Darf der Wärmeversorger einseitig Preise ändern?

Die Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft und ganz ähnlich wie in der Strom- und Gasgrundversorgung trägt der Gesetzgeber dem Rechnung. So gibt es auch bei Wärme zum Beispiel den Vertragsschluss durch Entnahme. Eine weitere Regelung, um das Massengeschäft handhabbar zu halten, enthält § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV. Hier heißt es nämlich:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Mit anderen Worten: Anders als beim Brötchenkauf kann der Versorger allgemeine Versorgungsbedingungen nicht nur durch Angebot und Annahme durch den Kunden ändern, sondern sie einseitig öffentlich bekanntgeben. Sie gelten dann auch, wenn der Kunde sie nicht wahrnimmt oder nicht will.

In den letzten Jahren – so zumindest meine Wahrnehmung – war es in der Praxis verhältnismäßig unumstritten, dass auch Preisgleitklauseln und Preise zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehören. Warum auch nicht. Sie sind schließlich allgemein, weil sie für alle von der AVBFernwärmeV überhaupt erfassten Kundenverhältnisse gelten. Sie sind zweifellos Bedingungen, zu denen versorgt wird. Der Wortlaut spricht damit jedenfalls dafür. Und auch der Sinn und Zweck der Norm, denn die Schwierigkeiten, dem Massengeschäft gerecht zu werden, gelten natürlich auch hier. Zudem ist systematisch auch kein Grund ersichtlich, wieso in der Strom- und Gasgrundversorgung einseitige Preisänderungen möglich sein sollten (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14), aber in der Fernwärme nicht. Dem Kunde bleibt es hier wie dort ohnehin unbenommen, die Preise gerichtlich kontrollieren zu lassen und Rückforderungsansprüche zu stellen, entweder wegen fehlerhafter Preisanpassungsklauseln oder wegen Verstößen gegen das Kartellrecht.

Zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr stellt dies nun in Frage. Das LG Darmstadt hat auf Betreiben von Verbraucherschützern zwei Entscheidungen erlassen, in denen es ein Recht zur Änderung einer Preisgleitung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV verneint.  

Im konkreten Fall einer 2015 neu eingeführten Preisgleitklausel aus Hessen wurde nicht nur die Wirksamkeit der neuen Preisanpassungsklausel angefochten, weil sie gegen § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV verstoßen würde. Sondern auch ihre Wirksamkeit. Überraschend stellte sich das LG Darmstadt hierbei auf die Seite des Verbraucherverbandes.

In der überraschend knappen Entscheidung findet sich die Begründung für diese Rechtsansicht fast ganz am Ende. Hier heißt es recht lakonisch nur:

“Außerdem besteht die Möglichkeit, die grundsätzliche Änderung der Kostenstrukturen im Rahmen von Änderungskündigungen mit den Kunden zu vereinbaren. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlossenen Verträgen zu Veränderungen der Gewinn oder Kostenstrukturen kommt, ist dieses Risiko solchen langfristigen Verträgen immanent, aber kein Grund dafür, eigenmächtige Vertragsänderungen nur einer Vertragspartei zu erlauben.”

Dem Gericht fehlt also ein guter Grund, einseitige Änderungen der vertraglichen Grundlagen als zulässig anzusehen. Doch trifft dies wirklich zu? Schließlich existiert mit § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV doch eine Regelung, die genau dies erlaubt. Wenn ein Gericht sich entscheidet, Preise nicht wie andere allgemeine Vertragsbestimmungen zu behandeln, wäre eine Darlegung zu erwarten, wieso hier eine im Regelwerk selbst nicht angelegte Differenzierung vorgenommen wird. So lässt die Entscheidung den Leser ratlos zurück. Vielleicht – hoffentlich – wird die Berufung es richten.

2018-03-13T10:24:19+01:0013. März 2018|Wärme|

Die neue Emissionshandelsrichtlinie ist da

Am 15.07.2015 hat die Europäische Kommission den ersten Entwurf vorgelegt. Am 27.02.2018 wurde sie nun verabschiedet: Die neue Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ist da. Sie soll für die Jahre 2021 bis 2030 den rechtlichen Rahmen für die rund 12.000 emissionshandelspflichtige Anlagen in der EU setzen, die gemeinsam für rund 45% der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.

Die Novelle soll vor allem eins leisten: Der Preis pro Emissionsberechtigung soll dauerhaft deutlich über die rund 8 EUR steigen, bei denen der Kurs in den letzten Jahren lange blieb. Denn der Emissionshandel fährt nur dann zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen, wenn es zumindest für einige Unternehmen günstiger ist, Emissionen zu reduzieren als Zertifikate zu kaufen. Dies sahen die Organe der EU in den letzten Jahren nicht mehr als gegeben an.

