Kein Anspruch auf Leistungsanpassung nach der AVBFernwärmeV

Üblicherweise sehen Fernwärmelieferverträge zwei Preisbestandteile vor: Den Leistungspreis, der die Vorhaltung der Wärmekapazität abdeckt. Und den Arbeitspreis, der sich auf die tatsächlich gelieferte Wärme bezieht. Mit anderen Worten: Der Kunde bezahlt einmal dafür, dass sein Versorger ein für alle Versorgten ausreichend großes Heizkraftwerk und zum Transport geeignete Versorgungsleitungen unterhält. Und dann zahlt er separat dafür, dass diese Anlage auch läuft und liefert.

Wie hoch die für ihn vorgehaltene Leistung ist, legt der Kunde vor Beginn des Vertragsverhältnisses fest. Praktisch macht meistens der Versorger einen Vorschlag, der sich entweder am früheren Verbrauch der Immobilie orientiert. Oder am Effizienzstandard und dem Nutzungszweck des Gebäudes.

Nun laufen Fernwärmelieferverträge lange. Die AVBFernwärmeV erlaubt Laufzeiten bis zu zehn Jahren, vgl. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV. In zehn Jahren aber kann viel passieren. Oft muss heute auch viel passieren, was die Effizienz von Gebäuden angeht. Wird saniert, sinkt der Bedarf an Wärme aber naturgemäß. Der Kunde verhält sich zu seinem seit Jahren laufenden Fernwärmeliefervertrag nun also wie ein Mensch, der stark abgenommen hat, zu seinen alten Hosen: Viel zu viel Stoff, bzw. viel zu viel Leistung.

Doch kann der Kunde nun einfach verlangen, dass die für ihn vorgehaltene und von ihm bezahlte Leistung nun nach unten angepasst wird? Dafür spricht, dass er sie ja nun schlicht nicht mehr braucht. Dagegen spricht aber auch ein gewichtiges Argument: Der Versorger muss langfristig planen, weil Heizkraftwerke schließlich nicht beliebig vergrößer- und verkleinerbar sind. Würde er beispielsweise 2005 ein Kraftwerk für einen Bedarf von damals 100% bauen, und dann würden ihm bis 2015 30% von dieser Gesamtleistung trotz an sich langfristiger Verträge gekündigt, müsste er die Investitionskosten und die Fixkosten für die nun nicht mehr benötigte Kraftwerksleistung ja trotzdem tragen. Schon deswegen erscheint es unbillig, wenn der Wärmekunde nun einfach seine Leistung beliebig verringern kann.

Dies sieht auch der Verordnungsgeber der  AVBFernwärmeV so. In § 3 AVBFernwärmeV heißt es deswegen:

“… Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will;…”

Ist der Kunde berechtigt, beim Umstieg auf Erneuerbare Vertragsanpassung zu verlangen, heißt das im Umkehrschluss, dass er dann, wenn er einfach nur weniger Fernwärme braucht, jedenfalls seine Leistung nicht verringern kann. Er muss also auf das Auslaufen seines Vertrags warten, bzw. rechtzeitig kündigen, um den Vertrag anpassen zu können.

Versorger müssen also nicht die vereinbarte Leistung im laufenden Vertrag anpassen. das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht können. Kommt ein Kunde rechtzeitig auf den Versorger zu, so dass dieser langfristig disponieren kann, ist es in vielen Fällen möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden und die vereinbarte Leistung auf freiwilliger Basis zu reduzieren, etwa, weil der Versorger andere Kunden hat, die die freiwerdenden Kapazitäten nachfragen. Auch hier gilt also: Rechtzeitige Kommunikation hilft.

 

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2018-08-14T08:46:13+02:0013. August 2018|Wärme|

Fernwärmesatzung: Kommunal ist nicht egal

Anschluss- und Benutzungszwang ist kein schönes Wort. Aber auch wenn man neutral von “Fernwärmesatzungen” spricht, bleibt es dabei: Das Kommunalrecht der Länder kennt die Befugnis von Kommunen, in bestimmten Satzungsgebieten vorzuschreiben, dass sich Bürger und Unternehmen ans Fernwärmenetz anschließen. Ökologisch ist das nur zu begrüßen. Zentrale Einrichtungen, gerade KWK-Anlagen, sind effizienter als die bei vielen beliebte Ölheizung im Keller. Das schont das Klima, weil pro Energieeinheit weniger CO2 emittiert wird. Und außerdem erlaubt die Fernwärmeversorgung eine räumliche Distanz zwischen Erzeuger und Verbraucher, die die Belastung der Bevölkerung mit gesundheitsgefährlichen Schadstoffen wie Feinstaub oder Stickoxiden reduziert.

