Mindest­preis und Schokolade

Ich biete Ihnen eine Wette an. Sie gehen auf eine beliebige Konferenz, die etwas mit Energie zu tun hat. In der Pause holen Sie sich einen Kaffee. Sie stellen sich an einen Tisch mit belie­bigen fremden Leuten, warten ab, bis der erste „CO2-Mindest­preis“ sagt und fragen einfach mal nach, wie der eigentlich so ganz genau aussehen soll. Nicht die Höhe, sondern der genaue Regelungs­me­cha­nismus. Ich wette eine Tafel bester italie­ni­scher Schokolade: Sie hören nichts. Oder nur so ganz allge­meine Ausfüh­rungen, die mit der Talfahrt der Emissi­ons­han­dels­kurse beginnen und im Ungefähren enden.

Wieso überhaupt ein Mindestpreis?

Präzise an den vermutlich ziemlich wolkigen Ausfüh­rungen ist vermutlich nur der Beginn. Tatsächlich sollte der Emissi­ons­handel zu CO2-Preisen führen, die höher sein sollten als der Preis für technische Minde­rungs­maß­nahmen. Zumindest einige Unter­nehmen sollten eher umbauen als Zerti­fikate kaufen. Nach ganz landläu­figer Meinung hat das aber nicht funktio­niert: Für die ungefähr 8 EUR, die ein Zerti­fikat heute kostet, kann in der EU keine Tonne CO2 einge­spart werden. Das DIW ging in einer Studie 2014 davon aus, dass bei 20 EUR/Zertifikat emissi­ons­armes Erdgas günstiger wäre als Stein­kohle, und bei 40 EUR/Zertifikat Erdgas die emissi­ons­in­tensive Braun­kohle verdrängen könnte.

Nun wird die Gesamt­menge an Zerti­fi­katen, die neu ausge­geben werden, immer geringer. Aber es sind noch so viele Zerti­fikate vorhanden, dass niemand ganz sicher sein kann, dass ein strammer Minde­rungspfad von künftig 2,2% p.a. und die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve ausreichen, um die Kurse nach oben zu treiben. Deswegen ist seit einiger Zeit der Mindest­preis für CO2 in aller Munde. Er soll auch dann ein bestimmtes Preis­niveau gewähr­leisten, wenn das schiere Verhältnis von Angebot und Nachfrage das eigentlich nicht hergeben.

Lauter offene Fragen

Aber wie soll das aussehen? Die Zerti­fikate werden zumindest bis 2030 zum Teil kostenlos von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ausge­geben. Teilweise versteigert. Bei diesen Verstei­ge­rungen an der Leipziger Strom­börse kann man sich einen gesetzlich festge­legten Mindest­preis noch am ehesten vorstellen. Dies setzt aber voraus, dass für alle anderen Trans­ak­tionen zwischen Privaten auch ein Mindest­preis gelten würde. Aber gilt das dann für alle? Wie ginge man mit Preis­ef­fekten für Industrie und Verbraucher um? Wo würde das Geld landen? Auf alle diese Fragen gibt es in der allge­meinen Diskussion in Deutschland kaum Antworten, hier wird mehr über die Höhe der Preise speku­liert. Für Details wird allen­falls auf das britische Modell verwiesen.

Wie machen es die Briten?

Schaut man sich dieses britische Modell an, so ist man erstaunt. Es handelt sich nicht um eine Mindest­preis­an­ordnung im wörtlichen Sinne, sondern um eine Steuer. Genauer gesagt: Um einen Aufschlag auf die Energie­steuer CCL, die diffe­ren­ziert nach Energie­trägern erhoben wird. Die Steuer wird vom Verkäufer des fossilen Brenn­stoffs abgeführt, wenn er an Unter­nehmen verkauft, die den Brenn­stoff in einer strom­erzeu­genden Anlage (nicht: kleine KWK) einsetzen.

Dass dieser Steuer­auf­schlag CPSR einen Mindest­preis darstellt, ergibt sich aus der Festsetzung der Höhe. Das britische Finanz­mi­nis­terium setzt ihn zwei Jahre im Voraus auf eine Höhe fest, die die Differenz zwischen den erwar­teten CO2-Preisen und dem CO2-Preis, den das Finanz­mi­nis­terium für richtig hält, abbildet. Derzeit liegt der Zielpreis bei 18 GBP.

