4. Handelsperiode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zuteilungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zuteilungsanträge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zuteilungsbescheide und erst recht keine Ausschüttungen von Emissionsberechtigungen. Verantwortlich für diese Verzögerung ist aber nicht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Benchmarks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagenbetreiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektorübergreifende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamtsumme der zuzuteilenden Zertifikate um mehr als die Reserve von 3%, auf “null” festgesetzt. Anders als in bisher allen Handelsperioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusammenspiel von Benchmarks auf Basis best verfügbarer Techniken und der generellen Verringerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resultiert. Für die Anlagen, die weder als abwanderungsbedroht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kostenlosen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergangenheit stetiger Quell rechtlicher Unsicherheit: In allen drei bisherigen Handelsperioden war die anteilige Kürzung zur Budgetsicherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zuteilungen eigentlich in welcher Höhe eingeflossen sind. Ob die berechnende Behörde sich nicht schon rein arithmetisch verrechnet hat und ob sie ihren Berechnungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privilegierungen (“Early Action” – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsortiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Damit dürften nun die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss “nur” noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unternehmen darauf achten, dass auch in den Sommerferien in jedem Fall schnell analysiert werden kann, ob Widerspruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der anteiligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unternehmen der Gang ins Widerspruchsverfahren. Doch dort, wo individuelle Zuteilungsvoraussetzungen im Streit stehen, wird der Emissionshandel auch künftig die Gerichte beschäftigen (Miriam Vollmer).

 

 

Der CSCF und die Kapazitätsverringerung: Zu VG Berlin, (VG 10 L 177/20)

Immer Ärger mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor (CSCF): In einem Eilverfahren hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit der Frage zu beschäftigen, ob der neu berechnete höhere CSCF nach einer Kapazitätsverringerung auf die gesamte neu berechnete Zuteilung nach der Kapazitätsverringerung anzuwenden ist.

Zum Hintergrund: Das Regelwerk für die laufende 3. Handelsperiode lässt die Möglichkeit zu, Zuteilungen anteilig zu kürzen, wenn ansonsten nach Anwendung der Zuteilungsregeln mehr Emissionsberechtigungen zugeteilt werden müssten, als zur Verfügung stehen. Ob und wie hoch diese Kürzung, der CSCF, ausfällt, hatte die Europäische Kommission zu berechnen.

Schon früh rügten Anlagenbetreiber, dass die Berechnung durch die Kommission nicht nachvollziehbar ist, und das Wenige, was man weiß, dafür spricht, dass ihr Berechnungsfehler unterlaufen sind. Dies sah schlußendlich auch der EuGH so, dessen Urteil (Az. C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14) allerdings nur einen kleinen Teil der bestehenden Kritikpunkte aufgearbeitet hat, weil andere, relevante Punkte in den ersten Vorlageverfahren gar nicht aufgeworfen wurden. Auf dieser verkürzten Grundlage kam der EuGH zu der überraschenden Position, der CSCF sei nicht zu hoch – wie die Betreiberseite bis heute meint – sondern zu niedrig berechnet worden. Die Kommission rechnete also neu und kam zu einem erhöhten neuen CSCF (Beschl. 2017/126). Die Erhöhung fiel auch nicht gerade knapp aus: Nun gelten 10,8% bis 22% statt bisher 5,7% bis 17,6%. Immerhin: Auf bestandskräftige Zuteilungen sollte er nicht angewendet werden.

In dem nun zumindest erstinstanzlich entschiedenen Sachverhalt ging es aber nicht um eine zusätzliche Zuteilung. Im Gegenteil: Gem. § 19 ZuV 2020 lag eine wesentliche Kapazitätsverringerung vor, die zu einer Kürzung der Zuteilung führte. Wesentliche Kapazitätsverringerungen sind § 2 Nr. 25 ZuV 2020 physische Änderungen an Anlagen, die zu mehr als 10% Veränderung gegenüber der installierten Anfangskapazität einer Anlage führen, wobei diese im aktuellen Emissionshandelsrecht auslastungs- und nicht kapazitätsbezogen zu verstehen ist. Um so mehr stellte sich deswegen die Frage, ob und wie der neue hohe CSCF nun anzuwenden ist. Die DEHSt griff zur denkbar weitesten Auslegung: Sie wandte den neuen CSCF auf die gesamte Zuteilung, nicht einmal begrenzt auf das jeweils betroffene Zuteilungselement an.

Diese Vorgehensweise hat das VG Berlin nun im Eilverfahren – bekanntlich neigt sich die Handelsperiode ihrem Ende zu – bestätigt.  Art. 21 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 9 des Benchmark-Beschlusses 2011/278/EU würden ausdrücklich vorsehen, dass die endgültige Jahresgesamtmenge neu berechnet wird. Der Vertrauensschutz, den der EuGH in seiner Entscheidung zum CSCF noch so hochgehalten hatte, würde in dieser Situation deswegen nicht greifen.

Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung nicht nur deswegen nicht. Sie lässt auch außer acht, dass der Dreh- und Angelpunkt der Zuteilung nicht die Anlage insgesamt ist, sondern das jeweilige Zuteilungselement. Schließlich wird auch die Kapazitätsverringerung selbst am Zuteilungselement festgemacht, nicht an der Anlage und ihrer Zuteilung insgesamt. Insofern bleibt durchaus kritisch abzuwarten, ob die Praxis der Behörde sich letztlich durchsetzt (Miriam Vollmer).

 

 

 

2020-08-11T18:23:33+02:0011. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|