Trotzdem gehen immer wieder Bürger gegen Fernwärmesatzungen an, oft aus Kostengründen. Erstaunlich oft sind sie spätestens vor Gericht damit auch erfolgreich, denn beim Satzungserlass kann formell wie materiell einiges schiefgehen. Hier lohnt es sich, statt in jahrelange Prozesse nach Erlass in eine vernünftige Begleitung vor Erlass einer Satzung zu investieren. An sich sind die Chancen auf eine kraftvolle Satzung, die die Grundlagen der kommunalen KWK sichert und Belastungen der ohnehin strapazierten Innenstädte verringert, nämlich gut. Der Klima- und Gesundheitsschutz rechtfertigt dabei die Einschränkungen der Verbraucher.

Auf einen wichtigen Punkt in diesem Zusammenhang hat das OVG Sachsen-Anhalt mit zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr hingewiesen (21.02.2017 – 4 K 185/16 und 4 K 168/14). Hier ging es um die Fernwärme in Halberstadt. Nachdem eine erste Satzung wegen Mängeln während eines Gerichtsverfahrens durch eine zweite Satzung ersetzt wurde, hat das OVG Sachsen-Anhalt auch die zweite Satzung für unwirksam erklärt und zudem festgestellt, dass die alte, ersetzte Satzung an einem entscheidenden rechtlichen Mangel litt. Um das Problem kurz zusammenzufassen: Kommunal ist nicht egal.

Wie viele Gemeinden hatte nämlich auch diese über ein verhältnismäßig kompliziertes Konstrukt ein Privatunternehmen als Minderheitsgesellschafter beteiligt. Gemeinsam betrieb man eine Biogasanlage, die die Wärme erzeugt.

Als Minderheitsgesellschafter hat der Private (hier ging es um die Thüga) natürlich Beteiligungsrechte. Er übt damit – dies ergab sich auch aus einem Vertrag – maßgeblichen Einfluss aus. Das reichte dem OVG Sachsen-Anhalt, um der Fernwärme vor Ort insgesamt den Charakter einer öffentlichen Einrichtung abzusprechen. Doch ein Anschluss- und Benutzungszwang ist laut Landesrecht nur an öffentliche Einrichtungen legitim. Das Gericht unterstrich immerhin, dass auch Private Anteile halten dürfen. Aber die Verantwortung muss stets bei der Gemeinde liegen.

Praxistipp: Wichtig ist damit nicht nur die Fernwärmesatzung, ihr Inhalt und die Einhaltung des Verfahrens. Wenn an irgendeiner Stelle – beim Werk selbst oder bei einer Betriebsführungsgesellschaft – Private mitwirken, sollten die Vertragsverhältnisse daraufhin geprüft werden, ob die Verantwortung wirklich bei der Gemeinde liegt. Notfalls ist nachzubessern.

2018-06-22T10:02:55+02:0022. Juni 2018|Wärme|

Größe ist auch nicht alles

Sie haben natürlich gleich gedacht, hier ginge es heute um den Niedergang der ehemals vier Großen der Energiewirtschaft in weniger als einem Jahrzehnt. Aber weit gefehlt: Wir sprechen über den Emissionshandel.

Der Emissionshandel hat es bekanntlich schwer. Er funktioniert zwar insofern, als dass die großen Kraftwerke und Industrieanlagen, die derzeit für ihre Emissionen Zertifikate abgeben müssen, nicht mehr emittieren, als durch die Maximalmenge an Berechtigungen vorgegeben ist. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass diese Menge an Berechtigungen derzeit noch so hoch ist, dass kein Betreiber deswegen seine Anlage umrüsten müsste.