Was wird derzeit in Deutschland diskutiert?

Tatsächlich verschleiert das Buzzword vom „Mindest­preis“, dass es auch in Deutschland wohl um eine Steuer gehen wird, entweder auf fossile Brenn­stoffe, oder auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen oder auf die Emission selbst.

Die Steuer auf die Zerti­fikate favori­sieren die GRÜNEN, die einen entspre­chenden Geset­zes­entwurf bereits 2013 vorge­stellt hatten. Besteuert werden sollte der Verbrauch, außer, es handelt sich um kostenlos zugeteilte Zerti­fikate. Ganz ähnlich würde sich eine Steuer auf das von emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen emittierte CO2 selbst auswirken. Auch hier würde auf die Berichte abgestellt, die jährlich einge­reicht werden, und die kostenlose Zuteilung als privi­le­giert abgezogen. Etwas anders würde sich eine Brenn­stoff­steuer auswirken. Hier könnte eine heute bestehende Ausnahme gestrichen und der Steuersatz für die Strom­erzeugung wie in UK einem Zielwert angepasst werden.

Handelt es sich bei der ganzen Diskussion um „Mindest­preise“ damit nur um eine verschämte Umschreibung einer neuen Steuer? Nicht ganz, wenn man der jüngst veröf­fent­lichten Studie des Freiburger Ökö-Instituts im Auftrag des WWF Glauben schenkt: Die Forscher begründen auf S. 22, wieso sie nicht auf Mindest­preise bei den – ja sowieso vorge­se­henen – Auktio­nie­rungen von Zerti­fi­katen setzen. Diese würden nämlich eine Änderung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie erfordern.

Doch ist diese nicht gerade sowieso geändert und just am 19.03.2018 sozusagen taufrisch veröf­fent­licht worden? Wieso hat man nicht im Zuge der ohnehin recht tiefgrei­fenden Anpas­sungen auf ein Mindest­preis­modell gesetzt? Hier scheint eine Ausweich­be­wegung statt­ge­funden zu haben: Weil man auf EU-Ebene einen „echten“ Mindest­preis nicht durch­setzen konnte, will man nun in Deutschland oder gemeinsam mit anderen für Klimathemen aufge­schlos­senen Mitglied­staaten eine CO2-Steuer einführen, aber sie nicht so nennen. Wähler reagieren auf neue Umwelt­steuern nämlich ziemlich allergisch.

Steuern und Schokolade

Wenn also auf der nächsten Tagung jemand zu Ihnen kommt und Sie fragt, wie der CO2-Mindest­preis genau funktio­nieren soll, dann sagen Sie laut: Es handelt sich um eine Steuer. Oh, oder Sie sagen nichts, denken sich Ihren Teil und teilen sich mit dem Frager meine Tafel Schokolade.

2018-03-20T08:08:55+01:0019. März 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Darf der Wärme­ver­sorger einseitig Preise ändern?

Die Fernwär­me­ver­sorgung ist ein Massen­ge­schäft und ganz ähnlich wie in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung trägt der Gesetz­geber dem Rechnung. So gibt es auch bei Wärme zum Beispiel den Vertrags­schluss durch Entnahme. Eine weitere Regelung, um das Massen­ge­schäft handhabbar zu halten, enthält § 4 Abs. 2 der AVBFern­wärmeV. Hier heißt es nämlich:

Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen werden erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam.“

Mit anderen Worten: Anders als beim Brötchenkauf kann der Versorger allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen nicht nur durch Angebot und Annahme durch den Kunden ändern, sondern sie einseitig öffentlich bekannt­geben. Sie gelten dann auch, wenn der Kunde sie nicht wahrnimmt oder nicht will.

