Corona und Grundrechte: Zusammenkunft auf Abstand

Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche nunmehr klargestellt, dass ein Totalverbot für politische Versammlungen auch angesichts der Infektionsgefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versammlungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organisatoren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infektionen auf den Demonstrationen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweisschilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Startpositionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzelpersonen, Wohngemeinschaften oder Familien. Redebeiträge würden über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen.

Die Stadt Gießen verbot die Versammlungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versammlungen würden die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessischen Corona-Verordnung. Der Antragsteller hat zunächst erfolglos Widerspruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hat die Verbotsverfügung den Antragssteller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausreichend zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit und den Belangen des Infektionsschutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorgebracht werden könnten. Dies werde den Spielräumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berücksichtigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).

2020-04-20T22:01:47+02:0020. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeugungskraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäischer Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der im französischen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Allerdings selten so gut wie bei einer Rechtsfrage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfassungsbeschwerden eingegangen waren: Die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in deutschen Innenstädten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nichtannahmebeschlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politischen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwaltungsgerichten, nämlich beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro-4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Hauptstrecken verbieten. Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit lassen sich die sehr hohen Stuttgarter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausreichend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreativität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wiederherstellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

2019-10-25T18:35:18+02:0025. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|