Aus diesem Grunde soll die Gesamtmenge an Zertifikaten drastisch sinken. Die novellierte Richtlinie geht dies auf zwei verschiedenen Wegen an:

Zum einen sollen Zertifikate in die Marktstabilitätsreserve (MSR), eine Art Regierungsdepot, wandern. Dies betrifft neben rund 900 Mio. Zertifikaten, die schon im Rahmen des sog. Backloading dem Markt entnommen wurden, auch übriggebliebene Zertifikate der aktuellen Handelsperiode. Zudem sollen ab 2019 erst 24%, später dann 12%, der Zertifikate, die an sich versteigert werden sollen, direkt in die MSR eingelegt werden. Steigt der Kurs gefährlich an, werden Zertifikate aus der MSR ausgespeist. Bleibt der Überschuss hoch, wird künftig auch gelöscht.

Zum anderen soll es – dies ist im Instrument Emissionshandel so angelegt – Jahr für Jahr weniger Zertifikate geben. Dabei soll künftig noch schneller reduziert werden: Statt 1,74% soll es künftig pro Jahr 2,2% weniger Zertifikate geben. Dies bedeutet eine Reduzierung von stattlichen 556 Mio. t CO2.

Immerhin soll es auch künftig eine kostenlose Zuteilung geben. Nur rund 57% der Berechtigungen werden zugunsten des Fiskus versteigert. Auch in Zukunft erhalten Stromerzeuger allerdings regelmäßig  keine Zertifikate mehr kostenlos. Und auch Industrieunternehmen müssen mit einer drastisch verringerten Zuteilung rechnen, da schon allein die auf best verfügbaren Techniken beruhenden Benchmarks pauschal um 0,5% bis 1,5% sinken. Unternehmen aus Branchen, die als abwanderungsbedroht gelten, bekommen die auf diesen Benchmarks beruhenden Zertifikate zwar ohne weitere Kürzung. Aber die Liste derjenigen, auf die dies zutrifft, soll gegenüber dem Status Quo drastisch gekürzt werden. Immerhin: Diese Unternehmen dürfen auch künftig mit einer Stromkostenkompensation rechnen, die im internationalen Wettbewerb die emissionshandelsbedingt steigenden Strompreise ausgleichen soll.

Hart trifft der Emissionshandel die nicht abwanderungsbedrohten Branchen. Diese starten 2021 bei 30% der auf Basis der – ja ohnehin bereits reduzierten – Benchmarks. Ab 2026 soll es ein Phase Out geben, das nur – Erleichterung macht sich gerade im Stadtwerkssektor breit – die Fernwärme nicht betreffen soll. Unternehmen, die damit rechnen müssen, dass ihre Branche es am Ende nicht in die begehrte CL-Liste schaffen wird, müssen um so mehr Augenmerk auf ihre Handelsaktivitäten legen. Immerhin eine sehr sinnvolle Regelung wird aber künftig hoffentlich viel Ärger vermeiden: Die Zuteilung kann künftig auch bei Auslastungserhöhungen nach oben von mehr als 15% angepasst werden, insbesondere bei Kapazitätserweiterungen und Neuanlagen, die ja quasi nie direkt bei 100% Auslastung anfahren, sondern über einen längeren Zeitraum in ihre Kapazität gleichsam “hineinwachsen”, was in der Vergangenheit oft in Zuteilungen mündete, die dem tatsächlichen Fahrverhalten der Anlage nicht entsprach.

Und wann geht es jetzt los? Die neue EHRL tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sodann müssen diverse Durchführungsrechtsakte ergehen, vor allem die konkreten Zuteilungsregeln mit Formeln und Benchmarks, und die CL-Liste der abwanderungsbedrohten Branchen. Sodann wird die Bundesrepublik Deutschland die Regelungen umsetzen. Und dann geht es hoffentlich los.

(Wer es ganz genau wissen will: Ich schreibe gerade einen Fachaufsatz für die Natur und Recht (NuR). Dort dann die vierte Handelsperiode in der ganz ausführlichen Version für den Profi. Wer eine Mitteilung haben möchte, wann der Aufsatz vorliegt, kann mir gern mailen. Und wer nur Bahnhof versteht, selbstverständlich auch.).

2018-02-27T14:44:20+01:0027. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

BGH entscheidet (mal wieder) über Fernwärmepreisklauseln

Es ist klar: in zehn Jahren ändert sich eine Menge. Natürlich auch die wirtschaftlichen Grundlagen für die Belieferung mit Fernwärme: Brennstoffkosten schwanken. Tarifabschlüsse verändern die Kosten von Arbeitskraft. Auch die Kosten der Hardware, also vor allem von Leitungen und dem erzeugenden Heizkraftwerk selbst, bleiben nicht gleich. Die für meist gleich zehn Jahre abgeschlossenen Fernwärmelieferverträge können also keinen für die gesamte Laufzeit verbindlichen Festpreis ausweisen. Deswegen verwenden Versorger regelmäßig Preisänderungsklauseln, aus denen sich anhand einer mathematischen Formel ergibt, wie der ursprünglich vereinbarte Preis sich im Laufe der Zeit verändert.