In den letzten Jahren – so zumindest meine Wahrnehmung – war es in der Praxis verhält­nis­mäßig unumstritten, dass auch Preis­gleit­klauseln und Preise zu den allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen gehören. Warum auch nicht. Sie sind schließlich allgemein, weil sie für alle von der AVBFern­wärmeV überhaupt erfassten Kunden­ver­hält­nisse gelten. Sie sind zweifellos Bedin­gungen, zu denen versorgt wird. Der Wortlaut spricht damit jeden­falls dafür. Und auch der Sinn und Zweck der Norm, denn die Schwie­rig­keiten, dem Massen­ge­schäft gerecht zu werden, gelten natürlich auch hier. Zudem ist syste­ma­tisch auch kein Grund ersichtlich, wieso in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung einseitige Preis­än­de­rungen möglich sein sollten (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14), aber in der Fernwärme nicht. Dem Kunde bleibt es hier wie dort ohnehin unbenommen, die Preise gerichtlich kontrol­lieren zu lassen und Rückfor­de­rungs­an­sprüche zu stellen, entweder wegen fehler­hafter Preis­an­pas­sungs­klauseln oder wegen Verstößen gegen das Kartellrecht.

Zwei Entschei­dungen aus dem letzten Jahr stellt dies nun in Frage. Das LG Darmstadt hat auf Betreiben von Verbrau­cher­schützern zwei Entschei­dungen erlassen, in denen es ein Recht zur Änderung einer Preis­gleitung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV verneint. 

Im konkreten Fall einer 2015 neu einge­führten Preis­gleit­klausel aus Hessen wurde nicht nur die Wirksamkeit der neuen Preis­an­pas­sungs­klausel angefochten, weil sie gegen § 24 Abs. 4 der AVBFern­wärmeV verstoßen würde. Sondern auch ihre Wirksamkeit. Überra­schend stellte sich das LG Darmstadt hierbei auf die Seite des Verbraucherverbandes.

In der überra­schend knappen Entscheidung findet sich die Begründung für diese Rechts­an­sicht fast ganz am Ende. Hier heißt es recht lakonisch nur:

Außerdem besteht die Möglichkeit, die grund­sätz­liche Änderung der Kosten­struk­turen im Rahmen von Änderungs­kün­di­gungen mit den Kunden zu verein­baren. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlos­senen Verträgen zu Verän­de­rungen der Gewinn oder Kosten­struk­turen kommt, ist dieses Risiko solchen langfris­tigen Verträgen immanent, aber kein Grund dafür, eigen­mächtige Vertrags­än­de­rungen nur einer Vertrags­partei zu erlauben.“

Dem Gericht fehlt also ein guter Grund, einseitige Änderungen der vertrag­lichen Grund­lagen als zulässig anzusehen. Doch trifft dies wirklich zu? Schließlich existiert mit § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV doch eine Regelung, die genau dies erlaubt. Wenn ein Gericht sich entscheidet, Preise nicht wie andere allge­meine Vertrags­be­stim­mungen zu behandeln, wäre eine Darlegung zu erwarten, wieso hier eine im Regelwerk selbst nicht angelegte Diffe­ren­zierung vorge­nommen wird. So lässt die Entscheidung den Leser ratlos zurück. Vielleicht – hoffentlich – wird die Berufung es richten.

2018-03-13T10:24:19+01:0013. März 2018|Wärme|

Die neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist da

Am 15.07.2015 hat die Europäische Kommission den ersten Entwurf vorgelegt. Am 27.02.2018 wurde sie nun verab­schiedet: Die neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) ist da. Sie soll für die Jahre 2021 bis 2030 den recht­lichen Rahmen für die rund 12.000 emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen in der EU setzen, die gemeinsam für rund 45% der Treib­haus­gas­emis­sionen verant­wortlich sind.

Die Novelle soll vor allem eins leisten: Der Preis pro Emissi­ons­be­rech­tigung soll dauerhaft deutlich über die rund 8 EUR steigen, bei denen der Kurs in den letzten Jahren lange blieb. Denn der Emissi­ons­handel fährt nur dann zu einer Verrin­gerung der Treib­haus­gas­emis­sionen, wenn es zumindest für einige Unter­nehmen günstiger ist, Emissionen zu reduzieren als Zerti­fikate zu kaufen. Dies sahen die Organe der EU in den letzten Jahren nicht mehr als gegeben an.

