Vertragsbedingungen in der Fernwärmeversorgung: Zu BGH VIII ZR 111/13

Aufgrund der steigenden Preise für Öl und Gas werden in den nächsten Wochen viele Unternehmen die Energiepreise anheben, weil ihre Preisentwicklung an die Preisentwicklung der von ihnen verwendeten Brennstoffträger geknüpft ist. Es ist zu erwarten, dass dies nicht wenige Kunden zum Anlass nehmen werden, um über ihre Verträge noch einmal nachzudenken. In diesem Zusammenhang sei an eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.1.2014 (VIII ZR111/13) erinnert. In dieser Entscheidung ging es um Fernwärme.

Für Fernwärme gilt für die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsmuster und -bedingungen die AVBFernwärmeV. Sie enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Verhältnis von Fernwärmeversorger zu Kunden speziell ordnen. Zu diesen Regelungen gehört auch § 32 AVBFernwärmeV, der eine maximale Laufzeit von Fernwärmeversorgungsverträgen von stattlichen zehn Jahren vorsieht. Und eine Kündigungsfrist von immerhin neun Monaten bis Vertragsende, ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils weitere fünf Jahre.

Diese Regelung von § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV gilt aber nicht immer schon dann, wenn Fernwärme geliefert wird. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung klargestellt, dass § 32 Abs. 1AVBFernwärmeV nur das maximale Maß des Möglichen regelt. Aber nicht gilt, wenn keine vertragliche Regelung zwischen den Parteien die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist regelt.

In dem entschiedenen Fall waren keine dies anordnenden Versorgungsbedingungen vereinbart worden. Zwar unterhielt das Fernwärmeversorgungsunternehmen allgemeine Versorgungsbedingungen, die es auch veröffentlicht hatte. Diese waren in dem Verhältnis zwischen den Parteien aber nicht einbezogen worden. Der BGH erinnerte zu Recht daran, dass dies nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung möglich ist. Eine solche sah der BGH aber nicht. Vielmehr hatte das versorgte Unternehmen Fernwärme als sogenannter Entnahmekunde bezogen. Es war also kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr wurde Fernwärme einfach entnommen.

Für solche Entnahmen gilt gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV der für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltende Preis. Aber nach Ansicht des BGH eben auch nur dieser. Die sonstigen Versorgungsbedingungen des Fernwärmeunternehmens werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Das ist für viele Einzelregelungen misslich, die einem Fernwärmeversorger wichtig sind. Besonders gilt dies aber für Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen. Preis und Versorgungsbedingungen sind zwei Paar Schuhe.

In der Konsequenz hat der BGH das Recht des Kunden bestätigt, solche Verträge jederzeit ohne Einhaltung der neuen Monatsfrist zu kündigen. Der BGH hat es in der damaligen Entscheidung offen gelassen, ob eine solche Kündigung von einem Tag auf den anderen zulässig sei, oder eine zweimonatige Frist, minimal aber eine zweiwöchige Frist wie bei Strom und Gas gilt. In jedem Fall kommt der Entnahmekunde schnell aus seinem Vertrag heraus. Für ein auf langfristige Planungssicherheit angewiesenes Fernwärmeversorgungsunternehmen gilt deswegen, dass solche Verträge kritisch zu betrachten sind. Fernwärmeversorger sind deswegen aufgerufen, ihre bestehenden Kundenverhältnisse sorgfältig daraufhin zu überprüfen, wie die Vertragslage eigentlich aussieht. Insbesondere dann, wenn versorgte Liegenschaften mehrfach den Eigentümer gewechselt haben, der jeweils neue Eigentümer aber gemäß § 32 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht mitgeteilt wurde, sollte ein Fernwärmeversorgungsunternehmen sich um eine Ordnung seiner Vertragsverhältnisse spätestens jetzt bemühen, wenn die Preise nach einer mehrjährigen Phase der Stabilität wieder steigen.

2018-09-24T09:52:27+02:0024. September 2018|Wärme|

Der Mieter ante Portas: Die neue Energieeffizienzrichtlinie ertüchtigt den Mieter

Fernwärmerzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preisentwicklungen traditionell weniger oft verteidigen als Stromversorger. Möglicherweise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertragspartner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiterreicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertragspartner sind und meist nur erfahren, was auf der Nebenkostenabrechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kostengünstige Bewirtschaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.

Möglicherweise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beachteten Neuerungen im sog. EU-Winterpaket gehört eine derzeit laufende Überarbeitung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (hier in der Trilogversion von Juni), die neben höheren Effizienzanforderungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Informationen über die Grundlagen seiner Wärmeversorgungen vermitteln sollen.

Die in Art. 9b des Entwurfs vorgesehenen individuellen Wärmezähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteuerungsbedarf. Allerdings müssen die Zähler künftig fernauslesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den technischen Fortschritt schaffen.

Neu ist allerdings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Informationsrechte für den Endverbraucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertragspartner ist. Hier heißt es:

“Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption information is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.”

Zwar ist offen, wie die Bundesrepublik diese sehr weitgehenden Informationspflichten ausgestaltet. Klar ist aber: Wenn der Mieter alle Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen besitzt, werden Versorger sich vermehrt kritischen Fragen gegenüber sehen. Schließlich geht es um das Geld der Mieter. Diesen können die meisten Versorger zwar insofern beruhigt entgegensehen, als dass auch die Sektoruntersuchungen ergeben haben, dass es nur wenige Unternehmen gibt, deren Preise überhaupt Fragen aufwerfen. Doch in jedem Falle müssen Unternehmen mehr und anders kommunizieren. Denn statt der Profis der Wohnungswirtschaft werden künftig mehr Fragen aus dem Kreise der nicht einschlägig vorgebildeten Endverbraucher gestellt werden. Das erfordert andere Kommunikationsstrategien als bisher.
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2018-09-20T22:32:59+02:0020. September 2018|Energiepolitik, Wärme|

Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handelsperiode des Emissionshandels rückt immer näher. Zwar können die Mitgliedstaaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umweltausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates sich den Entwurf für die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der am 1. August 2018 das Bundeskabinett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handelsperiode waren die Bundesländer noch in die Berichterstattung mit eingebunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Berichterstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produktionsdaten der emissionshandelspflichtige Anlagen und ihre Emmissionen sind naturgemäß auch für die Bundesländer interessant, in deren Händen die Administration des Immissionsschutzgesetzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundesländer die Emissionsberichte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Rechtsprechung zuletzt des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der die Zertifikate der zweiten Handelsperiode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zuteilungsansprüche aber ersatzlos untergegangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorgelegte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrückliche Regelung schaffen, nach der ein Periodenwechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klagegegenstand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überraschend an, als dass künftig ja anders als in der Vergangenheit kein Umtausch mehr erforderlich ist. Zertifikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausgeschlossen wäre. Allerdings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handelsperiode, das unerfüllte Zuteilungsansprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier möglicherweise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zuteilungsbescheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zuteilungen um öffentliche Daten handelt, ist eine Vorlagepflicht auf den ersten Blick durchaus überraschend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich administrativ sinnvoll, wenn nicht extra nachgefragt werden muss. Sondern die Bescheide automatisch auch an die Landesbehörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundesländer mehr Flexibilität für Klein-und Kleinstanlagenbetreiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundesregierung nur, im europäischen Rahmen sich für die Interessen derjenigen Anlagenbetreiber stark zu machen, deren Einsparpotenzial in Bezug auf Treibhausgase denkbar gering ist. So dass der erhebliche administrative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klimaschutz wettgemacht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissionshandelsrichtlinie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissionshandel als TOP 45 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|