Das neue Datenschutzrecht ordnet an, dass bereits bei der Datenerhebung, also beim Fototermin, über die beabsichtigte Verwendung der Bilder informiert werden muss. Außerdem erlaubt das neue Datenschutzrecht es ausdrücklich, Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass damit die arbeitsrechtliche Rechtsprechung, nach der ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung nicht einfach so seine Einwilligung zurückziehen kann, damit hinfällig ist.

Doch sollte ein Unternehmen angesichts dieser bisher ungeklärten Fragen künftig ganz auf Mitarbeiterfotos verzichten? Möglicherweise liegt eine sowohl sichere, als auch pragmatische Lösung darin, Einwilligungen einzuholen und dabei alle Formalitäten und Informationspflichten einzuhalten, und nie so viel drucken zu lassen, dass bei einer zurückgezogenen Einwilligung ein wirklich schmerzhafter Schaden entsteht.

2019-01-09T00:06:00+01:009. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|

Fotos und Datenschutz

Darf man eigentlich auch nach Scharfschaltung der DSGVO am 25.05.2018 noch Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung fotografieren und diese Bilder zur Schau stellen, wenn das Kunsturhebergesetz, also vor allem § 23 KUG, das erlaubt? Schließlich ging das KUG früher dem deutschen BDSG vor, so dass beispielsweise Fotografien von Personen als Teil von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, und als Beiwerk auch ohne Einwilligung abgelichtet und die Bilder verwendet werden durften. Ob das aber auch für das Verhältnis von DSGVO und KUG gilt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich klargestellt. Von der Möglichkeit, gem. Art. 85 Abs. 2 und 3 DSGVO Ausnahmevorschriften von der DSGVO für u. a. künstlerische und journalistische Zwecke  zu erlassen und diese der Kommission mitzuteilen, hat die Bundesrepublik nämlich keinen Gebrauch gemacht. Möglicherweise musste sie das aber auch gar nicht tun, denn schließlich war das KUG ja schon da und bekannt und musste gar nicht erst neu erlassen und mitgeteilt werden.

Die aus dieser Situation resultierende Uneindeutigkeit hat viele Unternehmen stark verunsichert. Ist es jetzt noch erlaubt, ein Bild vom Sommerfest zu machen, auf dem Leute sind?

Schon im Juni dieses Jahres hat sich immerhin das OLG Köln zu dieser Frage geäußert. Das OLG Köln (15 W 27/18) sah das KUG als nach wie vor fortgeltend an. Art. 85 DSGVO sei eigens zur Auflösung ansonsten entstehender Konfliktlagen geschaffen. Und die DSGVO biete hinreichende Möglichkeiten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen. Selbst bei dem heiklen Punkt der Informationspflichten des Fotografen biete Art. 11 DSGVO eine gute Möglichkeit, Konflikte aufzulösen, denn diese Norm suspendiert die Informationspflichten, wenn die Identität der abgelichteten Personen überhaupt nur erhoben werden müsste, um den Informationspflichten der DSGVO nachzukommen, wenn die Personen, um deren Daten es geht, nicht oder nicht mehr identifizierbar sind.

Das ist natürlich Musik in den Ohren derjenigen, die künftig nicht nur menschenleere Landschaften abbilden wollen. Erfreulich in diesem Zusammenhang auch, dass das LG Frankfurt aM am 13.09.2018 (2-03 O 283/18) in einer Entscheidung am Rande eine ähnliche Aussage getroffen hat. Hier ging es um einen Friseur, der Bilder von einer Haarverlängerung ohne nachweisbare Einwilligung postete. Zwar lag hier kein Fall des KUG vor, weil die Fotografierte weder Beiwerk war, noch es sich um Kunst oder eine Person des öffentlichen Lebens handelte. Aber das LG gab klar zu erkennen, dass es das KUG als abwägungsrelevant auch in der neuen Welt der DSGVO betrachtet.

Zwar hat immer noch nicht der BGH gesprochen, erst recht nicht der EuGH. Doch angesichts der bisher vorliegenden Entscheidungen spricht viel dafür, dass die derzeitige Angst davor, gerade bei Bildern von Werbeaktivitäten und Straßen-, Fest- oder anderen Alltagsszenen etwas falsch zu machen, oft auf übertriebenen Vorstellungen von der Rigidität der Rechtslage beruht. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass Gerichte auch einmal anders entscheiden. Doch das Risiko ist überschaubarer als viele denken.

2018-10-16T01:02:52+02:0016. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Bundesrat und Datenschutz

Kaum hat das erste Gericht einen Datenschutzsünder auf eine Konkurrentenabmahnung zur Unterlassung verurteilt, rudert die Politik zurück: So hat man es sich mit dem Datenschutz dann offenbar doch nicht vorgestellt. Datenschutz ja, aber soll wirklich jeder jeden Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die teilweise doch sehr detaillierten Regeln der DSGVO kostenpflichtig abmahnen können?

Manche meinen, das sei ohnehin gar nicht möglich. Denn die DGVO sei in Hinblick auf die Folgen von Verstößen abschließend. Fürchten müsste man sich dann nur vor den Datenschutzbehörden, aber vor neidischen Konkurrenten sei man sicher. Nun gut, wir werden sehen, was eines schönen, aber vermutlich fernen Tages der BGH dazu sagt.

Der Bundesrat will nun klare Verhältnisse schaffen. Auf S. 6 der hier verlinkten Ausschussempfehlungen für den 19.10.2018 verlangen die Bundesratsausschüsse etwas verklausuliert, dass Wettbewerber keine Datenschutzabmahnungen aussprechen können sollen.

Damit wäre der Datenschutz entgegen aller Ängste aus dem Frühjahr ein deutlich zahnloserer Tiger als früher. Denn das BDSG enthielt anerkannterweise Marktverhaltensregelungen, die abgemahnt werden konnten. Da es viel mehr Konkurrenten gibt als Datenschutzbehörden, und die meist rund 1.500 EUR Abmahnkosten auch mehr schmerzen als ein Hinweis und das oft nicht gar so hohe Bußgeld würde die Motivation vieler Unternehmen, sich datenschutzrechtlich nach der Decke zu strecken, doch deutlich abnehmen. Es bleibt also spannend, wie der Bundesrat sich positioniert und was der Bundestag dann daraus macht.

2018-10-11T22:54:49+02:0011. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|