Aus diesem Grunde soll die Gesamt­menge an Zerti­fi­katen drastisch sinken. Die novel­lierte Richt­linie geht dies auf zwei verschie­denen Wegen an:

Zum einen sollen Zerti­fikate in die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve (MSR), eine Art Regie­rungs­depot, wandern. Dies betrifft neben rund 900 Mio. Zerti­fi­katen, die schon im Rahmen des sog. Backloading dem Markt entnommen wurden, auch übrig­ge­bliebene Zerti­fikate der aktuellen Handel­s­pe­riode. Zudem sollen ab 2019 erst 24%, später dann 12%, der Zerti­fikate, die an sich versteigert werden sollen, direkt in die MSR eingelegt werden. Steigt der Kurs gefährlich an, werden Zerti­fikate aus der MSR ausge­speist. Bleibt der Überschuss hoch, wird künftig auch gelöscht.

Zum anderen soll es – dies ist im Instrument Emissi­ons­handel so angelegt – Jahr für Jahr weniger Zerti­fikate geben. Dabei soll künftig noch schneller reduziert werden: Statt 1,74% soll es künftig pro Jahr 2,2% weniger Zerti­fikate geben. Dies bedeutet eine Reduzierung von statt­lichen 556 Mio. t CO2.

Immerhin soll es auch künftig eine kostenlose Zuteilung geben. Nur rund 57% der Berech­ti­gungen werden zugunsten des Fiskus versteigert. Auch in Zukunft erhalten Strom­erzeuger aller­dings regel­mäßig  keine Zerti­fikate mehr kostenlos. Und auch Indus­trie­un­ter­nehmen müssen mit einer drastisch verrin­gerten Zuteilung rechnen, da schon allein die auf best verfüg­baren Techniken beruhenden Bench­marks pauschal um 0,5% bis 1,5% sinken. Unter­nehmen aus Branchen, die als abwan­de­rungs­be­droht gelten, bekommen die auf diesen Bench­marks beruhenden Zerti­fikate zwar ohne weitere Kürzung. Aber die Liste derje­nigen, auf die dies zutrifft, soll gegenüber dem Status Quo drastisch gekürzt werden. Immerhin: Diese Unter­nehmen dürfen auch künftig mit einer Strom­kos­ten­kom­pen­sation rechnen, die im inter­na­tio­nalen Wettbewerb die emissi­ons­han­dels­be­dingt steigenden Strom­preise ausgleichen soll.

Hart trifft der Emissi­ons­handel die nicht abwan­de­rungs­be­drohten Branchen. Diese starten 2021 bei 30% der auf Basis der – ja ohnehin bereits reduzierten – Bench­marks. Ab 2026 soll es ein Phase Out geben, das nur – Erleich­terung macht sich gerade im Stadt­werks­sektor breit – die Fernwärme nicht betreffen soll. Unter­nehmen, die damit rechnen müssen, dass ihre Branche es am Ende nicht in die begehrte CL-Liste schaffen wird, müssen um so mehr Augenmerk auf ihre Handels­ak­ti­vi­täten legen. Immerhin eine sehr sinnvolle Regelung wird aber künftig hoffentlich viel Ärger vermeiden: Die Zuteilung kann künftig auch bei Auslas­tungs­er­hö­hungen nach oben von mehr als 15% angepasst werden, insbe­sondere bei Kapazi­täts­er­wei­te­rungen und Neuan­lagen, die ja quasi nie direkt bei 100% Auslastung anfahren, sondern über einen längeren Zeitraum in ihre Kapazität gleichsam „hinein­wachsen“, was in der Vergan­genheit oft in Zutei­lungen mündete, die dem tatsäch­lichen Fahrver­halten der Anlage nicht entsprach.

Und wann geht es jetzt los? Die neue EHRL tritt am 20. Tag nach Veröf­fent­li­chung im Amtsblatt in Kraft. Sodann müssen diverse Durch­füh­rungs­rechtsakte ergehen, vor allem die konkreten Zutei­lungs­regeln mit Formeln und Bench­marks, und die CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Branchen. Sodann wird die Bundes­re­publik Deutschland die Regelungen umsetzen. Und dann geht es hoffentlich los.

(Wer es ganz genau wissen will: Ich schreibe gerade einen Fachaufsatz für die Natur und Recht (NuR). Dort dann die vierte Handel­s­pe­riode in der ganz ausführ­lichen Version für den Profi. Wer eine Mitteilung haben möchte, wann der Aufsatz vorliegt, kann mir gern mailen. Und wer nur Bahnhof versteht, selbst­ver­ständlich auch.).

2018-02-27T14:44:20+01:0027. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|