Notbe­trieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbe­trieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilver­fahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhand­lungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangs­kon­trollen an den Gerichten. Teilweise werden auch einge­hende Klagen erst mit Verzö­gerung regis­triert. Am Verwal­tungs­ge­richt in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammer­ge­richt (KG) hat derzeit einen Not-Geschäfts­ver­tei­lungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilver­fahren zu bearbeiten. Der Gerichts­be­trieb ist dementspre­chend einge­schränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhän­gigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechts­system eine Belas­tungs­probe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgear­beitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzö­gerung nun eine Menge neuer Strei­tig­keiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwal­tungs­recht durch die aktuellen Eilver­fahren gegen Ausgangs­be­schrän­kungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschä­di­gungen für Betroffene von Quaran­tä­ne­maß­nahmen oder Betriebs­schlie­ßungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordent­lichen Gerichts­barkeit, wo sich Strei­tig­keiten über Mietzah­lungen und über Strom- und Gasrech­nungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbe­trieb wieder durch den normalen Gerichts­be­trieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organi­sa­to­rische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwar­tenden Klage­welle über die Gerichte herein­bricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise mögli­cher­weise im Rechts­wesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digita­li­sierung der Akten­berge und sogar Verhand­lungen im virtu­ellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resul­tiert daraus mögli­cher­weise sogar noch ein Effizi­enz­gewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|

Emissi­ons­handel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unter­nehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unter­nehmen sind im Dienst­leis­tungs­ge­werbe zuhause oder gehören der Kreativ­wirt­schaft an, aber auch in den Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachge­lassen hat. Und auch Unter­nehmen, die weiter­ar­beiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Strom­nach­frage und des Kurses für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachge­lassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zerti­fikate schon wegen des Marksta­bi­li­täts­me­cha­nismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berech­ti­gungen im Umlauf Zerti­fikate auf einem Kommis­si­ons­konto „parkt“, um einen weiteren Preis­verfall zu stoppen. Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unter­nehmen, deren Anlagen dem Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) unter­fallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kosten­loser Zerti­fikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels regelt § 21 der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorher­ge­hende technische Maßnahme rückläu­figen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslas­tungs­rück­gängen von Zutei­lungs­ele­menten (z. B. das Produkt „Pappe“ oder „Dampf“) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verrin­gerung der kosten­losen Zuteilung greift erst im nächsten Kalen­derjahr. Das nächste Kalen­derjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­hanndels, so dass auch die für diese Handel­s­pe­riode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zutei­lungs­regeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslas­tungs­rück­gänge in der nächsten Handel­s­pe­riode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detail­liert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten statt­finden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handel­s­pe­riode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalen­derjahr statt­finden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Corona­krise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr poten­ti­eller ausglei­chend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unter­nehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handel­s­pe­riode verlän­gerten Vergleichs­zeitraum relati­viert und mögli­cher­weise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zutei­lungs­re­du­zierung kommt. Unter­nehmen, die mit mehreren Anlagen produ­zieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslas­tungs­rück­gängen von je 14% sind zutei­lungs­öko­no­misch vorteil­hafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

2020-04-14T19:06:53+02:0014. April 2020|Emissionshandel|

Indus­trie­strom­ver­träge und Corona

In der Branche wird disku­tiert, ob und unter welchen Bedin­gungen Indus­trie­un­ter­nehmen verein­barte Strom­mengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hinter­grund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Strom­ver­brauch deutlich zurück­ge­gangen ist.

Noch verhält­nis­mäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unter­nehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allge­mein­ver­fügung eines Bundes­landes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entspre­chende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenom­menen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Indus­trie­un­ter­nehmen dürfen ja regel­mäßig weiter­pro­du­zieren. Es fehlt ihnen „nur“ an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur „echten“ Unmög­lichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungs­pflicht des Indus­trie­un­ter­nehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetz­geber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis stehende Zahlungs­pflicht nicht entfällt, diffe­ren­ziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausge­gangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungs­pflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allen­falls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwen­deten und wenig beach­teten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|