Herrn Abuschs Pyrrhussieg: Fernwärmepreisgleitung vorm Amtsgericht

Herr Abusch hat Blutdruck. Nicht nur, dass seine Klage auf Preissenkung vorm Landgericht Oberaltheim abgewiesen wurde. Nein, nur zwei Wochen nach Zustellung des Urteils erhöht die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) in der aktuellen Quartalsrechnung “schon wieder” die Preise. Die Preiserhöhung ist zwar überschaubar, es geht nur um 8,15 EUR für drei Monate, aber Herrn Abusch geht es wie immer ums Prinzip.

Was Herrn Abusch besonders aufregt: Die SWO hätten es, wie er meint, nicht einmal für nötig befunden, ihm die Preiserhöhung zu erklären. Erst auf der Rechnung für das erste Quartal 2018 hat Herr Abusch die Preiserhöhung festgestellt. Erzürnt schreibt er einen wütenden Protestbrief und wirft ihn noch am selben Abend bei der SWO ein.

Frau Birte Berlach, die Justitiarin, seufzt. Sie schreibt Herrn Abusch seit Jahren, dass die SWO ihm nicht bei jeder Preisänderung vorher einen Brief schreiben muss. Es reicht, dass die SWO die aktuellen Preise gem. § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV in der Rechnung aufführt. Es ist – das schreibt sie auch nicht zum ersten Mal – auch nicht gerade überraschend, dass die neuen Preise so aussehen, wie sie aussehen. Die Preisformel, aus der sich Preisanpassungen ergeben, ist nämlich bekannt, die steht in dem Fernwärmeliefervertrag, den Herr Abusch mit der SWO abgeschlossen hat. In dieser Formel gibt es in Einklang mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Variablen, die die Preisentwicklung des Brennstoffs Erdgas und die Lohnentwicklung als Bestandteile des Kostenelements und der Zentralheizungsindex als Marktelement abbilden. Alle Indizes sind beim Statistischen Bundesamt nachzulesen. Die Gewichtung zwischen Kosten- und Marktelement beträgt 50 % zu 40%. Nur 10% sind nicht indexiert. Aber gegen diese 10% kann nicht einmal Herr Abusch etwas haben, nimmt Frau Berlach an. Denn dieser sogenannte S-Faktor, der Sozialfaktor, dämpft Preiserhöhungen. Je nach Kassenlage wird er im Aufsichtsrat auf 0,8 oder 0,9 festgelegt.

Ganz wohl ist Frau Berlach trotzdem nicht, als sie Herrn Abusch schreibt, mit der Preisgleitklausel habe es alles seine Richtigkeit. Tatsächlich ist auf ihr erläuterndes Schreiben erst einmal drei Monate Funkstille. Dann aber wird eine erneute Klage zugestellt: Herr Abusch verlangt die zuviel gezahlten 8,15 EUR zurück.

Drei Monate später triumphiert Herr Abusch. Das Amtsgericht gibt ihm recht. Am selben Tag erhält er die 8,15 EUR. Anwaltskosten sind zwar nicht angefallen, aber die SWO muss die Gerichtskosten tragen. Doch wenige Wochen gibt es ein böses Erwachen. Die SWO hebt zwar die bisher geltende Preisklausel auf. Doch entgegen der Erwartung von Abusch bleibt es nicht bei den Preisen, die doch “so im Vertrag stehen”. Der Aufsichtsrat genehmigt auf Betreiben der Geschäftsführerin Frau Göker eine neue Preisklausel. Die ähnelt der alten bis aufs Haar. Nur der S-Faktor ist nicht mehr dabei, denn der hat dem Amtsrichter nicht gefallen. Er sei nicht transparent, gab das Gericht der SWO mit auf den Weg. Eine Abfederung der Preise zugunsten der Verbraucher wird es deswegen künftig zum Bedauern des Aufsichtsrats nicht mehr geben. Herr Abusch hat seine 8,15 EUR also teuer erkauft.

2018-05-03T09:19:51+02:003. Mai 2018|Wärme|

Preiskontrolle in der Fernwärme

Herrn Abusch ist die Fernwärme in Oberaltheim zu teuer. Er schreibt seit Jahren an die Stadtwerke Oberaltheim, die SWO, eigentlich immer, wenn er eine Rechnung bekommt. Steigen die Preise, wird auch seine Tonlage schriller. Bisher hat er zwar immer gezahlt. Aber als eines Tages eine Klage auf dem Tisch der Justitiarin Birte Berlach liegt, ist auch niemand erstaunt.

Herr Abusch klagt zum einen* auf die Herabsetzung der Preise. Er weist darauf hin, dass die Fernwärmepreise in Unteraltheim deutlich unter denen in seiner Heimatstadt liegen. Das trifft sogar zu. Aber ist das auch wirklich ein Argument?

