4. Handel­s­pe­riode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zutei­lungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zutei­lungs­an­träge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zutei­lungs­be­scheide und erst recht keine Ausschüt­tungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Verant­wortlich für diese Verzö­gerung ist aber nicht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Bench­marks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagen­be­treiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektor­über­grei­fende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamt­summe der zuzutei­lenden Zerti­fikate um mehr als die Reserve von 3%, auf „null“ festge­setzt. Anders als in bisher allen Handel­s­pe­rioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusam­men­spiel von Bench­marks auf Basis best verfüg­barer Techniken und der generellen Verrin­gerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resul­tiert. Für die Anlagen, die weder als abwan­de­rungs­be­droht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kosten­losen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergan­genheit stetiger Quell recht­licher Unsicherheit: In allen drei bishe­rigen Handel­s­pe­rioden war die anteilige Kürzung zur Budget­si­cherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zutei­lungen eigentlich in welcher Höhe einge­flossen sind. Ob die berech­nende Behörde sich nicht schon rein arith­me­tisch verrechnet hat und ob sie ihren Berech­nungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privi­le­gie­rungen („Early Action“ – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsor­tiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Damit dürften nun die inhalt­lichen Voraus­set­zungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss „nur“ noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unter­nehmen darauf achten, dass auch in den Sommer­ferien in jedem Fall schnell analy­siert werden kann, ob Wider­spruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monats­frist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der antei­ligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unter­nehmen der Gang ins Wider­spruchs­ver­fahren. Doch dort, wo indivi­duelle Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen im Streit stehen, wird der Emissi­ons­handel auch künftig die Gerichte beschäf­tigen (Miriam Vollmer).

 

 

2021-06-04T16:59:04+02:004. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Der CSCF und die Kapazi­täts­ver­rin­gerung: Zu VG Berlin, (VG 10 L 177/20)

Immer Ärger mit dem sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (CSCF): In einem Eilver­fahren hatte sich das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin mit der Frage zu beschäf­tigen, ob der neu berechnete höhere CSCF nach einer Kapazi­täts­ver­rin­gerung auf die gesamte neu berechnete Zuteilung nach der Kapazi­täts­ver­rin­gerung anzuwenden ist.

Zum Hinter­grund: Das Regelwerk für die laufende 3. Handel­s­pe­riode lässt die Möglichkeit zu, Zutei­lungen anteilig zu kürzen, wenn ansonsten nach Anwendung der Zutei­lungs­regeln mehr Emissi­ons­be­rech­ti­gungen zugeteilt werden müssten, als zur Verfügung stehen. Ob und wie hoch diese Kürzung, der CSCF, ausfällt, hatte die Europäische Kommission zu berechnen.

Schon früh rügten Anlagen­be­treiber, dass die Berechnung durch die Kommission nicht nachvoll­ziehbar ist, und das Wenige, was man weiß, dafür spricht, dass ihr Berech­nungs­fehler unter­laufen sind. Dies sah schlu­ßendlich auch der EuGH so, dessen Urteil (Az. C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14) aller­dings nur einen kleinen Teil der bestehenden Kritik­punkte aufge­ar­beitet hat, weil andere, relevante Punkte in den ersten Vorla­ge­ver­fahren gar nicht aufge­worfen wurden. Auf dieser verkürzten Grundlage kam der EuGH zu der überra­schenden Position, der CSCF sei nicht zu hoch – wie die Betrei­ber­seite bis heute meint – sondern zu niedrig berechnet worden. Die Kommission rechnete also neu und kam zu einem erhöhten neuen CSCF (Beschl. 2017/126). Die Erhöhung fiel auch nicht gerade knapp aus: Nun gelten 10,8% bis 22% statt bisher 5,7% bis 17,6%. Immerhin: Auf bestands­kräftige Zutei­lungen sollte er nicht angewendet werden.

In dem nun zumindest erstin­stanzlich entschie­denen Sachverhalt ging es aber nicht um eine zusätz­liche Zuteilung. Im Gegenteil: Gem. § 19 ZuV 2020 lag eine wesent­liche Kapazi­täts­ver­rin­gerung vor, die zu einer Kürzung der Zuteilung führte. Wesent­liche Kapazi­täts­ver­rin­ge­rungen sind § 2 Nr. 25 ZuV 2020 physische Änderungen an Anlagen, die zu mehr als 10% Verän­derung gegenüber der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität einer Anlage führen, wobei diese im aktuellen Emissi­ons­han­dels­recht auslas­tungs- und nicht kapazi­täts­be­zogen zu verstehen ist. Um so mehr stellte sich deswegen die Frage, ob und wie der neue hohe CSCF nun anzuwenden ist. Die DEHSt griff zur denkbar weitesten Auslegung: Sie wandte den neuen CSCF auf die gesamte Zuteilung, nicht einmal begrenzt auf das jeweils betroffene Zutei­lungs­element an.

Diese Vorge­hens­weise hat das VG Berlin nun im Eilver­fahren – bekanntlich neigt sich die Handel­s­pe­riode ihrem Ende zu – bestätigt.  Art. 21 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 9 des Benchmark-Beschlusses 2011/278/EU würden ausdrücklich vorsehen, dass die endgültige Jahres­ge­samt­menge neu berechnet wird. Der Vertrau­ens­schutz, den der EuGH in seiner Entscheidung zum CSCF noch so hochge­halten hatte, würde in dieser Situation deswegen nicht greifen.

Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung nicht nur deswegen nicht. Sie lässt auch außer acht, dass der Dreh- und Angel­punkt der Zuteilung nicht die Anlage insgesamt ist, sondern das jeweilige Zutei­lungs­element. Schließlich wird auch die Kapazi­täts­ver­rin­gerung selbst am Zutei­lungs­element festge­macht, nicht an der Anlage und ihrer Zuteilung insgesamt. Insofern bleibt durchaus kritisch abzuwarten, ob die Praxis der Behörde sich letztlich durch­setzt (Miriam Vollmer).

 

 

 

2020-08-11T18:23:33+02:0011. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|