Öffent­liche Wasser­ver­sorgung und Ratio­nierung von Trinkwasser

Bis vor wenigen Jahren gab es in Deutschland, anderes als in vielen anderen Ländern der Welt, nie ein ersthaftes Problem mit Wasser­knappheit. Dies hat sich seit der Dürre des Jahres 2018 zumindest perspek­ti­visch geändert. Denn inzwi­schen gehen Klima­ex­perten davon aus, dass die Häufigkeit trockener, heißer Sommer sich verstärken könnte. Laut Umwelt­bun­desamt ist die Abnahme der Boden­feuchte ist ein langfris­tiger Prozess, der vom ⁠Klima­wandel⁠ beein­flusst wird.

Davon sind nicht alle Regionen gleicher­maßen betroffen. Gebiete mit leichtem, sandigem Boden, Teile Ostdeutsch­lands und das Rhein-Main-Gebiet, leiden besonders unter dem Mangel an Nieder­schlägen. Das geht soweit, dass in Brandenburg inzwi­schen der Wasser­verband Strausberg-Erkner beschlossen hat, die Trink­was­ser­menge zu rationieren.

In der Presse wurde dies zum Teil auf den hohen Wasser­bedarf der Tesla Gigafactory zurück­ge­führt, die bei Grünheide immerhin in ein Wasser­schutz­gebiet gebaut worden ist. Aller­dings ist dies Schuld­zu­weisung ganz offen­sichtlich zu kurz gegriffen. Denn schon vor dem Bau der Fabrik gab es eine erheb­liche Wasser­knappheit. Außerdem muss der Verbrauch für die Herstellung der E‑Autos und Batterien ins richtige Verhältnis gesetzt werden: Ungleich größer als die Trink­was­ser­ent­nahme durch Tesla ist die durch die in Brandenburg immer noch existie­renden Braun­koh­le­ta­gebaue. Vermutlich ist es ein Zusam­men­spiel von Faktoren, zu denen auch die Aufforstung mit als Wasser­speicher eher schlecht geeig­netem Kiefernwald und Flächen­ver­sieglung zählt.

Die zentrale recht­liche Frage, die sich bei Ratio­nierung von Trink­wasser stellt: Geht das überhaupt ohne Weiteres? Denn an sich gehört die Trink­was­ser­ver­sorgung zur Daseins­vor­sorge und ist damit eine grund­le­gende Staats­funktion. Dementspre­chend wird § 50 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ein öffent­licher Versor­gung­auftrag entnommen. Wie verträgt sich das mit der neuen Satzung des Wasser­ver­bands, nach dem Haushalte und Unter­nehmen nicht mehr unbegrenzt Wasser verbrauchen dürfen? Kann ihnen irgendwann der Wasserhahn abgedreht werden? Letztlich wird es soweit nicht kommen. Die neue Logik der Zuteilung von Wasser­mengen ist jedoch vermutlich notwen­diger Schritt im Kontext des Klima­wandels. Vermutlich wird in nicht allzu­langer Zeit auch eine Reform des WHG nötig, um das Wasser­recht für Zeiten der Knappheit fit zu machen (Olaf Dilling).

2021-12-09T23:56:56+01:009. Dezember 2021|Allgemein, Wasser|

Natur­schutz­recht: Übernachtung am Bootssteg

Die Recht­spre­chung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetz­gebers im Detail fort. Denn wie alle sprach­lichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schritt­weise, so dass sich Gerichts­ent­schei­dungen mitunter wie Fortset­zungs­ge­schichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin berichtet: Eine gewerb­liche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferien­wohnung war am Wannsee verboten worden. Jeden­falls solange keine gültige Bauge­neh­migung vorliegt. Dies mit der nahelie­genden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außen­be­reich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Recht­spre­chung das auf das Übernachten in Haus- und Kajüt­booten auswirkt.

Inzwi­schen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Geneh­migung der Sanierung einer Steganlage für Sport­boote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachge­kommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewäs­ser­schutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sport­verein geklagt, da die gelegent­liche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajüt­booten sei dies „zwingend“. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechts­widrig sei. Zumindest Übernach­tungen von 1 bis 2 aufein­an­der­fol­genden Nächten und ausnahms­weise längere Übernach­tungen von 4 bis 5 aufein­an­der­fol­genden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Aller­dings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahms­weise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sport­booten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zuläs­sigen, da natur­ver­träg­lichen und zum Sport gehörenden Übernach­tungen und unzuläs­sigem Dauer­camping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

2021-12-08T18:25:24+01:008. Dezember 2021|Naturschutz, Sport, Umwelt, Wasser|

Verspätete Anschluss­bei­träge für „neue“ Kläranlage

Bei der Finan­zierung des Anschlusses an das öffent­liche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berich­teten. Inbesondere machen die kommu­nalen Träger die Abwas­ser­bei­träge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwi­schen auf Verjährung oder Vertrau­ens­schutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitrags­pflicht erst dann, wenn eine entspre­chende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grund­ei­gen­tümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheb­lichen Beiträgen heran­ge­zogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrau­ens­schutzes zweier Branden­bur­gi­scher Beschwer­de­füh­re­rinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grund­stücks­ei­gen­tümer lange nicht zur Zahlung von Abwas­ser­bei­trägen heran­ge­zogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwen­de­zeiten einen Abwas­ser­an­schluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitrags­satzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitrags­be­scheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbar­ge­meinde 2006 einen Wasser- und Abwas­ser­zweck­verband gegründet hatte ohne wesent­liche Änderungen am Netz vorzu­nehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitrags­be­scheid. Dagegen wurden anderen Grund­stücks­ei­gen­tümern, die bereits viel früher einen Beitrags­be­scheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffent­lichen Schmutz­was­ser­be­sei­ti­gungs­ein­richtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juris­ten­deutsch – eine hypothe­tische Festset­zungs­ver­jährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwi­schen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich recht­zeitig um die Finan­zierung ihrer Infra­struktur durch die dadurch begüns­tigten Grund­stücks­ei­gen­tümern kümmern müssen. Entspre­chende Inves­ti­tionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|