Fakt ist jedenfalls: Für Fernwärmepreise gibt es keine Preiskontrolle wie für die Gas- und Strompreise in der Grundversorgung. Für diese hat der Gesetzgeber eine Preiskontrolle vorgesehen, aber für die Fernwärme gilt das nicht. Warum das so ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 17.12.2012 einmal recht grundlegend auseinandergenommen.

Natürlich bedeutet das nicht, dass die SWO bei ihrer Preisgestaltung nun völlig frei ist.  Es gilt das Kartellrecht. Dieses ist in Deutschland im GWB geregelt. Es gilt für marktbeherrschende Unternehmen. Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist die SWO auf jeden Fall, denn schließlich bietet in Oberaltheim sonst niemand Fernwärme an. Wegen der bestehenden Fernwärmesatzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang enthält, gibt es – mit engen Einschränkungen – auch keine anderen Möglichkeiten, seine Wohnung zu heizen.

Herr Abusch fühlt sich von der SWO ausgebeutet. In der Tat verbietet das GWB den sogenannten “Ausbeutungsmissbrauch”, also einen speziellen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Als Indiz für einen solchen Missbrauch führt Herr Abusch die Preise in Unteraltheim an.

Frau Berlach und die Rechtsanwältin der SWO seufzen. Sie haben Herrn Abusch im Laufe der Jahre schon mehrfach geschrieben, dass die Verhältnisse in Unteraltheim ganz andere sind. Schließlich gibt es dort eine große Raffinerie, die industrielle Abwärme sehr günstig an die Stadtwerke Unteraltheim abgibt. Hätte auch die SWO eine so günstige Wärmequelle, die Preise wären auch in Oberaltheim ganz andere.

Herr Abusch aber bleibt bei seiner Meinung. Wenn die SWO keine günstige Wärmequelle hat, dann sei das eben deren Problem, meint er. Doch zum Glück sieht das Landgericht Oberaltheim das anders: Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung sticht die SWO nicht negativ heraus. Schon ein Blick auf die Ergebnisse der letzten Sektoruntersuchung durch die Landeskartellbehörde zeigt vielmehr, dass die SWO voll im Schnitt liegt. Auch der Blick auf die Preisbildungsfaktoren zeigt schon auf den ersten Blick, dass die SWO ihre marktbeherrschende Position nicht ausgenutzt hat. Im Ergebnis – dies stellt die Anwältin der Stadtwerke in der mündlichen Verhandlung klar – ist ihre Marge sogar geringer als die der Stadtwerke Unteraltheim. Herr Abusch hat also Pech: Er verliert den Prozess und muss auch noch die Kosten tragen.

*zum anderen verlangt Herr Abusch Geld zurück, weil er die Preisanpassungsklausel für unwirksam hält. Zu diesem Antrag aber nächste Woche mehr.

 

2018-04-27T12:20:29+02:0027. April 2018|Wärme|

Mindestpreis und Schokolade

Ich biete Ihnen eine Wette an. Sie gehen auf eine beliebige Konferenz, die etwas mit Energie zu tun hat. In der Pause holen Sie sich einen Kaffee. Sie stellen sich an einen Tisch mit beliebigen fremden Leuten, warten ab, bis der erste “CO2-Mindestpreis” sagt und fragen einfach mal nach, wie der eigentlich so ganz genau aussehen soll. Nicht die Höhe, sondern der genaue Regelungsmechanismus. Ich wette eine Tafel bester italienischer Schokolade: Sie hören nichts. Oder nur so ganz allgemeine Ausführungen, die mit der Talfahrt der Emissionshandelskurse beginnen und im Ungefähren enden.

Wieso überhaupt ein Mindestpreis?

Präzise an den vermutlich ziemlich wolkigen Ausführungen ist vermutlich nur der Beginn. Tatsächlich sollte der Emissionshandel zu CO2-Preisen führen, die höher sein sollten als der Preis für technische Minderungsmaßnahmen. Zumindest einige Unternehmen sollten eher umbauen als Zertifikate kaufen. Nach ganz landläufiger Meinung hat das aber nicht funktioniert: Für die ungefähr 8 EUR, die ein Zertifikat heute kostet, kann in der EU keine Tonne CO2 eingespart werden. Das DIW ging in einer Studie 2014 davon aus, dass bei 20 EUR/Zertifikat emissionsarmes Erdgas günstiger wäre als Steinkohle, und bei 40 EUR/Zertifikat Erdgas die emissionsintensive Braunkohle verdrängen könnte.

Nun wird die Gesamtmenge an Zertifikaten, die neu ausgegeben werden, immer geringer. Aber es sind noch so viele Zertifikate vorhanden, dass niemand ganz sicher sein kann, dass ein strammer Minderungspfad von künftig 2,2% p.a. und die Marktstabilitätsreserve ausreichen, um die Kurse nach oben zu treiben. Deswegen ist seit einiger Zeit der Mindestpreis für CO2 in aller Munde. Er soll auch dann ein bestimmtes Preisniveau gewährleisten, wenn das schiere Verhältnis von Angebot und Nachfrage das eigentlich nicht hergeben.

