Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß

Erinnern Sie sich an diese Welle der Panik im Frühjahr? Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) musste bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden, und alle, die über mehrere Jahre hinweg den Datenschutz auf die sehr leichte Schulter genommen hatten, befiehl die Angst. Lauerten etwa im Dickicht der vielen neuen (und manchmal auch nur gefühlt neuen) Pflichten schon die Abmahnanwälte, um Unternehmen, die beispielsweise ihre Datenschutzerklärung nicht bis ins letzte korrekt gefasst hatten, kostenpflichtig abzumahnen?

Schon damals wurde diskutiert, ob das überhaupt rechtmäßig möglich sei. Unter anderem der Vater der DSGVO, der grüne Europapolitiker Jan Philipp Albrecht (heute Minister in Kiel) verneinten dies. Art. 80 Abs. 2 die DSGVO ordne nämlich an, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen abschließend regele. Abmahnungen sind in der DSGVO aber nicht erwähnt. Die Datenschutzbehörden sind hier vielmehr als Wächter des Datenschutzes installiert, faktisch sind sie aber weit weniger gefürchtet als die Glücks-und Gebührenjäger, die im Auftrag von Konkurrenten tätig werden.

Schon damals im Mai war durchaus zweifelhaft, ob diese beruhigende Auskunft wirklich stimmt. Denn schließlich war auch in der Vergangenheit über § 3a UWG der Datenschutzverstoß als wettbewerbswidriger Rechtsbruch abmahnbar. Entsprechend ist es keine wirkliche Überraschung, dass das Landgericht (LG) Würzburg am 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18) als erstes Landgericht eine Abmahnung wegen fehlerhafter Datenschutzerklärung für rechtmäßig erklärt und den Verwender der unzureichenden Datenschutzerklärung zur Unterlassung verurteilt hat. Die größte Überraschung an diesem Verfahren ist höchstens, dass nicht nur der Abmahnende, sondern auch der abgemahnte ein Rechtsanwalt ist.

Doch natürlich ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unabhängig von der Frage, ob der hier Unterlegene die Angelegenheit überprüfen lässt, wird es sicherlich weitere Verfahren und irgendwann ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen geben. Doch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt muss man davon ausgehen, dass Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen eine ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Entsprechend heißt es jetzt: Wer sich immer noch nicht sicher ist, ob der Datenschutz in seinem Unternehmen, auf jeden Fall aber auf seiner Homepage, so aussieht, wie die DSGVO es verlangt, sollte unbedingt nachlegen.

2018-10-05T00:21:52+02:005. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Double Opt In: Rund um Newsletter

Herr Valk, Vertriebsleiter der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, ist verwirrt. Tag für Tag landen weitere E-Mails in seinem Postfach. Überall soll er bestätigen, dass er auch nach dem 25.05.2018 Newsletter beziehen möchte. Was ihm nicht einleuchtet: Er hat doch schon allseits per Double Opt In in den Erhalt eingewilligt. Wozu nun noch einmal bestätigen, dass er die Newsletter auch wirklich haben möchte? Was ihn aber vor allem beschäftigt: Muss er etwa bis übermorgen auch noch alle Bezieher des Newsletters “Neues von der SWO” anmailen, ob sie weiter die monatlichen Neuigkeiten über das neue Schwimmbad, den Busfahrer des Monats und den Ausbau des Fernwärmenetzes beziehen möchten?

Und noch eine weitere Frage beschäftigt Herrn Valk. Müssen Newsletter eigentlich immer über ein Double Opt In bestätigt werden? Oder kann er auch Kunden zu seiner Liste hinzufügen, wenn er persönlich mit ihnen gesprochen hat? Herr Valk feiert seit Kurzem große Vertriebserfolge mit einem Marktstand im benachbarten Unteraltheim. “Aber wenn die dann erst noch hin- und herklicken müssen, verliere ich die Hälfte wieder!”, gibt er zu bedenken.

Immerhin diese Sorge kann ich Herrn Valk nehmen. Es gibt kein Gesetz, in dem ein Double Opt In, also eine doppelte Bestätigung, nach der der Empfänger wirklich Newsletter empfangen möchte, vorgeschrieben wäre. Mit dem zweistufigen Verfahren vermeidet man nur, dass unbefugte Dritte andere Leute zu Newslettern anmelden. Früher ging das nämlich: Es reichten E-Mail-Adresse, Name und Vorname, und prompt erhielt ein zunehmend genervter Mensch, der niemals Neuigkeiten über Preiskegeln und Hundezucht bestellt hatte, Massen an E-Mails. Erhält aber der wirkliche Inhaber des E-Mailaccounts eine Mail mit einem Link, dann kann zumindest nur derjenige Anmeldungen vornehmen, der Zugang zu dem E-Mailaccount hat.

Steht aber Herr Valk höchstpersönlich auf dem Markt in Unteraltheim am Stand der SWO, so ist die Lage eine andere. Wer vor Ort seine E-Mailadresse mit Name und Vorname auf einem Bestellformular hinterlässt und unterschreibt, könnte theoretisch natürlich auch sich als jemand anders ausgeben. Aber wenn Herr Valk sich per Unterschrift bestätigen lässt, dass der Besteller auch der Berechtigte ist, so dürfte das reichen.

Auch in Hinblick auf die DSGVO kann Entwarnung gegeben werden. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass Einwilligungen nicht einfach verfallen. Und strengere Regelungen für die Einwilligung als zuvor gelten nach der DSGVO auch nicht. Ganz im Gegenteil erklärt der Erwägungsgrund 171 der DSGVO, dass dann, wenn die bestehende Einwilligung den Anforderungen der DSGVO genügt, die Verarbeitung auch in Zukunft zulässig sein soll. Einschränkungen gibt es nur für recht überschaubare Fälle, zum Beispiel Minderjährige unter 16. En Detail hat der sog. Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, dies 2016 einmal zusammengefasst. Mit anderen Worten: Wenn die Einwilligungen in den Bezug von Neuem aus der SWO dem bisherigen Standard entsprachen, muss Herr Valk keine neue Einwilligung erbitten.

(Und wenn Sie zwar nicht “Neues von der SWO”, aber meinen Newsletter beziehen möchten, bestellen Sie gern hier.)

2018-05-23T22:21:22+02:0023. Mai 2018|Wettbewerbsrecht|