In Zukunft soll das alles anders werden. Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie enthält einen Mechanismus, der Überschüsse absaugen und so verhindern soll, dass die Unternehmen in Berechtigungen schwimmen. Nicht nur ich erwarte, dass dann die Preise weiter hochgehen werden und der Emissionshandel ernsthafte Steuerungswirkung entfaltet.

Doch ist diese Erwartung gleich ein ausreichender Anlass, den Emissionshandel umgehend auf das Mehrfache seiner derzeitigen Größe aufzupumpen? Weitere Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen? Sollen künftig auch Emissionen aus dem Verkehr, also für den Kohlendioxidgehalt von Benzin und Diesel, aus der Wärmeversorgung der Haushalte, also für Treibhausgase aus Heizöl und Erdgas und aus der Landwirtschaft einbezogen werden? Soll etwa jeder Autofahrer künftig Zertifikate für seinen Benz an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen? Muss mein Vater künftig einen Emissionsbericht für die elterliche Heizung verfassen?

Ganz so kleinteilig stellen es sich auch die Befürworter nicht vor. Sie wünschen sich einen so genannten Upstream-Emissionshandel, bei dem nicht der Emittent berichtet, abführt und handelt. Sondern derjenige, der den Brennstoff an ihn verkauft. Also nicht der Autofahrer, sondern der Tankstellenbetreiber bzw. gar derjenige, der diesem das Benzin verkauft. Nicht mein Vater, sondern sein Gasversorger bzw. der Gasimporteur. Die Letztverbraucher zahlen für die Emissionen dann in Form von Preisaufschlägen.

Eigentlich hört sich das zumindest auf den ersten Blick richtig gut an. Schließlich klagen etwa im Gebäudebereich viele Unternehmen seit Jahren, dass sie für CO2 aus ihrem modernen Heizkraftwerk zahlen, die Häuslebauer für ihren ineffizienten Hausbrand aber nicht. Zudem werden Märkte, sagen die Volkswirte, durch mehr Teilnehmer auch noch viel effizienter. Ist Größe – zumindest beim Emissionshandel – also doch ein Garant für mehr Effizienz? Die marktverliebte FDP-Fraktion im Bundestag scheint es so zu sehen. Sie fordert aktuell die Einbeziehung weiterer Sektoren in das Emissionshandelssystem.

Doch wie effizient wäre eine solche Vergrößerung des Emissionshandels wirklich? Ein Klimaschutzinstrument ist dann wirksam, wenn es effizient zu einer Verringerung der Emissionen beiträgt. Eine solche Minderung tritt dann ein, wenn es für den Adressaten günstiger ist, zu mindern, als zu kaufen. Bei emissionshandelspflichtigen Anlagen liegt dieser Punkt, der sog. Fuel Changing Point, bei ca. 25 EUR für ein Zertifikat, das jeweils 1 t CO2 abdeckt.

Aber ist das bei Verkehr und Haushalten wirklich vergleichbar? Bei der Heizung sind weder Vermieter noch Eigenheimbesitzer wirklich flexibel. Und auch beim Auto ist es ein Umstieg auf einen anderen Antrieb für die meisten keine wirkliche Alternative. Der Fuel Changing Point dürfte also viel, viel höher liegen als bei den Anlagen, die jetzt schon am Emissionshandel teilnehmen. Zudem würde in einem Upstream-Modell der Steuerungsmechanismus so vermittelt eintreten, dass eine Verhaltenslenkung möglicherweise gar nicht eintritt, wie eine Studie des Umweltbundesamts bereits 2014 unterstrich. Damit tritt aber keine Steuerungswirkung ein, wenn ein einheitlicher CO2-Preis alle emittierenden Sektoren betrifft. Die Staatskasse würde von den Versteigerungen profitieren. Aber eine echte Minderung der Emissionen wäre eher unwahrscheinlich. Es spricht also zwar Einiges dafür, CO2 auch in Haushalten und im Verkehr zu bepreisen. Aber eine Einbeziehung in den Emissionshandel wäre auch bei steigenden Preisen wohl kein hilfreicher Schritt, um die EU-Klimaziele zu erreichen.

Wenn es um den Emissionshandel geht, ist mehr Größe also kein Erfolgsrezept.

2018-05-17T10:38:12+02:0017. Mai 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|