FFVAV: Was sagt der Bundesrat?

In seiner Giga-Sitzung vom heutigen 25. Juni 2021  hat der Bundesrat sich auch mit der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richt­linie (EU) 2018/2002 sowie in der Richt­linie (EU) 2018/2001 (FFVAV) beschäftigt (wir berich­teten bereits). Gescheitert ist das Projekt erwar­tungs­gemäß nicht, schließlich muss die Bundes­re­publik schon aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen liefern. Doch der Bundesrat ist nur mit einigen Änderungen einver­standen, unter anderem will die Länder­kammer folgende Modifi­ka­tionen

# Zunächst sprechen sich die Länder für eine andere Definition der Fernwärme und ‑kälte aus. Das Minis­terium wollte eine Definition, die v. a. das Contracting von der Anwendung der Verordnung ausge­schlossen hätte. Die Länder wollen das wieder korrigieren.

# Die Länder wollen inter­ope­rable fernab­lesbare Wärme­zähler und einen Link zum MsbG.

# Bekanntlich gilt für Fernwärme und ‑kälte das Gebot des Unbundling nicht. Hier wird aus einer Hand geleistet. Die Länder wollen dies nun für das Messwesen aufbrechen und für Kunden mit Smart-Meter-Gateway für den Messstel­len­be­trieb der Sparte Strom ein Wahlrecht für das Messwesen auch bei Wärme einführen. 

# Die Länder wollen mehr und ganzjährige Kunden­in­for­ma­tionen und schlagen detail­lierte Vorgaben für die zusätz­lichen Infor­ma­tionen der Versorger gegenüber ihren Kunden vor.

# Der Bundesrat will weiter­ge­hende Änderungen der AVBFern­wärmeV. Er wünscht sich, dass Versor­gungs­be­din­gungen, Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preis-kompo­nenten mit allen Indizes u. s. w. im Internet publi­ziert werden müssen. Bisher ist dies nicht der Fall. 

# Der Bundesrat schlägt weiter vor, das Kunden auch während der Vertrags­laufzeit ihre verein­barte Anchluss­leistung einmal jährlich einseitig verändern können.

# Die Länder wollen ausdrücklich Änderungen der Preis­än­de­rungs­klauseln durch öffent­liche Bekanntgabe ausschließen.

Rohr, Rohrleitungen, Heizung, Arbeit

Nun bleibt abzuwarten, wie sich die Bundes­re­gierung hierzu positio­niert (Miriam Vollmer)

2021-06-25T20:45:13+02:0025. Juni 2021|Vertrieb, Wärme|

Auf der Zielge­raden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV)

Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und Abrech­nungs­ver­ordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundes­re­publik ihrer Verpflichtung nachge­kommen, die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (EED) und die Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.

Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messein­rich­tungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernaus­lesbar sein. Bestehende Messvor­rich­tungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausge­tauscht oder nachge­rüstet werden. Wo schon fernab­lesbare Geräte instal­liert sind, müssen ab Inkraft­treten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrech­nungen oder Verbrauchs­mit­tei­lungen kommu­ni­ziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Infor­ma­tionen enthalten. Diese umfassen zB den Energie­träger und die einge­setzten Wärme- oder Kälte­ge­win­nungs­tech­no­logien, die damit verbun­denen Treibhausgasemissionen

Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwen­digen und sinnvollen Umset­zungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifi­zierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Recht­spre­chung deutlich abwei­chenden Form und nicht in der AVBFern­wärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedau­erlich auch die Strei­chung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFern­wärmeV, da damit keine Mieter­di­rekt­ver­sor­gungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüs­tungen der Messin­fra­struktur in Mietshäusern.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimal­in­halts, denn die Richt­linien drängen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke infor­mieren am 30. Juni 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr online. Kosten­beitrag 150 EUR, Anmeldung hier.

 

2021-06-01T22:32:58+02:001. Juni 2021|Energiepolitik, Wärme|

Fernwär­me­preis­gleit­klau­sel­ver­bes­se­rungs­neu­ig­keiten

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orien­tieren und den Wärme­markt berück­sich­tigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, die nicht dem EU-Emissi­ons­handel unter­liegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem BEHG.

Ein Problem dabei: Das Kosten­element muss die eigenen Beschaf­fungs­kosten wieder­spiegeln. Oft wird die eigene Beschaf­fungs­struktur aber durch einen Index reprä­sen­tiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraft­werke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraft­werke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissi­ons­handel und nicht dem BEHG unter­liegen. Aber Erdags­abgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewähr­leistet, so dass ein Zusatz­faktor aufge­nommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betra­genden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheb­lichen bis moderaten – Überde­ckung kommen.

Auf dieses Problem hat das Statis­tische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subin­dizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraft­werksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kosten­ori­en­tierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preis­gleitung, die das BEHG über einen geson­derten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2021-01-29T21:10:16+01:0029. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Verwaltungsrecht, Wärme|