Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novel­lierte Emissi­ons­han­dels­richt­linie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handel­s­pe­riode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsek­toren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handel­s­pe­riode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufge­rufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zutei­lungs­regeln verab­schiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richt­linie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unter­nehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Bench­mark­zu­teilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzu­teilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundes­ka­binett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt. 

Im Frühling soll sodann die Daten­er­hebung statt­finden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Bericht­erstat­tungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antrags­ver­fahren wie in der Vergan­genheit soll wohl schon deswegen nicht mehr statt­finden, weil es keine Wahlmög­lich­keiten oder Spiel­räume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundes­re­publik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Bench­marks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handel­s­pe­riode, ist wohl frühestens mit Zutei­lungs­be­scheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handel­s­pe­riode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Vertrags­be­din­gungen in der Fernwär­me­ver­sorgung: Zu BGH VIII ZR 111/13

Aufgrund der steigenden Preise für Öl und Gas werden in den nächsten Wochen viele Unter­nehmen die Energie­preise anheben, weil ihre Preis­ent­wicklung an die Preis­ent­wicklung der von ihnen verwen­deten Brenn­stoff­träger geknüpft ist. Es ist zu erwarten, dass dies nicht wenige Kunden zum Anlass nehmen werden, um über ihre Verträge noch einmal nachzu­denken. In diesem Zusam­menhang sei an eine wichtige Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 15.1.2014 (VIII ZR111/13) erinnert. In dieser Entscheidung ging es um Fernwärme.

Für Fernwärme gilt für die für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­lierten Vertrags­muster und ‑bedin­gungen die AVBFern­wärmeV. Sie enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Verhältnis von Fernwär­me­ver­sorger zu Kunden speziell ordnen. Zu diesen Regelungen gehört auch § 32 AVBFern­wärmeV, der eine maximale Laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen von statt­lichen zehn Jahren vorsieht. Und eine Kündi­gungs­frist von immerhin neun Monaten bis Vertragsende, ansonsten verlängert sich das Vertrags­ver­hältnis um jeweils weitere fünf Jahre.

Diese Regelung von § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV gilt aber nicht immer schon dann, wenn Fernwärme geliefert wird. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung klarge­stellt, dass § 32 Abs. 1AVBFernwärmeV nur das maximale Maß des Möglichen regelt. Aber nicht gilt, wenn keine vertrag­liche Regelung zwischen den Parteien die Vertrags­laufzeit und die Kündi­gungs­frist regelt.

In dem entschie­denen Fall waren keine dies anord­nenden Versor­gungs­be­din­gungen vereinbart worden. Zwar unter­hielt das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen, die es auch veröf­fent­licht hatte. Diese waren in dem Verhältnis zwischen den Parteien aber nicht einbe­zogen worden. Der BGH erinnerte zu Recht daran, dass dies nur aufgrund einer rechts­ge­schäft­lichen Verein­barung möglich ist. Eine solche sah der BGH aber nicht. Vielmehr hatte das versorgte Unter­nehmen Fernwärme als sogenannter Entnah­me­kunde bezogen. Es war also kein ausdrück­licher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr wurde Fernwärme einfach entnommen. 

Für solche Entnahmen gilt gemäß § 2 Abs. 2 AVBFern­wärmeV der für gleich­artige Versor­gungs­ver­hält­nisse geltende Preis. Aber nach Ansicht des BGH eben auch nur dieser. Die sonstigen Versor­gungs­be­din­gungen des Fernwär­me­un­ter­nehmens werden nicht automa­tisch Vertrags­be­standteil. Das ist für viele Einzel­re­ge­lungen misslich, die einem Fernwär­me­ver­sorger wichtig sind. Besonders gilt dies aber für Vertrags­laufzeit und Kündi­gungs­fristen. Preis und Versor­gungs­be­din­gungen sind zwei Paar Schuhe.

In der Konse­quenz hat der BGH das Recht des Kunden bestätigt, solche Verträge jederzeit ohne Einhaltung der neuen Monats­frist zu kündigen. Der BGH hat es in der damaligen Entscheidung offen gelassen, ob eine solche Kündigung von einem Tag auf den anderen zulässig sei, oder eine zweimo­natige Frist, minimal aber eine zweiwö­chige Frist wie bei Strom und Gas gilt. In jedem Fall kommt der Entnah­me­kunde schnell aus seinem Vertrag heraus. Für ein auf langfristige Planungs­si­cherheit angewie­senes Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gilt deswegen, dass solche Verträge kritisch zu betrachten sind. Fernwär­me­ver­sorger sind deswegen aufge­rufen, ihre bestehenden Kunden­ver­hält­nisse sorgfältig daraufhin zu überprüfen, wie die Vertragslage eigentlich aussieht. Insbe­sondere dann, wenn versorgte Liegen­schaften mehrfach den Eigen­tümer gewechselt haben, der jeweils neue Eigen­tümer aber gemäß § 32 Abs. 3 AVBFern­wärmeV nicht mitge­teilt wurde, sollte ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sich um eine Ordnung seiner Vertrags­ver­hält­nisse spätestens jetzt bemühen, wenn die Preise nach einer mehrjäh­rigen Phase der Stabi­lität wieder steigen.