Bei der Ausgestaltung dieser Klausel ist ein Versorger nicht frei. § 24 Abs. 4 der AVB-FernwärmeV setzt Preisänderungsklauseln einen verbindlichen Rahmen. Hiernach gilt, dass Preisgleitklauseln so ausgestaltet sein müssen, dass sie zum einen die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme abbilden müssen, das sogenannte Kostenelement. Als auch zum anderen die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessenen Niederschlag finden müssen, was vom sogenannten Marktelement abgebildet wird. Es spielt also eine wichtige Rolle, wie sich die Kosten des konkreten Versorgers entwickeln. Aber es kommt auch darauf an, wie sich völlig abstrahiert vom einzelnen Unternehmen die Kosten für die Beheizung von Wohnräumen generell entwickeln, also nicht nur bezogen auf Fernwärme, sondern bezogen auf alle Möglichkeiten, einen Raum zu beheizen. Transparent, also für den Kunden rechnerisch komplett nachvollziehbar, soll die Klausel auch noch sein.

Doch gesicherte Rechtsprechung, an der sich der Versorger orientieren kann, liegt bisher nicht im selben Maße vor, wie bei mit der in dieser Beziehung heiklen und leidenschaftlich umstrittenen Grundversorgung mit Gas oder Strom. Umso aufmerksamer ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) zu lesen, in der das höchste deutsche Zivilgericht sich zu Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme erneut zu Wort meldet.

 

In dem vorliegenden Fall bezog der Fernwärmeversorger die Wärme nicht aus einer eigenen Anlage. Sondern er kaufte sie von einem Vorlieferanten. Dies entspricht einer gängigen Praxis, die regelmäßig die Frage aufwirft, wie diese Kosten als Kostenelement denn nur in einer transparenten Formel unterzubringen sind. Das Unternehmen, um das es in diesem Fall ging, griff zu einer verbreiteten Methode: Es wurde geschaut, welcher Brennstoff beim Vorlieferanten eingesetzt wurde. Sodann wurde ein Index des Statistischen Bundesamts, der die Kostenentwicklung dieses Brennstoffs abbildet, in der Formel untergebracht, ganz so, als würde das Unternehmen selbst mit diesem Brennstoff Wärme erzeugen. Der BGH sieht diese Methode – das wird viele Unternehmen schmerzen – jedoch in Randziffer 33ff. nicht als ausreichend an. Seiner Ansicht nach fordert § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Orientierung der Preisanpassungsklausel an den tatsächlichen eigenen Bezugskosten. Dies wirft natürlich Probleme auf, wenn diese eigenen Bezugskosten nicht mit einem weitergabefähigen Index gleiten, sondern frei verhandelt werden. Solche (vom BGH nicht entschiedenen) Konstellationen sind nicht selten. Aber wie um alles in der Welt soll ein oft jährlich neu verhandelter Preis sich transparent in der Klausel wiederfinden?

Auch zum Marktelement hat der BGH sich erneut geäußert. In der Klausel, die im Streit stand, hatte der Versorger den Wärmemarkt durch den Index für leichtes Heizöl (HEL) abgebildet. Das Berufungsgericht, das LG Würzburg, empfand dies als ausreichend und berief sich dabei auf den BGH. Dieser stellte nun in den Randziffern 54ff. klar: Er habe sich in der Vergangenheit keineswegs dahingehend ausgesprochen, dass HEL den Wärmemarkt hinreichend repräsentiert. Ob dem so ist, müsste im Einzelfall ermittelt werden, würde aber zunehmend kritisch beurteilt.

Keine absolute Klarheit also für Versorger wie Verbraucher. Doch was bedeutet diese Entscheidung und für die Praxis? Mehr und mehr verdichtet sich zum einen, dass HEL als alleiniger Faktor für das Marktelement keine sichere Bank mehr darstellt, auch wenn der BGH es nicht in Bausch und Bogen verwirft. Und in Konstellationen, in denen ein Versorger Fernwärme kauft, um sie dann weiter zu verkaufen, muss das einzelne Unternehmen einen tiefen Blick in die eigenen Bezugsverträge werfen und dann, wenn sich diese schlichtweg nicht in einer transparenten Formel unterbringen lassen, über andere Möglichkeiten nachdenken, die Kostenentwicklung abzubilden. Es ist also Maßschneiderei gefragt, wenn es darum geht, Preisgleitungen richtig auszugestalten.

2018-02-04T12:39:07+01:004. Februar 2018|Wärme|