Lauter offene Fragen

Aber wie soll das aussehen? Die Zertifikate werden zumindest bis 2030 zum Teil kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ausgegeben. Teilweise versteigert. Bei diesen Versteigerungen an der Leipziger Strombörse kann man sich einen gesetzlich festgelegten Mindestpreis noch am ehesten vorstellen. Dies setzt aber voraus, dass für alle anderen Transaktionen zwischen Privaten auch ein Mindestpreis gelten würde. Aber gilt das dann für alle? Wie ginge man mit Preiseffekten für Industrie und Verbraucher um? Wo würde das Geld landen? Auf alle diese Fragen gibt es in der allgemeinen Diskussion in Deutschland kaum Antworten, hier wird mehr über die Höhe der Preise spekuliert. Für Details wird allenfalls auf das britische Modell verwiesen.

Wie machen es die Briten?

Schaut man sich dieses britische Modell an, so ist man erstaunt. Es handelt sich nicht um eine Mindestpreisanordnung im wörtlichen Sinne, sondern um eine Steuer. Genauer gesagt: Um einen Aufschlag auf die Energiesteuer CCL, die differenziert nach Energieträgern erhoben wird. Die Steuer wird vom Verkäufer des fossilen Brennstoffs abgeführt, wenn er an Unternehmen verkauft, die den Brennstoff in einer stromerzeugenden Anlage (nicht: kleine KWK) einsetzen.

Dass dieser Steueraufschlag CPSR einen Mindestpreis darstellt, ergibt sich aus der Festsetzung der Höhe. Das britische Finanzministerium setzt ihn zwei Jahre im Voraus auf eine Höhe fest, die die Differenz zwischen den erwarteten CO2-Preisen und dem CO2-Preis, den das Finanzministerium für richtig hält, abbildet. Derzeit liegt der Zielpreis bei 18 GBP.

Was wird derzeit in Deutschland diskutiert?

Tatsächlich verschleiert das Buzzword vom “Mindestpreis”, dass es auch in Deutschland wohl um eine Steuer gehen wird, entweder auf fossile Brennstoffe, oder auf Emissionsberechtigungen oder auf die Emission selbst.

Die Steuer auf die Zertifikate favorisieren die GRÜNEN, die einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits 2013 vorgestellt hatten. Besteuert werden sollte der Verbrauch, außer, es handelt sich um kostenlos zugeteilte Zertifikate. Ganz ähnlich würde sich eine Steuer auf das von emissionshandelspflichtigen Anlagen emittierte CO2 selbst auswirken. Auch hier würde auf die Berichte abgestellt, die jährlich eingereicht werden, und die kostenlose Zuteilung als privilegiert abgezogen. Etwas anders würde sich eine Brennstoffsteuer auswirken. Hier könnte eine heute bestehende Ausnahme gestrichen und der Steuersatz für die Stromerzeugung wie in UK einem Zielwert angepasst werden.

Handelt es sich bei der ganzen Diskussion um “Mindestpreise” damit nur um eine verschämte Umschreibung einer neuen Steuer? Nicht ganz, wenn man der jüngst veröffentlichten Studie des Freiburger Ökö-Instituts im Auftrag des WWF Glauben schenkt: Die Forscher begründen auf S. 22, wieso sie nicht auf Mindestpreise bei den – ja sowieso vorgesehenen – Auktionierungen von Zertifikaten setzen. Diese würden nämlich eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie erfordern.

Doch ist diese nicht gerade sowieso geändert und just am 19.03.2018 sozusagen taufrisch veröffentlicht worden? Wieso hat man nicht im Zuge der ohnehin recht tiefgreifenden Anpassungen auf ein Mindestpreismodell gesetzt? Hier scheint eine Ausweichbewegung stattgefunden zu haben: Weil man auf EU-Ebene einen “echten” Mindestpreis nicht durchsetzen konnte, will man nun in Deutschland oder gemeinsam mit anderen für Klimathemen aufgeschlossenen Mitgliedstaaten eine CO2-Steuer einführen, aber sie nicht so nennen. Wähler reagieren auf neue Umweltsteuern nämlich ziemlich allergisch.

Steuern und Schokolade

Wenn also auf der nächsten Tagung jemand zu Ihnen kommt und Sie fragt, wie der CO2-Mindestpreis genau funktionieren soll, dann sagen Sie laut: Es handelt sich um eine Steuer. Oh, oder Sie sagen nichts, denken sich Ihren Teil und teilen sich mit dem Frager meine Tafel Schokolade.

2018-03-20T08:08:55+01:0019. März 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|