2018-09-24T09:52:27+02:0024. September 2018|Wärme|

Der Mieter ante Portas: Die neue Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie ertüchtigt den Mieter

Fernwärm­erzeuger müssen ihre Preise wie auch ihre Preis­ent­wick­lungen tradi­tionell weniger oft vertei­digen als Strom­ver­sorger. Mögli­cher­weise beruht dies auch auf dem Umstand, dass der Vermieter zwar Vertrags­partner ist, aber die Kosten für Fernwärme ja einfach weiter­reicht. Und die Mieter sie zwar letztlich tragen, aber nicht Vertrags­partner sind und meist nur erfahren, was auf der Neben­kos­ten­ab­rechnung steht. Zwar haben Mieter Anspruch auf eine kosten­günstige Bewirt­schaftung, so dass sie weit überhöhte Preise nicht tragen müssten (LG Potsdam, Urt. vom 5.6.2003, 11 S 233/02), aber faktisch gehen nur wenige Mieter gegen ihre Heizkosten an oder fragen beim Versorger nach.

Mögli­cher­weise wird sich dies künftig ändern. Denn zu den bisher wenig beach­teten Neuerungen im sog. EU-Winter­paket gehört eine derzeit laufende Überar­beitung der EU-Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (hier in der Trilog­version von Juni), die neben höheren Effizi­enz­an­for­de­rungen einige praktische Neuerungen enthält, die dem Mieter mehr Infor­ma­tionen über die Grund­lagen seiner Wärme­ver­sor­gungen vermitteln sollen.

Die in Art. 9b des Entwurfs vorge­se­henen indivi­du­ellen Wärme­zähler sind bereits heute gem. § 4 Abs. 1 HeizkostenV deutscher Standard. Hier ist wohl – wenn überhaupt – nur eher wenig Nachsteue­rungs­bedarf. Aller­dings müssen die Zähler künftig fernaus­lesbar sein, auch im Bestand wohl spätestens 2027. Das ist heute nicht der Fall, hier muss nun auch die Wärme den Anschluss an den techni­schen Fortschritt schaffen.

Neu ist aller­dings Art. 10a des Entwurfs. Dieser sieht deutlich mehr Infor­ma­ti­ons­rechte für den Endver­braucher, also den Mieter, vor, und zwar auch dann, wenn dieser nicht selbst Vertrags­partner ist. Hier heißt es:

Member States shall ensure that, where meters or heat cost allocators are installed, billing and consumption infor­mation is reliable, accurate and based on actual consumption or heat cost allocator readings, in accordance with points 1 and 2 of Annex VIIa for all final users, namely for natural or legal persons purchasing heating, cooling or hot water for their own end use, or natural or legal persons occupying an individual building or a unit in a multi-apartment or multi-purpose building supplied with heating, cooling or hot water from a central source who has no direct or individual contract with the energy supplier.“

Zwar ist offen, wie die Bundes­re­publik diese sehr weitge­henden Infor­ma­ti­ons­pflichten ausge­staltet. Klar ist aber: Wenn der Mieter alle Abrech­nungs- und Verbrauchs­in­for­ma­tionen besitzt, werden Versorger sich vermehrt kriti­schen Fragen gegenüber sehen. Schließlich geht es um das Geld der Mieter. Diesen können die meisten Versorger zwar insofern beruhigt entge­gen­sehen, als dass auch die Sektor­un­ter­su­chungen ergeben haben, dass es nur wenige Unter­nehmen gibt, deren Preise überhaupt Fragen aufwerfen. Doch in jedem Falle müssen Unter­nehmen mehr und anders kommu­ni­zieren. Denn statt der Profis der Wohnungs­wirt­schaft werden künftig mehr Fragen aus dem Kreise der nicht einschlägig vorge­bil­deten Endver­braucher gestellt werden. Das erfordert andere Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegien als bisher.
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2018-09-20T22:32:59+02:0020. September 2018|Energiepolitik, Wärme|